In der ersten Verwaltungsrechtsklausur ging es heute um Klage gegen die negative Bescheidung eines Antrags auf einer uneingeschränkten Sondernutzungserlaubnis:
Wir hatten heute eine Eisdielen GbR, die auf Erteilung einer unbeschränkten Sondernutzungserlaubnis auch während eines nach § 69 GewO festgesetzten Volksfestes klagte. Dann nach dem Fest hat sie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung umgestellt.
Es war allseits ein mehr oder weniger lustiges Ratespiel auf der Suche nach Anspruchsgrundlagen. Bei mir gepaart mit dem völligen Unkenntnis über Volksfest-Festsetzungen nach GewO und insbesondere deren Zusammenspiel mit StrWG NRW.
[Quelle: Jurawelt-Forum]