In den Strafrechtsklausuren lief die Klassische Kombination, das heißt die S1 Klausur war eine Anklage und die S2-Klausur eine strafrechtliche Revision. Hinweise auf den Inhalt der Klausuren gibt es aber im Netz nur zur S2-Klausur:
Verfahrensrügen waren schwer zu finden. Habe angeprüft
§ 338 Nr. 1 StPO (-), waren nur 2 Berufsrichter beteiligt, aber Beschluss nach § 76 II GVG
§ 338 Nr. 6 StPO (-), da die Sitzung nur bis 15.58 Uhr dauerte und erst ab 16.00 Uhr keine Öffentlichkeit mehr.
§§ 337, 265 StPO (+) wegen fehlendem Hinweis auf § 145 d StGB
§§ 337, 258 StPO (+), da nach Wiedereintritt in die Verhandlung nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde (kann man aber sicher drüber streiten, ob das ein Wiedereintritt war)
§§ 337, 260 StPO (+), da keine neue Beratung nach Wiedereintritt durchgeführt wurde
§§ 337, 243 V, 244 StPO (-) Vernehmung der Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen (Einkommen etc., also nicht 111 OwiG) zum falschen Zeitpunkt – erst nach der Beweisaufnahme; im Kommentar steht aber irgendwo dass das in Ordnung ist, weil dem Angeklagten im Fall des Freispruchs die „Bloßstellung“ erspart bleibt.
§§ 337, 55 StPO (-), fehlende Belehrung des Zeugen über sein Aussageverweigerungsrecht, aber nicht revisibelMateriell-rechtlich ging es um Diebstahl mit Waffen, Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung, 146 d StGB und konkludente Tatplanerweiterung bei Mittätern…