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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 32/2025
Sonntag, der 10.08.2025
     

Panne im 2. Examen in Niedersachsen

Seit gestern schreiben die Referendare aus Niedersachsen die Klausuren zum zweiten Examen. Dabei gab es gleich bei der ersten Klausur eine Panne:

Seite 5 hat in der Akte gefehlt. Wir haben eine Schreibzeitverlängerung von einer halben Stunde bekommen, weil die uns erst gefaxt werden mußte.

Ob davon alle Klausurorte betroffen waren oder der Fehler nur an einem einzigen Klausurort auftrat, ist uns nicht bekannt.

Sofern wir Hinweise auf die Sachverhalte der Klausuren aus Niedersachsen oder aus den anderen Bundesländern, die dann ab nächster Woche starten, im Netz finden, werden wir diese dann wie immer in der Kategorie Was lief in den Klausuren veröffentlichen.

Musterlösung einer Kautelarklausur!?
von

In einigen Bundesländern werden regelmäßig Kautelklausuren gestellt, also Klausuren, in denen man als Anwalt den Mandanten vorgerichtlich zu beraten hat und einen Vertrag entwerfen muss. Im Jurawelt-Forum gibt es folgende interessante Musterlösung dafür:

1. Präambel
Dieser laienhafte Vertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
2. …
3. …
4. …
.
.
.
10. Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung unwirksam ist, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige Bestimmung in der amtlichen Musterlösung des LJPA!

Mich würde interessieren, wie diese (ehrlichen) Klauseln bei dem Korrektor ankommen würden! 🙂

Repetitorium vor Beginn des Referendariats?
von

Eine interessante Variante, was den Besuch eines Repetitoriums zur Vorbereitung auf das Assessorexamen angeht, habe ich in diesem Blogbeitrag gelesen. Der Schreiber ist zur Zeit noch wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Bochum und will dann vor Beginn des Referendariats zum Rep gehen:

Im Herbst werde ich zusammen mit einem Kollegen ein Repetitorium fürs Assessorexamen besuchen. Es ist umstritten, ob das in unserem Stadium eine gute Idee ist. Manche halten es für Unsinn, das nicht parallel zur tatsächlichen Anwendung des Gelernten im Referendariat zu machen, ein befreundeter Professor rät uns da allerdings dringend zu; in der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes sei für das Rep nämlich schlicht keine Zeit mehr. Schaden, so denke ich mir, wird es wohl nicht, und zur Abwechslung würde ich auch ganz gerne mal ein bisschen Dinge vorher wissen.

Richtig ist sicherlich, dass man sich seine Zeit im Referendariat sehr gut einteilen muss, wenn man sich für den Besuch eines Reps während des Referendariats entscheidet. Aber daraus zu folgern, dass man dann schon vor dem Start ins Referendariat zum Repetitor gehen sollte, ist zumindest sehr ungewöhnlich; immerhin steckt schon im Begriff selbst der eigentliche Zweck, nämlich das (intensive) Wiederholen des Stoffs, den man aber dann zuvor schon einmal gehört hat. Es würde mich auf jeden Fall sehr interessieren, ob der Schreiber dem Rep ohne Vorwissen folgen konnte und ob sich das Rep dann schließlich für ihn gelohnt hat!

Ich selbst habe mich so wie auch viele meiner AG-Kollegen gegen das Rep entschieden. Auch bei mir spielt der im Beitrag angesprochene Zeitfaktor eine Rolle. Außerdem kann ich mich meistens auch gut alleine motivieren und an Bücher setzen. Was ich dann allerdings eventuell machen werde, ist einer der Crash-Kurse zu einem bestimmten Gebiet oder auch zu aktueller Rechtsprechung, wobei ich mich noch nicht nach Anbietern solcher Kurse informiert habe.

von Rechtsanwaltskanzlei Rischmüller & Seide PartG mbB
Wir, die Rischmüller & Seide Rechtsanwaltskanzlei PartG mbB, sind eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Braunschweig. Unser Team besteht aus elf Rechtsanwält*innen sowie knapp 40 Angestellten in der Schadensbearbeitung und im Backoffice.
Prominenz im Referendariat!

Wer vom OLG Rostock zum Juni einen Referendariatsplatz zugewiesen bekommt, wird möglicherweise in der Arbeitsgemeinschaft neben einer mehrfachen Weltmeisterin im Langstreckenschwimmen sitzen:

Frage: Dein Referendariat wirst Du trotz WM-Vorbereitung beginnen? Und: Was Deine finanzielle Absicherung betrifft – gerade im sportlichen Bereich – ist da alles im “grünen Bereich” …

Britta: Das Referendariat kommt jetzt zuerst für mich. Wenn ich den Platz ab 1. Juni bekomme, dann fange ich auch damit an und werde das Schwimmen an Position 2 stellen müssen.

[Quelle: MV-Schlagzeilen.de vom 18.04.2009]

Passend dazu gab es gerade auch im Forum bei Juraexamen.com eine interessante Diskussion darüber, inwieweit denn wohl Leistungssport und Referendariat nebeneinander betrieben werden können, oder ob man sich nicht besser auf das eine oder andere konzentrieren sollte…

Ende der Zivilrechtsstation
von

Da bin ich gefühlt erst gestern ins Referendariat gestartet, und schon ist die erste Station Ende diesen Monats vorbei! Es ist Zeit, ein kurzes Fazit zu ziehen zur Ausbildung in der AG und am Gericht sowie allgemein zum Referendariat:

Die Arbeitsgemeinschaft

Insgesamt bin ich mit dem bisherigen Verlauf des Referendariats sehr zufrieden. Ich habe eine nette Arbeitsgemeinschaft erwischt. Einige meiner Kollegen wohnen so wie ich am Ort des LG´s, so dass wir auch außerhalb des Refs am Wochenende viel miteinander unternehmen. Insofern dürfte das jetzt das letzte mal so sein, dass man ein „Schulklassen-Gefühl“ hat, das natürlich auch durch die „Klassenfahrt“, der AG-Fahrt, so aufgekommen ist!

Die Ausbildung

Mit der Ausbildung bin ich auch soweit zufrieden, auch wenn ich meine Vorsätze nicht immer eingehalten habe und nun doch schon etwas mit dem Stoff der Zivilrechtsstation zurückhänge. Und auch die Klausurnoten müssen in den nächsten Stationen, spätestens aber dann Anfang der Anwaltsstation besser werden. Zurzeit bestehe ich zwar die Klausuren, aber die Ergebnisse liegen nur zwischen 5-8 Punkten…  Da ich aber befürchte, dass im Examen die Klausuren schwieriger sind und strenger bewertet werden, sollte ich mich darauf sicherlich nicht ausruhen.

Geschenk für den Ausbilder?

Und auch mit meinem Ausbilder beim Amtsgericht habe ich Glück gehabt. Ich habe nicht zu viele Akten bearbeiten müssen, aber dennoch eine Menge gelernt. Da stellt sich aber noch die Frage, ob es üblich bzw. in Ordnung ist, dem Ausbilder am Ende der Station etwas zu schenken, so als Dankeschön für die Betreuung? Und wenn ja, was kommt da als Geschenk in Frage? Für Meinungen bin ich dankbar, nicht dass ich am Ende der Station dann doch noch mal komplett daneben liege 🙂

Und natürlich werde ich dann auch noch in den nächsten Stationen hier im RefBlog über meine Erlebnisse und Erfahrungen schreiben!

Probeexamen Berlin

Der Ablauf des Probeexamens in Berlin in Kurzform:

Probeexamen sind zwei “vollständige Kampagnen”, heißt also 6 Klausuren in 2 Wochen (die Wahlklausur bleibt außen vor) mit anschließend 2 Wochen Auswertung. Dann nochmal das Spielchen. Dabei sind ZR staatliche Sicht (st) und anwaltliche Sicht (aw), StR st und aw und ÖR st und aw.

Im Examen ist definitiv je eine Klausur st und eine aw. Nur bei der Wahlklausur ist alles offen, zumal man da ja nur das Rechtsgebiet wählen kann.

So, alle Unklarheiten beseitigt?

Ja, alle Unklarheiten beseitigt – vielen Dank petronella! 🙂

In NRW wird übrigens kein Probeexamen in dieser Form angeboten. Vielmehr gibt es während der Fortgeschrittenen-AG insgesamt 4 „Klausuren-Wochen“, in denen jeweils 4 Klausuren (2 x ZR, je 1 x SR und VerwR) geschrieben werden.

Jobeinstieg Großkanzlei!?

Dass die Finanz- und Wirtschaftskrise auch die Großkanzleien treffen wird, war sicherlich absehbar. In einem interessanten Interview äußert sich Dr. Konstantin Mettenheimer, Main Senior Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer, zu der aktuellen Situation, zu Neueinstellungen und der zukünftigen Gehaltsentwicklung.

Mettenheimer zu den Geschäftsfeldern:

Große Immobilienportfolio-Verkäufe finden heute fast gar nicht mehr statt. Bei Unternehmensbeteiligungen durch Private-Equity-Fonds gibt es bedeutend weniger Geschäft. Dafür gewinnt die Refinanzierung und Restrukturierung an Bedeutung: Die Unternehmen suchen neues Kapital, weil es schwieriger wird, an Kredite zu kommen. Auf die veränderte Nachfrage müssen sich unser Unternehmen und jeder Anwalt auch persönlich einstellen.

Zu der Frage, ob Berufsanfänger überhaupt noch Chancen haben:

Unbedingt! Als Unternehmen können wir es uns nicht leisten, jetzt auf die guten Mitarbeiter von morgen zu verzichten. Wer heute anfängt, ist erst in drei oder fünf Jahren richtig sattelfest […].

Wenn jemand zu uns will, sollte er am besten Gesellschafts- oder Handelsrecht studieren und sich dann etwa im Bereich Steuer-, Finanz- oder Kartellrecht spezialisieren. Außerdem muss er zwei Prädikatsexamen mitbringen, sollte ein gutes Englisch sprechen und ein sympathischer und aufgeschlossener Mensch sein, der in unser Team passt.

Schließlich äußert sich Mettenheimer zu den Einstiegsgehältern, die zuletzt bei entsprechender Qualifikation bei mehr als 100.000 € lagen:

Gerade die Einstiegsgehälter sind in den letzten Jahren explodiert; das wird so nicht weitergehen. Auch die Gehälter und Boni der erfahreneren Anwälte werden wahrscheinlich eher sinken als steigen. Das Geld kommt für die meisten Bewerber aber ohnehin nur an dritter Stelle. Viele wollen zu uns, weil sie schnell in Mandate kommen wollen und weil wir eine exzellente Ausbildung und Betreuung bieten. Wer nur wegen des Geldes kommt, ist bei uns sowieso falsch.

Das vollständige Interview ist abrufbar bei der Zeit-Online.

Japanprogramm für die Wahlstation – Update
von

Vor einiger Zeit habe ich über das Japanprogramm der Bosch-Stiftung berichtet. Die dortige Projektleiterin wies uns nun darauf hin, dass der Bewerberkreis erweitert wurde: Es können sich Referendare aus allen Bundesländern bewerben! Die Einschränkung auf den OLG Bezirk Stuttgart und die LGs Freiburg und Heidelberg wurde damit aufgehoben. Außerdem wurde (sicherlich, um dem neuen Bewerberkreis noch genügend Zeit zu geben) die Bewerbungsfrist auf den 01.05.2009 verlegt.

Dann heißt es jetzt, schnell ran an die Stifte und ab in die Post mit der Bewerbung, viel Zeit bleibt nicht, um diese interessante Gelegenheit zu nutzen.

Alexander Hold der Referendare gesucht!
von

Wir haben es ja immer gewußt, die Vielseitigkeit der Referendare kennt keine Grenzen! Aktuell gesucht wird ein Rechtsreferendar zwischen 24 und 27 Jahren für eine TV Produktion á la Richterin Barbara Salesch und Richter Alexander Hold. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass es um den Kanzleialltag eines Anwalts geht. Und da Anwälte ja ständig wenigstens einen Referendaren beschäften, soll nun diese Stelle besetzt werden (Autenzität ist alles, daher soll es auch ein echter Referendar sein, allein mit Schauspiel kann dieses Können nicht erreicht werden :-)).

Kommen wir nun aber zum schwierigen Teil dieser Stellenanzeige : Es ist ein fulltime-job, keine Zeit für AG oder Examensvorbereitung. Aber wem eine Karriere, wie die der Richterin Barbara Salesch winkt, braucht ja auch kein zweites Staatsexamen.

Die zweite Hürde, die zu nehmen ist, ist die Typbeschreibung: charmant, sympathisch, sportlich, ohne starken Dialekt. Auf wen das zutrifft (natürlich so gut wie alle), der meldet sich dann hier:  office@troeber-casting.de

Tipp für die mündliche Prüfung: „Kalträumung“

Prüfer schauen sich zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung gerne die einschlägigen Zeitschriften an, um aktuelle Urteile oder Aufsätze zu finden, die sich als Grundlage für die Prüfung eignen. Deshalb sollte man sich unbedingt mit dem folgenden Thema beschäftigen. Denn der Aufsatz von Dr. Lehmann-Richter aus der aktuellen NZM 2009, S. 177 ff. zum Thema „Räumung des Mieters im Wege der Selbstjustiz“ (sog. „Kalträumung“) eignet sich perfekt als Aufhänger für eine mündliche Prüfung!

Sachverhalt

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der (in der Praxis immer häufiger vorkommende) Fall, dass ein Mieter über Monate hinweg zwar die Miete nicht bezahlt, sich aber dennoch weigert, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter hat dann grundsätzlich nur die Möglichkeit, eine Räumungsklage anzustrengen und den Mieter im Wege eines Räumungsverfahrens aus der Wohnung zu bekommen. Der große Nachteil an diesem Vorgehen ist allerdings, dass sich das Räumungsverfahren nicht selten über ein halbes Jahr hinzieht und für den Vermieter weitere Mietausfälle entstehen.

Der Vermieter überlegt dann sicherlich, ob er nicht einfach bei passender Gelegenheit „in Selbstjustiz“ die Wohnung räumen und das Türschloss auswechseln kann, um den Mieter so vor die Tür zu setzen. Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Konsequenzen (insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht) ein solches Vorgehen des Vermieters hat.

Exkurs: Strafrechtliche Bewertung der „Kalträumung“

In strafrechtlicher Hinsicht macht sich der Vermieter durch eine Räumung in Selbstjustiz wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar (vgl. OLG Köln NJW 1996, 472). Entscheidet sich der Vermieter dafür, die Wohnung selbst zu räumen, muss er dies auf jeden Fall berücksichtigen. Allerdings sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen man diese strafrechtlich Konsequenz durchaus in Kauf nehmen kann, wenn man dadurch die erheblichen Kosten (Mietausfälle, Sanierungskosten der Wohnung), die im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz des Vermieters führen können, vermeiden kann.

Zivilrechtliche Ansprüche des Mieters

Die interessantere Frage lautet aber, welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Mieter gegen den Vermieter zustehen könnten. Lehmann-Richter kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieter keine Ansprüche geltend machen kann. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde – hier im Überblick:

  • Ein Anspruch nach § 858 Abs. 1 BGB kommt dem Tatbestand zwar nach in Betracht. Dem Anspruch kann der Vermieter jedoch im Wege der petitorischen Widerklage entgegen halten, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung beendet war und ihm daher ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Die Klage des Mieters würde daher abgewiesen.
  • Auch Schadensersatzansprüche des Mieters gerichtet auf Herausgabe der Wohnung scheiden aus: Wegen der Kündigung war die Mietsache dem Mieter vermögensrechtlich nicht mehr zuzuordnen, so dass dem Mieter kein Schaden entstanden ist.
  • Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) kommt nicht in Betracht, da der Mieter sich als unberechtigter Besitzer nicht auf diese Norm berufen darf.
  • Schließlich stehen dem Mieter auch keine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der durch die Räumung verursachten Folgekosten zu. Vertragliche Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter unberechtigter Besitzer. Der Vermieter hat keine nachvertragliche Pflicht, den Mieter den Besitz an der Wohnung zu erhalten. Und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist schließlich ebenfalls nur der berechtigte Besitz geschützt.

Diese hier kurz gefassten Ausführungen zeigen bereits, dass sich das Thema sehr gut dazu eignet, um ausgehend vom Mietrecht „einen Gang durchs BGB“ zu machen. Zudem ist der Fall im Hinblick auf die Möglichkeit der petitorischen Widerklage des Vermieters auch in prozessualer Hinsicht sehr interessant.

Es ist daher sinnvoll, sich den Aufsatz von Lehmann-Richter in der NZM durchzulesen und nachzuvollziehen, welche Ansprüche des Mieters im Falle der „Kalträumung“ grundsätzlich in Betracht kommen und warum sie im Ergebnis nicht zum Erfolg führen!