Die Entscheidung der StA war zu entwerfen:
SV 1. Teil: Aktenvermerk: Polizist A fühlt sich von Kollegen B gemobbt. Dieser grüßt ihn nicht aber alle anderen und weigert sich, Diensthandlungen mit ihm vorzunehmen. A ist psychisch krank, gutachterlich betätigt. Laut Gutachten leidet er aber auch unter Trennung von Frau, die zeitgleich mit Beginn des Mobbings stattfand. A stellt Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
SV 2. Teil: Polizist B verursacht künstlichen Stau, um von Kollegen verfolgten A8 auf der Autobahn bei MS zu stoppen. Der A8 (darin zwei Litauer, die Alkohol geklaut und getrunken haben – von dem Alkoholkonsum wusste der B wohl nichts) fährt mit 220 auf ihn zu. Bei Stauende kommt es bei dem Versuch zwischen den Autos durchzufahren zu Unfall. Zwei Fahrer und eine Mitfahrerin von Drittfahrzeugen erleiden multiple Prellungen, Knöchelbruch und Schürfwunden. B hatte vor der Aktion beim Polizeipräsidium Münster, da zuständige Leitstelle in Do nicht zu erreichen war, nachgefragt, ob er Stau auslösen soll. Dies wurde bejaht.
Hinreichender TV bzgl. B?
Anwalt des B: B sagt nichts zu Mobbing und den Stau hat er rechtmäßig verursacht. Jedenfalls dachte er das, schließlich gibt es in der Polizeiausbildung kein Thema „Verursachung künstlicher Staus“ (trifft zu).
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In Niedersachsen lief die selbe Klausur, vgl. hier.







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