Heute kam in Nordrhein-Westfalen eine Klausur zur Zwangsvollstreckung dran.
Sachverhalt:
Der Gläubiger pfändet a) eine Münzsammlung in einem Schließfach, b) einen antiken Sekretär, c) eine Forderung des Schuldners gegen den Gl. Ein Dritter macht geltend, die Münzen seien sein Eigentum, der Sekretär stünde in seinem Sicherungseigentum und die Forderung stehe Ihm zu.
Zu a): Die Münzen lagen in einem Schließfach des Gläubigers (Bank), wobei streitig ist, ob der Schuldner dies für sich oder für den Gläubiger gemietet hatte. Der Schuldner zahlt zwar dafür Miete, bekommt sie aber von dem Gl. erstattet (str.).
Zu b): Der Sekretär wurde von dem Schuldner unter EV von einem Händler gekauft. Der Schuldner ist Antiquitätenhändler. Er übereignet den Sekretär zur Darlehenssicherung an den Dritten. Dieser weiß, dass der Schuldner noch die letzte Rate bezahlen muss. Dann zahlt der Dritte die letzte Rate selbst, allerdings erst nach Pfändung des Sekretärs durch den Gläubiger.
Zu c): Die Forderung soll, so sagt der Gläubiger, ihm aufgrund eines an den Schuldner ausgehändigten Schecks zustehen.
Stichpunkte:
Urteil, Drittwiderspruchsklage, Pfändung beweglicher Sachen, Forderungspfändung