Heute haben die schriftlichen Klausuren für mich begonnen. Ich werde ab sofort den Sachverhalt der Klausuren schildern, damit ihr ungefähr eine Ahnung habt, was euch in den Klausuren erwartet. Auf einen Lösungsvorschlag werdet ihr aber verzichten müssen. Ich hasse es, wenn kurz nach Abgabe bereits alle über das eben angefertigte Werk noch plaudern. Das verunsichert doch nur unnötig für die noch anstehenden Arbeiten!! Zur heutigen Klausur (Z1):
Die Klausur hatte 16 Seiten Umfang (glaube ich). Abgedruckt waren 2 Seiten Vorschriften, nämlich der Glücksspielstaatsvertrag 2008 und die Glückspielordnung für das Casino in Aachen. Es war ein Urteil zu fertigen.
Kläger war ein Glücksspielabhängiger, der Anfang 2007 20.000 Euro, Ende 2007 nochmal 10.000 Euro und 2010 nochmals 10.000 Euro an Glücksspielautomaten der Beklagten verloren hat und seit 2010 in Glücksspieltherapie ist. Der Knackpunkt des Falles war, dass der Kläger sich bei der Beklagten bereits Anfang 2007 deutschlandweit für Glücksspiel hat sperren lassen. Trotzdem konnte er ohne Weiteres weiter an den Spielautomaten spielen, ohne kontrolliert zu werden. Die Beklagte hat lediglich ein Hinweisschild angebracht, wonach Gesperrte Leute keinen Zutritt hätten. Der Kläger ist der Meinung, dass deswegen alle Spielverträge nichtig und die Gelder zurückzuzahlen seien. 2010 gab es bei der Beklagten zwar endlich eine Identitätskontrolle (GlüStV 2008!). Der Kläger legte aber 2010 einen täuschend echt aussehenden Führerschein vor, der auf eine Person ausgestellt war, die gerade nicht gesperrt war.
Der Beklagte verteidigt sich gegen die Forderung aus 2007 erst im Prozess mit der Einrede der Verjährung. Der Kläger erklärt hinsichtlich der 20.000 Euro aus Anfang 2007 für erledigt. Die Beklagte widerspricht, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Hinsichtlich der anderen 10.000 Euro aus 2007 hatte der Kläger bereits Ende 2010 (30.12.2010) eine Klage anhängig gemacht und diese im April zurückgenommen. Im Juli hat er erneut geklagt.
Die Beklagte meint, dass die Sperrerklärung rechtlich unverbindlich sei und nur eine besondere Form des Hausrechts darstelle. Im Jahr 2007 sei nach der SpielbankO Aachen eine Identitätskontrolle für das Spielhallenspiel nicht vorgeschrieben (das ergab sich wohl so aus der abgedruckten SpielbankO). Der Beklagte sei eine Identitätskontrolle wegen hoher Kosten auch unzumutbar. Der Kläger sei beim Antrag auf Sperrung auch ausdrücklich auf die fehlende Geltung für den Spielhallenbereich hingewiesen worden (Beweisaufnahme: Spielhallenleiter konnte sich nicht konkret an die Belehrung erinnern, bestätigte aber, dass der Hinweis den internen Richtlinien entspräche). Wegen der Ansprüche aus 2010 meinte der Beklagte, dass der Kläger die Täuschung mit dem Führerschein im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt habe und sie daher nicht hafte.