Sachverhalt:
Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG kommt zum RA. Das Unternehmen betreibt eine Getreideabfüllanlage. In 2005 kam es zu diversen Anwohnerbeschwerden. In 2006 ergeht Ordnungsverfügung. Es sollen diverse Maßnahmen zu Staub- und Lärmeindämmung vorgenommen werden. Dabei erfolgt gleichzeitig eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5000,- Euro. Das Unternehmen nimmt Maßnahmen in Teilen vor. Ein Mitarbeiter der damals zuständigen Behörde erklärt bei einer Ortsbesichtigung auf Nachfrage, es sei schon alles in Ordnung. Gegen Ordnungsverfügung wird daher nicht vorgegangen. In 2007 werden Anlagen nochmals nachgebessert. In 2009 ergeht Festsetzung von Zwangsgeld durch die nun aufgrund Verwaltungsvorschriftenänderung zuständige Behörde wegen Nichterfüllung der Anordnungen. Gleichzeitig ergeht eine neue Aufforderung, Maßnahmen vorzunehmen, und erneute Androhung von Zwangsgeld, diesmal i.H.v. 10.000,- Euro.
Der Geschäftsführer möchte wissen, ob und wie er gegen die erneute Androhung und Festsetzung vorgehen kann.
Stichworte:
Anwaltsklausur, Verwaltungsvollstreckung, gestrecktes Verfahren, Zwangsgeld







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