Hinweise zu den Klausuren, die im Juni geschrieben wurden, finden sich zum einen im Forum „Zur letzten Instanz“ (http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=58) und zum anderen im Forum von Juraexamen.com:
Z1-Klausur
erbengemeinschaft erbt grundstück mit abrissreifem haus. die gemeinschaft wendet sich an die m-gmbh (k) und schließt mit dieser eine nicht-notarielle vereinbarung, in der u.a. steht, dass k das haus abreißt (ähm, stand das da drin? ich meine nämlich ja, ein paar andere auch, mein mitbewohner und andere meinten, dass das da so explizit nicht drin stand). k beauftragt, nachdem die erbengemeinschaft gegenüber einem mitarbeiter der k gesagt haben, dass es ok ist, wenn im kommenden monat mit den abrissarbeiten begonnen wird, eine firma damit, lässt das haus abreißen und zahlt die rechnung dafür. danach verliert sich alles, denn die beklagten haben inzwischen mitbekommen, dass der vertrag wegen formmangel nichtig ist und verkaufen die nunmehr grundstücke ohne die k weiter einzubinden. k verklagt ein mitglied der erbengemeinschaft (b1), versehentlich den ehemann eines weiteren mitglieds (b2), das dritte mitglied aber nicht. die beklagten wenden ein, es hätten alle mitglieder der erbengemeinschaft verklagt werden müssen und dass mit b2 der falsche verklagt wurde. außerdem wird dem mitarbeiter der k (s) der streit verkündet. als der irrtum bzgl. b2 erkannt wird, erklärt k die parteiauswechselung (b2 raus, seine ehefrau dafür als neue beklagte). die neue beklagte (b3) widerspricht dem, b2 stimmt zu und stellt antrag, dass k die kosten von b2 auferlegt werden. s tritt auf seiten der beklagten bei. in der hauptverhandlung wird s als zeuge vernommen, weil k die kenntnis von der nichtigkeit des vertrags bestreitet, k gibt daraufhin auch zu, dass es so gewesen sein könnte, wie von s bezeugt.
Z2.Klausur
In der Z2-Klausur aus Anwaltssicht ging es um Mietrecht. Problematisiert wurden Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung. Insbesondere die Frist, innerhalb derer diese zu erstellen ist, war zu prüfen. Dann kam noch was mit einer Aufrechnung.
Z3-Klausur
Z3 war ein Urteil. Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Prozessvergleich. Die örtliche Zuständigkeit wurde gerügt. Der Beklagte erklärte einseitig teilweise die Erledigung mit entsprechendem Kostenantrag. Der Kläger trug vor, dass der Prozessvergleich wegen Widerrufs unwirksam sei. Der Widerruf erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Kläger stellt Wiedereinsetzungsantrag.
Z4-Klausur
Z4 war aus Anwaltssicht. Es ging um zwei verschiedene Sachverhalte. In einer Sache war ein Schriftsatz (Klageerwiderung) zu verfassen.
S1-Klausur
In Strafrecht ging es in der 1. Klausur um Polizeiflucht.
S2-Klausur
Als S2-Klausur lief eine Revision.
V1-Klausur
V1 war ein Urteil. Die Klausur basierte auf der Entscheidung des VG Köln vom 24.08.2012, 18 K 5128/11. Es wurden noch ein paar kleinere Probleme mehr eingebaut.
V2-Klausur
V2 war eine Behördenklausur mit Ordnungsverfügung. Typischer Fall: Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Vorheriges Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen Bedrohung wurde eingestellt wegen § 33 StGB.