Sachverhalt:
2006 gab es zwischen den Parteien (Mandantin und deren Mieter) einen Räumungsstreit. Dieser wurde durch Prozessvergleich beendet. Das Mietende wurde auf August 2008 bestimmt, doch die Mieter ziehen nicht aus. Die Mandantin klagt nach Mahnung auf Zahlung von Miete für September und Oktober 2008. Es ergeht ein VU.
Die Beklagten legen Einspruch ein. Sie berufen sich darauf, dass der Vergleich unwirksam sei, weil im Jahre 2006 kein Eigenbedarf vorgelegen habe. Mandantin meint zunächst ja, sie hätte erst im Jahre 2007 die Verkaufsabsicht gefasst und einen Makler beauftragt. Die Mieter sind deshalb der Ansicht, einen Schadenersatzanspruch zu haben. Dieser bestand im Wesentlichen aus Umzugskosten und entgangenem Gewinn im Geschäft der Mieter, dass sie wegen des Umzugs nicht betreiben konnten. Mit diesen Schadensersatzansprüchen rechnen sie nun auf.
Hilfsweise machen die Mieter ein ZBR geltend. Sie hätten einen Anspruch auf Rückzahlung / Freigabe der Kaution. Diese wurde bei Abschluss des MV in Aktien geleistet in der Form, dass das Verfügungsrecht über die Aktien von da an bei der Mieterin lag. Diese hat von den Zinsen weitere Aktien gekauft und diese den Mietern übertragen. Nach Erlass des VU hat die Mandantin die Mieter aufgefordert, den Betrag zu zahlen und angekündigt, sonst die gesamten Aktien zu verkaufen und das Geld an sich auszahlen zu lassen. Ein solches Vorgehen verlangte die Sicherungsabrede /Pfändungsvereinbarung. Erst nach Erhebung des Einspruchs hat die Bank die Aktien (Anzahl und Wert wie 2002 unverändert…) an die Mandantin ausgezahlt.
Mandantin möchte nun wissen, wie sie sich verhalten soll, was mit dem VU passiert, ob die Auszahlung des Geldes durch die Bank irgendwie relevant ist. Außerdem möchte sie keine Kosten tragen und den Rechtsstreit schnell beenden.
Stichpunkte:
Anwaltsklausur, Mietrecht, Vergleich, VU, Einspruch, Aufrechnung, hilfsweises Zurückbehaltungsrecht, Sicherungsabtretung, Pfändungsabrede, möglicherweise Erledigung