In Nordrhein-Westfalen lief heute eine Schuldrechtsklausur.
Sachverhalt:
M kommt zu RA und schildert SV: M und die X GmbH schlossen im Mai 08 mündlichen Vertrag zum Bau eines Wintergartens. Dabei wird vereinbart keine Rechnung zu stellen. Der M zahlt die Gesamtkosten von 8500,- Euro (ca. 30 % weniger als die Konkurrenz) als Vorschuss in zwei Raten. Der GF der X GmbH baut den Wintergarten mit einem Mitarbeiter. Bei dem Bau kommt es aufgrund Schweißens zu Funkenflug. Da kein ausreichender Schutz besteht, fängt die holzverkleidete Hauswand Feuer und wird angesengt.
Die erforderliche Ausbesserung wird von einem weiteren Unternehmen vorgenommen, dass dem M dafür 1700,- Euro in Rechnung stellt. Bei der Abnahme weist der M die X GmbH darauf hin, dass die Fensterlaibe ungerade sind und meint, dies müsse mindestens 500,- Euro weniger kosten. Beide Positionen fordert der M schriftlich von der X GmbH. Diese reagiert nicht.
Im Herbst zeigen sich Undichtigkeiten der verwendeten Profile. Der M meldet dies der X GmbH telefonisch und verlangt Ausbesserung. Nichts passiert. Später schreibt der M der X-GmbH, verlangt Einigung, schreibt von ca. 3000,- Euro Schaden und setzt Frist. Nichts passiert.
M beauftragt daruafhin einen Gutachter. Der stellt fest, dass die Profile undicht sind – Ausbesserungskosten 4700,- Euro – und dass der optische Minderwert der ungeraden Fensterlaibe mit 600,- Euro zu schätzen sei. Die Gutachterkosten in Höhe von 650,- Euro werden von M bezahlt. Später schreibt M an X GmbH und verlangt Erstattung aller drei Schäden. Dies geschieht mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein. Nichts passiert zunächst.
Mitte Januar 09 meldet sich ein Anwalt bei dem M, zeigt die Vertretung der X-GmbH an, erwähnt die Übergabe der drei von M verfassten Schreiben. Darüberhinaus lehnt er alle Haftung der X GmbH ab. Diese sei in Liquidation, da sich der GF entschieden hätte, aus Altersgründen das Geschäft aufzugeben. Ausserdem könne aus einem mündlichen Vertrag und bei Verzicht auf Rechnung sowieso keine Ansprüche hergeleitet werden. Darüberhinaus bestünden keine Mängel.
Rechtliche Hinweise:
Anwaltsklausur; GmbH; Werkvertragsrecht; Wirksamkeit des Vertrages; Schadenersatz, insbes. Mangel, Verzug, Fristen, Mahnung.
Diese Klausur ist wohl zumindest zum Teil einem BGH-Urteil aus dem April 2008 nachgebildet, hier online abrufbar.
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In Niedersachsen lief heute wohl dieselbe Klausur. Zu fertigen war hier aber nicht ein einschichtiges, sondern ein relationsmäßiges Gutachten! Infos dazu gibts im Jurawelt-Forum.