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  Ausgabe 17/2025
Freitag, der 25.04.2025
     

 / NRW / Staatsexamen

Referendariat in OWL (43) – V1

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Heute stand die verwaltungsrechtliche Gerichtsentscheidung auf dem Programm. Der Sachverhalt war dankbar (12 Seiten + 1 Blatt Kalender). Inhaltlich ging es nach allerlei abwegigen Rechtsmaterien in der F-AG (Wohnwagengesetz, IFG) mal um Baurecht.

Der Kläger war seit 1978 Eigentümer eines Grundstücks in Düsseldorf. Das Grundstück lag in mitten einer kleinen, fast dörflichen Siedlung. Um das Grundstück des Klägers waren viele Wohnhäuser (im Osten und Norden), sonst gab es noch einen Baubetrieb (mit nicht täglicher Anlieferung), einen Gartenbetrieb, eine Pension, einen selbstständigen Versicherungsmakler und einen Generatorhändler (ohne Betrieb der Geräte vor Ort). Der Kläger meint, es handele sich um ein Dorf-/Mischgebiet. Die Beklagte Stadt Düsseldorf meint, es sei ein allgemeines Wohngebiet (in der Klausur befand sich eine Skizze, die die Ergebnisse des Ortstermins verdeutlichte).

Seit 1981 hatte der Kläger eine Baugenehmigung für einen Traktorstellplatz auf dem Grundstück. Seit 2004 befindet sich Wohnbebauung um das klägerische Grundstück. Ab 2011 hat sich der Kläger als Spediteur mit einem LKW selbstständig gemacht. Da er nachts meist gegen 3:30 Uhr losfährt, fühlen sich die Anwohner gestört. Die Beklagte erlässt deswegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung für die Nachtstunden (22:00 – 6:00 Uhr), wonach der Kläger sein Grundstück nicht zum Abstellen eines LKW nutzen darf. Im allgemeinen Wohngebiet sei ein LKW-Stellplatz unzulässig; im Übrigen würden die Nachbarn unzumutbar gestört, weil der Parkplatz nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie nicht die gebotenen 51 m Sicherheitsabstand zur Bebauung aufweise (sondern nur 10-12 m).

Der Kläger beruft sich auf Genehmigungsfreiheit (weil er von der 105 m2 großen Parkfläche mit seinem LKW nur rund 80 m2 nutze) bzw. auf Bestandsschutz aufgrund seiner ursprünglichen Genehmigung. Außerdem rügt der Kläger, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht umfassend ausgeübt habe. Sie habe sich nur auf das Fehlen atypischer Umstände berufen und sonst auf das Gesetz hingewiesen.

Prozessual war das Problem eingebaut, dass der Kläger die Klage an das unzuständige Gericht (VG Köln) gerichtet hat und die Klage dort auch innerhalb der Klagefrist einging. Beim zuständigen Gericht ging die Klage dagegen erst nach Ablauf der Klagefrist ein. Wiedereinsetzung ist nicht beantragt worden.

Der Artikel wurde am 14. November 2011 von veröffentlicht. Kai hat sein Referendariat in NRW gemacht.