Und hier die Zusammenfassung der Sachverhalte aus dem Oktober 2012, so wie sie im Forum bei Juraexamen.com diskutiert wurden:
Z1-Klausur
Kl. macht Mietvertrag mit Bekl. zu 3). Dieser lässt auch seinen Sohn (Bekl. zu 1) und seinen Bruder (Bekl. zu 2) mit einziehen.
Von Dez. 2011 bis Febr. 2011 wird keine Miete bezahlt. Als der Kl. irgendwann im Okt. 11 erfährt, dass auch B1 und B2 mit in der Wohnung wohnen, kündigt er mit Schreiben vom 26.10.2011 fristgerecht bis 31.01.2012.
Beklagten bleiben in Wohnung. Am 05.02.12 geht Kl. zu Beklagten und regt sich über ausstehende Zahlungen und die nicht befolgte Kündigung auf. Bekl. 1 und 2 wusste bis dahin von beidem nix.
Kl. spricht nun fristlose Kündigung aus und setzt Räumungsfrist bis Ende Febr. Beklagten ziehen am 19.02.2012 aus und lassen Einbauküche zurück, holen die dann aber doch am 26.03.2012 ab.
Kl. findet bereits im Febr. Nachmieter, der aber aufgrund der eigenen Kündigungsfrist erst zum 01.07.2012 einzieht.
Am 06.02.12 beauftragt Kläger seinen RA eine Räumungsklage vorzubereiten.
Gegen den B3 gab es schon einen VB bzgl. der Mieten Dez 11 bis Febr. 12.Kläger beantragt,
1. Nutzungsentschädigung von B1 und B2 für Februar, SE für die Miete März bis Juni und SE für die RA-Kosten für die nicht mehr notwendige Räumungsklage nebst Zinsen (den genauen Monsterantrag spar ich mir jetzt, Zinsen für die Mieten waren immer einzeln geltend gemacht).
2. Herausgabe der Küche als Vermieterpfand (ewig lange Beschreibung und Bezeichnung der Küche) nebst Kühlschrank, Spüle und Herd.In der mündlichen Verhandlung bringt der Kläger einen Zeugen mit, der bestätigen soll, dass der B3 Eigentümer der Küche sei.
Zeuge sagt, dass er mit B2 und B3 zusammen zum Möbelhaus gefahren sei und die sich während der ganzen Fahrt gestritten hätte wegen der Bezahlung und was man sich leisten könne. Vor der Kasse habe wohl der B2 seine Geldbörse in der Hand gehabt, genau könne er sich aber nicht mehr erinnern. Wer bezahlt hat, hat er auch nicht gesehen, weil er sich einen HotDog gekauft hat und mit dem Rücken zur Kassen stand.
Der Kläger hatte Anzeige erstatten wegen Pfandkehr. Es war dann ein Auszug der Ermittlungsakte beigefügt. Da stand dann nur, dass der B2 die Küche gekauft und bezahlt habe. Quittung wurde mit abgegeben. Polizei hatte dann in der neuen Wohnung der Beklagten die Küche inspiziert. Diese entsprach größtenteils den Angaben auf der Quittung.
Beklagten meinen, der Kl hätte schon vorher Nachmieter finden können und die Räumungsklage wäre unnötig gewesen, weil sie ja vor dem 29.02.2012 tatsächlich ausgezogen seien.
Z2-Klausur
Der Mandant kommt und möchte Beratung gegen eine Klage in der eine Werkstatt (e.K.) ihn auf Zahlung von Werklohn verklagt. Er hatte einen Verkehrsunfall mit Alleinschuld. Das Fahrzeug wurde danach zum Kläger geschleppt. Die Reparatur sollte nach Maßgabe eines Gutachtens eines von der Vollkasko zu bestellenden Sachverständigen erfolgen. Ein entsprechender Auftrag wurde erteilt. Der Sachverständige kam aber nun zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug vorlag. Der Kläger reparierte trotzdem einen kleinen Teil des Schadens, da er ein anderes Gutachten (datiert auf den 21. bzw 12) zugrundelegte. Er will jetzt Werklohn. Der Beklagte will Hrsg des KFZ nebst Schlüsseln und Fahrzeugschein, da er das Fahrzeug abmelden will. Die Abmeldung war ihm bisher nicht möglich, sodass er noch 600 euro versicherungsprämie (100 pro monat) zahlen musste und erst zum Ende März 2013 kündigen kann, es sei denn er meldet vorher ab (was aber aus den o.g. Gründen nicht geht). Die Versicherungsprämien will er vom Kläger zurückhaben.
Vorprozessual hat der Mdt durch andere Anwältin Hrsg verlangt, allerdings ohne Fristsetzung. Kläger hat Hrsg verweigert und sich auf PfandR berufen.
Die Frist zur Verteidigungsanzeige im schriftl Vorverf. ist abgelaufen, weil seine Lebensgefährtin, die für die Post zuständig ist die Klage nicht angenommen hat (20.09). Der Mdt. hat erst am 05.10 die Klage „aus dem Briefkasten gefischt“ (o-Ton).
Nachfrage bei Geschäftsstelle des AG, ob schon Vu erlassen wurde, verlief ergebnislos wegen Dienstschluss um 1530.
Z3-Klausur
Parteien haben bereits Streits vor den Gerichten geführt. Der jetzige Beklagte klagte damals gegen den jetzigen Kläger auf Zahlung von 1781,55€ nebst Nebenkosten und bekam 580€ vom AG zugesprochen.
Kläger zahlt 580,-€Daraufhin legte der Beklagte Berufung ein, welche mit einem Vergleich endete.
Dieser lautete: Der Beklagte zahlt an den Kläger 1200,-€ auf den jetzt noch stretigegenständlichen Betrag (oder so ähnlich).
Als Streitwert wurden 1221,55€ festgesetzt
Kläger zahlte 620,-€
Der Vergleich wurde vorgespielt und genehmigt, dies wurde aber nicht protokolliert. Der Beklagtenvertreter hat schon Antrag auf Protokollberichtigung eingereicht.
Der Beklagte bekam deshalb keine Klausel.
Der Kläger ist nun der Ansicht, der Vergleich habe die 580€ schon mit beinhalten sollen und habe mit Zahlung von 580,-€ + 620,-€ = 1200,-€ alles erfüllt.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Vergleich betraf zusätzlich zu den gezahlten 580,-€ noch 1200,-€, so dass sich die Endforderung auf 1780,-€ belief. Zudem soll des RSI nicht gegeben sein und der Antra gzu 2 (Feststellungsantrag) sei unzulässig.Außerdem beruft sich der Kläger (neben der Erfüllung nach § 362) sich noch auf die anfängliche Unwirksamkeit des Vergleichs.
Der Beklagte erhebt noch Widerklage und will Zahlung von 700,-€, wegen einer Operation, die im Juni 2008 war. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch sei mangels Rechnung nicht fällig und beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Z4-Klausur
Der beklagte kommt und will die Verteidigungsaussichten gegen eine Klage auf Schadensersatz (bzw freistellung von eben diesem) und Unterlassung wegen Tierhaltung in der Wohnung geprüft haben.
Er hat in einem Haus eine Wohnung und ein Geschäftslokal, in dem er ein asia-restaurant betreibt. Anlässlich eines Banketts von hohen Persönlichkeiten lässt er ein Aquarium anfertigen, dass 500l wasser fassen soll. er wählt 8 cm glasstärke, wie er sagt sei ihm das so empfohlen worden. Das Aquarium platzt natürlich unter dem Wasserdruck und das Wasser ergießt sich in die Wohnung und tropft durch die decke in das Lokal des Nachbarn, der im EG einen Klavierhandel betreibt. Ein 40.000 eur teuerer Flügel wird ruiniert. Der Klaviermensch nimmt die Hauseigentümerin in Anspruch und sagt, Sie habe das Aufstellen ja genehmigt. iÜ hafte sie aus 536a.
Die Hauseigentümerin verlangt nun klageweise freistellung.Außerdem hält er in der Wohnung einen kleinen hund (chiwuawa (keine ahnung, wie mand as schreibt, so eine kleine paris hilton töle halt). dafür hat er keine genehmigung, obwohl die nach formularmietvertrag erfoderlich sit. Er meint, dass sei ein kleintier und daher genehmigungsfrei. außerdem habe eine nachbarin einen Boxer (nicht das auto, der hund )
Dei Eigentümerin verlangt klageweise unterlassung.
Wenn er schon in Anspruch genommen wird, will er noch wissen, ob er gleich im Prozess die Wirksamkeit des Mietvertrages bzgl Schönheitsreparaturklauseln prüfen lassen kann, denn er will seine wände in irgendwelchen anderen Farben als Weiß steichen, hat aber keine lust, bei außzug alles wieder neu zu machen.
S1-Klausur
Die heutige Strafrechtsklausur (SR) beruhte weitestgehend auf dem Originalsachverhalt aus BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – 3 StR 66/11
S2-Klausur
Revision:
Der Angeklagten K wird vorgeworfen, ihres Ehemannes überdrüssig geworden zu sein. Sie soll mit den Angeklagten D und I besprochen haben, dass die beiden jemanden anheuern, um den Ehemann aus dem Weg zu räumen. Hierfür soll K dem D 2.000 € überreicht haben.
Es könnte aber auch sein, dass D und I der K gesagt haben, dass irgendein anderer den Ehemann (evtl. mitsamt der K) aus der Welt schaffen wolle. Die K könnte dem D deshalb 2.000 € gegeben haben, damit dieser wiederum das Geld an den Attentäter weiterleiten, damit sie sich so quasi freikaufen könne.Angeklagt waren alle drei wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Mord.
V1-Klausur
Antrag auf einstweiligen RS gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung nebst zugehörigem Gebührenbescheid.
Ein umgebauter Transporter steht gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf einem angemieteten Privatgrundstück und wirbt dort großflächig für seinen Service (Prägung von Autoschildern und Übernahme der bürokratischen Zulassungsvorgänge). Es exisitiert ein rechtmäßiger Bebauungsplan, der das Gebiet als Kerngebiet ausweist, allerdings beinhaltet der B-Plan eine Baugrenze. Der Antragsteller steht mit seinem Fahrzeug außerhalb der Baugrenze.
V2-Klausur
Jemand hält auf einem Grundstück Tiere, sowohl wegen landwirtschaftl. Erwerbstätigkeit als auch privat. Die Behörde wird aufgrund anonymer Anzeige auf Verstöße gegen das TierSchG aufmerksam und kontrolliert das Anwesen mit Zustimmung des Betreibers mehrmals im laufe des Jahres. U.a. erlässt Sie auch bereits eine Anordnung, die Tiere ordentlich zu halten und diverse Mängel abzustellen (UNterernährung der Tiere, kein wasser, falsche Haltung und und und). Heute(!!) war die Behörde dann mit der Amtstierärztin wieder da und stellte fest, dass immernoch keine Verbesserung eingetreten war. im Gegenteil, die Tiere waren nun auch krank. Die Dezernatsleiterin will per Verfügung vom Referendar eine begutachtung der Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Tiere heute noch da weggeholt werden und anderweitig untergebracht werden dürfen. Da der Betroffene einstw. RS angekündigt hat, liegt der Behördernleitung besonders an der RMK der zu erlassenden Verfügung. Zudem soll geprüft werden, ob die Tiere uU verkauft werden und dem Betreiber die Haltung weiterer Tiere (wenn möglich jeglicher Art) untersagt werden kann. Das ganze „bis zum Dienstschluss heute“ (dH ich hab jetzt eigentlich Dienstschluss!!!
)
Sollte man zu dem ergebnis kommen, dass eine/mehrere Verfügung(en) erlassen werden kann/können, so war(en) diese dann mit Sachverhaltsdarstellung (!!!) zu entwerfen. RMB und NE waren erlassen.