Das Verwaltungsgericht Köln hatte über einen ungewöhnlichen Angriff auf das Nichtbestehen des Klausurenblocks der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu entscheiden. Der Kläger war zunächst für einen Prüfungstermin im Dezember 2017 vorgesehen. Wegen längerer Erkrankungen wurde sein Ergänzungsvorbereitungsdienst verlängert und die Ladung aufgehoben. Als er die schriftlichen Arbeiten schließlich im Mai 2018 schrieb, behielt er die ursprünglich vergebene Kennziffer bei. Deren Endung „/17“ verwies damit auf das Jahr des zuerst geplanten Prüfungstermins, während andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Durchgangs Kennziffern mit der Endung „/18“ trugen. Nachdem sämtliche acht Klausuren mit „mangelhaft“ bewertet worden waren, machte der Kläger geltend, die Kennziffer habe seine besondere Prüfungssituation erkennbar gemacht und dadurch die gebotene Anonymität verletzt.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach seiner Bewertung begründet die verwendete Kennziffer keinen Verfahrensfehler, der einen weiteren Prüfungsversuch rechtfertigen könnte. Zwar soll die Anonymisierung verhindern, dass Korrektorinnen und Korrektoren Informationen über die Person oder die konkrete Prüfungssituation erhalten, die für die Bewertung nicht erforderlich sind. Aus der Jahreszahl am Ende der Kennziffer lasse sich hier aber nicht zuverlässig ableiten, ob jemand krankheitsbedingt später antritt, einen Wiederholungsversuch absolviert, die Note verbessern möchte oder aus einem anderen organisatorischen Grund an einem späteren Termin teilnimmt. Die Kennziffer habe daher keinen eindeutigen Aussagegehalt, der den Kläger gegenüber der Vergleichsgruppe stigmatisieren konnte.
Entscheidend war außerdem, dass die Kennziffer nicht nachträglich für den Mai-Durchgang neu vergeben werden musste. Das Prüfungsverfahren war nach der Erkrankung nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen worden. Die Prüfungsbehörde durfte deshalb an die bereits erfolgte Zuordnung anknüpfen. Eine Pflicht, bei jeder Terminverschiebung eine neue Kennziffer zu erzeugen, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Für die Annahme einer unzulässigen Einflussnahme auf die Bewertung fehlten konkrete Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit, dass ein Prüfer aus einer Kennziffer Vermutungen über den ursprünglichen Termin anstellen könnte, genügt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Information nach ihrem objektiven Aussagegehalt tatsächlich geeignet ist, die Bewertung sachwidrig zu beeinflussen.
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Die Entscheidung zeigt, dass prüfungsrechtliche Angriffe auf die Anonymität besonders präzise begründet werden müssen. Nicht jede Abweichung vom äußeren Erscheinungsbild eines regulären Prüfungslaufs nimmt einer Klausur ihre Anonymität. Erforderlich sind nachvollziehbare Umstände, aus denen sich eine konkrete Gefahr für die Unvoreingenommenheit der Korrektur oder für die Chancengleichheit ergibt. Für Referendarinnen und Referendare bedeutet das zugleich, dass eine spätere Prüfungsteilnahme nach einer Erkrankung nicht automatisch einen Anspruch auf eine neue Kennziffer auslöst. Wer einen solchen Verfahrensfehler geltend machen will, sollte deshalb darlegen, welche zusätzliche Information die Kennziffer tatsächlich vermittelt, warum sie für die Bewertung ohne Bedeutung ist und wie daraus eine konkrete Benachteiligung entstehen kann. Im vorliegenden Fall blieb es dagegen beim endgültigen Nichtbestehen des Klausurenblocks; einen weiteren Prüfungsversuch musste das Prüfungsamt nicht eröffnen.










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