Hier eine Zusammenfassung der Hinweise aus dem Netz zu den Sachverhalten der Klausuren, die im November 2010 liefen:
Z1-Klausur:
K vermietet Baumaschinen an B2 (Bauunternehmer), B2 überlässt Maschinen B1 (Subunternehmer). Maschinen werden von Baustelle geklaut; Zugang zur Baustelle hatten nur B1 und D (weiterer Subunternehmer von B2), also muss es einer von beiden gewesen sein. K verklagt zuerst D auf Schadensersatz, in diesem Prozess sagt aber Zeuge aus, nicht D, sondern B1 hätte die Maschinen geklaut; K verkündet daraufhin B1 den Streit, Klage wird dann abgewiesen. K klagt jetzt gegen B1 und B2 auf Schadensersatz.
Im Wesentlichen ging es dann um die örtliche Zuständigkeit (zwischen K und B2 gab’s da noch eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB, deren Einbeziehung zu prüfen war), bei B1 um die Reichweite der Interventionswirkung und um die Zeugenaussage aus dem ersten Prozess, die im Wege der Protokollverlesung ins jetzige Verfahren eingeführt wurde; bei B2 ging’s um die Wirksamkeit einer weiteren AGB-Klausel, dann gab’s noch ein Schreiben des B2, das möglicherweise ein Anerkenntnis war, und sowohl B1 und B2 haben sich dann auch noch auf Verjährung berufen.
Z2-Klausur:
Keine konkreten Hinweise zum Sachverhalt. Wer sich anhand der diskutierten Lösungen einen Einblick verschaffen will, der kann sich die Beiträge im Jurawelt-Forum dazu durchlesen…
Z3-Klausur:
Klägerin (1-Mann-GmbH) klagt gegen Beklagte, die gegen Vollstreckungsschuldner vollstreckt. Dieser ist ehem. Geschäftsführer der 1-Mann-GmbH, mittlerweile abberufen.
Zum einen wurden Firmenwagen und Laptop gepfändet, die der Vollstreckungsschuldner nach Abberufung unterschlagen hat, zum anderen wurde in das Firmenkonto der GmbH gepfändet (PfÜB). Bezüglich der Pfändung des Firmenkontos war es so, dass die Drittschuldnerin trotz Widerspruchs der Klägerin bereits an die Beklagte (= Vollstreckungsgläubigerin) gezahlt hatte. Die Klägerin hatte trotzdem zuerst einen § 771-Antrag gestellt, dann aber noch vor der mündlichen Verhandlung diesen Antrag auf Zahlung der entsprechenden Summe umgestellt.
Die GmbH wendet sich nun gegen alle drei Pfändungen. Es gab für den Firmenwagen nen Kaufvertrag und einen geschäftsführervertrag, der die Rückgabepflicht für das Laptop statuierte.
Z4-Klausur:
Heute jedenfalls: Ging mal wieder um Autokauf und Rücktritt, eingekleidet in eine VU-Konstellation (Mandantin war die beklagte Verkäuferin, klagende Käuferin hatte wegen Mängeln den Rücktritt erklärt und wollte jetzt Rückabwicklung). Probleme waren u.a. Mangelbegriff bzw. dessen Erheblichkeit i.S.d. § 323 V, Nutzungsersatz als Gegenanspruch des Verkäufers nach Rücktritt des Käufers(Verbrauchsgüterkaufrichtlinie war mit abgedruckt), Ersatzfähigkeit von vorprozessualen Anwaltskosten u.ä.
Schriftsatz ans Gericht sollte man dann auch noch fertigen… war also auch diesmal wieder viel zu schreiben.
S1-Klausur:
X und Y (Arbeitkollegen) kommen zur Polizei, weil der Vertriebsmitarbeiter(X) 2 Schreiben bekommen hat. Das eine stammt von einer Kollegin (M), das andere soll von Y stammen.
Darin wird ein weiterer Kollege A als Trottel und Vollpfosten bezeichnet. Der Verdacht wird durch die Schreiben auf die Arbeitskollegin M gelenkt. Die war es aber nicht, sondern der Kollege der in den Schreiben als Vollpfosten bezeichnet wurde.Er wollte damit erreichen wieder an seine alte Arbeitsstelle zurückversetzt zu werden.
Prozessuale Probleme:
Zeugin sagt vor Ermittlungsrichter aus, später verlobt sie sich mit dem BS
Handy wird beschlagnahmt ohne richterliche (nur sta) Anordnung
ehemaliger Mitbeschuldigter sagt als Zeuge aus
(Beweiswertminderung?)
S2-Klausur:
Es lief eine Revision. Zum Sachverhalt gabs keine Hinweise im Netz, aber Folgendes zur (möglichen) Lösung:
– § 338 Nr. 3 (habe ich abgelehnt und gesagt, dass sie zwar nach § 27 statt nach § 26a hätten entscheiden müssen, aber keine Willkür vorlag und das Gesuch auch unbegründet war – die Lösung überzeugt mich im Nachhinein aber selbst nicht mehr wirklich; nach dem Kommentar schien mir § 26a eigentlich eher anwendbar)
– § 338 Nr. 6 (habe ich relativ knapp bejaht, habe aber – anders als diverse Mitschreiber – nichts mehr zu § 238 II gesagt)
– Verwertungsverbot hinsichtlich der Aussage des Priesters (habe ich abgelehnt)
– Verstoß gegen § 250 durch Verlesung des Attestes (habe ich bejaht)
– Verstoß gegen § 243 III 1, 2 (habe ich bejaht)
– Verstoß gegen § 265 (habe ich verneint, da Hinweis auch im Eröffnungsbeschluss möglich)
V1-Klausur:
Es ging um eine Bauordnungsverfügung. Viele prozessuale Probleme:
– Verfristete AK (ich Depp hab rügelose Einlassung im VerwProz zugelassen – so blöd kann man doch nicht sein)
– anderer Teil der AK, der Gebührenbescheid enthielt, wurde auf FFK umgestellt, vebleibender dritter Teil beidseitig für erledigt erklärt.
– bei der FFK: Frist erfoderlich? Ist Erledigung eingetreten, obwohl es noch einen Gebührenbescheid gibt, der aufgrund der Grundverfügung ergangen ist?
– Hätte man die Begründetheit richtig gelöst (FFK begründet), wäre man wohl zu der Frage gekommen, ob man die verfristete AK gegen den Gebührenbescheid umdeuten kann in einen VerzugsFBA (§ 113 S. 2 VwGO), weil bei begründeter FFK der Kläger sonst ja die Kosten des Gebührenbescheids trotzdem tragen müsste.
V2-Klausur:
Heute in NRW:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem durch die Stadt gegenüber Privaten Förderung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden gewährt wurde. Stadt hatte den Vertrag teilgekündigt und wollte Geld zurück; Klage und Klageerwiderung waren schon da, Aufgabe war Begutachtung aus Behördensicht.