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  Ausgabe 26/2025
Donnerstag, der 26.06.2025
     

 / NRW / Staatsexamen

Referendariat in OWL (44) – V2

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So bevor ich vollständig ins Delirium falle und den Sachverhalt der Klausur vergesse, haue ich ihn einmal kurz in die Tasten. Heute stand eine Anwaltsklausur aus dem Bereich des Schulrechts an. Eine ähnliche Klausur hatten wir auch in der F-AG (mein Dank gilt an dieser Stelle Herrn Meiberg). Ich wollte während der Klausur noch 5 Minuten Schreibzeitverlängerung beantragen, weil ich die Schule kannte, an der der „fiktive“ Fall spielte. Auch wenn die Klausur an einen Sonnengrundschule im Düsseldorf des Jahres 2011 spielen sollte, war mir als Eingeweihtem klar, dass nur das Gymnasium St. Xaver in Bad Driburg während den glorreichen 90-ern gemeint sein konnte. Auf diese Schule ging meine Freundin. Die Namen vom Schulleiter und der in der Teilkonferenz beteiligten Lehrer wurden nicht verändert…

Sachverhalt: Der Mandant, ein Schüler der Klasse 3a, soll ein Mädchen an den Haaren gezogen haben, welche sich wehrte und die Treppe vor dem Schulhof runterfiel. Sie brach sich ein Bein. Die Aufsicht führende Lehrerin nahm an, dass der Mandant der Übeltäter gewesen sei. Gesehen hatte sie den Vorfall nicht. Der Mandant hatte Angst, den wirklichen Übeltäter zu belasten und gestand vor dem Schulleiter. Daraufhin wurde kurzfristig eine Teilkonferenz einberufen, auf der der Mandant von der Schule geschmissen wurde. Tatsächlich war der Mandant nicht der Übeltäter auf der Treppe. Dies bestätigen die Eltern des Opfers Monika und des Täters Thomas. Im Übrigen halten die Eltern des Mandanten den sofortigen Schulausschluss für unverhältnismäßig, da der Mandant bislang nur ins Klassenbuch (wegen Haareziehens) eingetragen worden ist und schärfere Sanktionen nach § 53 III SchulG NRW noch nicht ausgesprochen worden sind. Die Eltern fragen auch nach, ob es relevant sei, dass der Unfall gerade nicht auf dem Schulgelände vorgefallen sei.

3 weitere verfahrensrechtliche Probleme: (1) an der Teilkonferenz, die den Ausschluss bestimmen sollte, nahm eine nicht berechtigte Lehrerin (ohne Stimmrecht) Teil. (2) Die Eltern des Mandanten sind vorher nicht angehört worden. (3) Der Verweis von der Schule erhielt keine Begründung. Diese wurde erst von der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde gegeben.

In prozessualer Hinsicht erhebt der Mandant, vertreten durch seine Eltern, Klage beim zuständigen Gericht gerade noch innerhalb der Klagefrist des § 74 I 1 VwGO. Die Klage stand aber unter der Bedingung der Bewilligung von PKH. Nach Ablauf der Klagefrist wurde der PKH Antrag vom Gericht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, die Klagefrist war ja mittlerweile abgelaufen. Dann erhebt der Mandant innerhalb von 2 Wochen nach dem ablehenden Beschluss wieder (diesmal unbedingt) Klage. Daraufhin ergeht ein Gerichtsbescheid (§ 84 I 1 VwGO), der die Klage wegen Versäumung der Klagefrist zurückweist. Der Mandant ist vorher nicht angehört worden. Hier war wohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) und ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Als weiteres prozessuales Problem war eingebaut, ob neben der vom Mandanten erhobenen Anfechtungsklage noch einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden muss, weil der Mandant nicht zu den Herbstferien auf eine andere Schule will. Dafür war entscheidend, ob die bisherige Klage schon Suspensivwirkung hatte. Außerdem wollte der Mandant wissen, ob der handelnde Richter am VG Düsseldorf wegen seiner vielen Fehlentscheidungen als befangen anzusehen ist. Wenn man dies alles beackert hatte, musste nur noch ein entsprechender Schriftsatz an das Gericht abgedrückt werden. Fertig. Ende. Ich bin dann mal an der Bar…

Der Artikel wurde am 15. November 2011 von veröffentlicht. Kai hat sein Referendariat in NRW gemacht.