Auch heute lief in NRW eine Klausur zum einstweiligen Rechtsschutz, diesmal aus Anwaltssicht:
[…] Stichwort: Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu Gaststättenerlaubnis, um die Durchführung von Flatrate-Partys zu verhindern. Mandant will schnelles Vorgehen = einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 V VwGO.
Quelle: Jurawelt-Forum
Ein Beschluss des VG Berlin aus dem November 2007, der genau diesen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Auflage, Flatrate-Partys nicht zu bewerben, behandelt, ist hier abrufbar. Ob die Klausur inhaltlich diesem Beschluss nachgebildet war, können wir allerdings nicht beurteilen.







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