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  Ausgabe 26/2025
Samstag, der 28.06.2025
     

 / NRW / Staatsexamen

Referendariat in OWL (39) – Z3

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So heute stand Zwangsvollstreckungsrecht auf dem Programm (Sachverhalt 13 Seiten). Und es kam *Tusch* eine Vollstreckungsgegenklage dran. Damit hatten alldiejenigen Unkenrufer recht, die der Meinung waren, dass gerade im Novemberdurchgang mal wieder § 767 ZPO dran sein sollte. Zum Fall:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Firma. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter hat der Kläger 2007 Heizöl für die Masse gekauft (Heizen der Räume) und wurde vom Lieferanten erfolgreich und rechtskräftig auf Zahlung von 10.000 Euro verurteilt (Urteil 10.02.2010). Der Beklagte beantragt nun mit dem Urteil nen PfüB gegen die Bank des Klägers als Drittschuldner. Der Kläger erhebt Klage mit 3 Anträgen: 1. Vollstreckungsabwehrklage, 2. Herausgabe des Titels und 3. PfÜB aufheben.

Der Kläger macht gegen den Zahlungsanspruch als materielle Einwendung ein ZBR geltend. Der Beklagte hatte 1999 (!) von der jetzigen Gemeinschuldnerin ein Grundstück gekauft, aber sich geweigert, nach Aufforderung durch den Kläger als Insolvenzverwalter den Kaufpreis zu zahlen. Die letzte Fristsetzung des Klägers lief am 31.12.2009 ab. Die Differenz zwischen Kaufpreis mit dem Beklagten (~660.000 Euro) und dem derzeitigen Marktpreis (~430.000 Euro) beträgt ~ 230.000 Euro. Eine konkrete Berechnung ist derzeit aber nicht möglich, weil sich die Verhandlungen mit einem Investor in die Länge zögen. Dies ist – wie auch sonst alles – völlig unstreitig. Sollte das ZBR nicht bestehen, macht der Beklagte hilfsweise auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend.

Durch die Klageerwiderung des Beklagten erfährt der Kläger zum ersten Mal, dass der Beklagte die dem Titel zugrunde liegende Forderung bereits im Jahr 2008 (!) an seinen Bruder abgetreten hat. Der Kläger stützt seine Klage nunmehr auch auf die Abtretung der Forderung. Der Beklagte meint, dass der Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil er für die Unsicherheit bzgl des richtigen Gläubigers die Geldsumme auch hinterlegen könnte. In Bezug auf Aufrechnung und ZBR macht der Beklagte geltend, dass diese gem. § 767 II ZPO präkludiert seien. ZBR und Aufrechnung hätten schon im ersten Prozess geltend gemacht werden können. Der Einwand der Verjährung wird vom Beklagten nicht erhoben.

In der mündlichen Verhandlung wird dann noch Antrag 3) – Aufhebung des PfÜB – übereinstimmend für erledigt erklärt. Dementsprechend waren die Kostengrundentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auch nicht erlassen.

Der Artikel wurde am 7. November 2011 von veröffentlicht. Kai hat sein Referendariat in NRW gemacht.