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  Ausgabe 24/2025
Mittwoch, der 11.06.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Juni 2012

von

Im Forum von juraexamen.com wurde auch diesen Monat fleißig über die Klausursachverhalte und mögliche Lösungen geschrieben. Hier eine kurze Zusammenfassung:

Z1-Klausur

K und B1 sowie die Zeuginnen Z1 und Z2 sind Patientinnen und werden häufiger von einem Großtaxi von ihren Whg. zum KKh gefahren. Am Tax X steigt wie immer K vor B1 aus und stützt sich an der B-Säule des Taxis ab. B1 schlägt die Tür zu, K verletzt sich am Daumen, tw. irreparabel.

K will 5000 Euro Schmerzensgeld von B1, B2 (Fahrer und Taxiunternehmer) und B3 (Kfz-Pflichthaftpfl.-Versicherer). Außerdem Feststellung, dass die Bs auch alle zukünftigen immateriellen Schäden wegen des Unfalls bezahlen müssen.

Es waren noch ein paar Probleme eingebaut (Rubrumsberichtigung, angebl. Deliktunfähigkeit der unter tw. Betreuung stehenden B1, Anspruch aus § 1 PflVG iVm § 2 KfzPflichtVV).

Z2-Klausur

Mandant hat ohne Anwalt Schadensersatz aus VU mit Polizeiwagen eingeklagt und von 1200 Euro wegen mieser Haftungsquote nur 300 bekommen. Einen in der Klage ebenfalls enthaltenen Feststellungsantrag hat das Gericht zwar in den Tb. aufgenommen, aber nicht darüber entschieden.

Der Mandant will Rat, ob er gegen das Urteil vorgehen kann und soll oder sich lieber auf den Vorschlag der Gegenseite einlassen, auf Rechtsmittel zu verzichten. Außerdem findet er es doof, dass zu seinem Feststellungsantrag gar nichts gesagt worden ist.

Beklagte sind der Polizist, der das gegnerische Fahrzeug gefahren ist (B1), und das Land als Halter (B2).

Der VU war so: Mdt fährt geradeaus in eine Kreuzung ein. Auf der Gegenfahrbahn kommt ein Polizei-Pkw unter Inanspruchnahme von Sonderrechten (Einsatzhorn und Blaulich) mit Karacho an (Mdt: „80-100 km/h“, B1: „höchstens 75, in der Kurve nur noch 40-45 k /h“). Der Polizist biegt vor dem Mdt. nach links ab und touchiert den A3 des Mdt. Der behauptet, der Polizist habe nicht rechtzeitig geblinkt.

Schaden beim Mdt: 1200 Euro (der Höhe nach nicht zu beanstanden lt. BV).

Im Feststellungsantrag wollte er festgestellt haben, dass die Beklagten auch verpflichtet sind, ihm Schadensersatz für die Zeit, die er für die Bearbeitung des Unfalls aufwenden musste, zu bezahlen. Der Mdt. ist Steuerberater.

Z3-Klausur

Einmal Antrag zu 1) § 767 I analog hinsichitlich der Vollstreckung aus der Urkunde gem. § 794 I Nr. 5 ZPO und einmal Antrag zu 2) § 767 I ZPO direkt mit dem Prozessvgl.

Es ging um den Fall mit dem Bauvertrag bzgl. der Instandsetzung und um eine Errichtung des Wintergarten, wo die Sache mit den „milchigen“ Scheiben streitig war.

Z4-Klausur

Anwaltsklausur: In NRW gab’s Beratung nach Vorbehaltsurteil im Urkundsprozess, mit Mietrecht als matR Thema.

S1-Klausur

Als S1-Klausur lief eine Anklage. Thema war Wettbetrug, insbesondere also § 263 StGB.

S2-Klausur

Die S2-Klausur war offenbar eine strafrechtliche Revision aus Sicht der StA. Es ging um die Verurteilung nach § 113 StGB in einem besonders schweren Fall mit einem KFZ als Waffe.

V1-Klausur

In NRW lief eine Klausur zum Abfallrecht, genauere Infos sind aus dem Thread nicht heraus zu lesen. In den anderen Ländern lief offenbar eine Klausur zum Wasserrecht.

V2-Klausur

Bundespolizist POM Weische hat Außendienst. Weil ihm kalt ist, will er seine Jacke anziehen. Dafür legt er ein Handfunksprechgerät vom Typ XA 777 auf dem Kofferraum seines Dienstfahrzeuges ab. Sodann kommt ein dringender Einsatz (Jugendliche malträtieren Bahngleise; nächste Zugdurchfahrt in 40 Minuten, 10 Minuten Fahrt zum Tatort), der von seinem Kollegen und Zeugen Namehabichvergessen entgegengenommen wird. W springt ins Auto und sie brausen los. Das Funkgerät fällt runter und wird von einer Passantin zur Wache gebracht. Es ist defekt, Reparaturkosten 985,52 Euro.

Es existiert eine Anweisung an alle Bundespolizisten, dass diese Funkgeräte, weil sie häufig runterfallen und dabei kaputt gehen, was sehr teuer kommt, nur am Körper (Halter/Tasche) getragen werden sollen. Falls es notwendig ist, sie IN Dienstfahrzeugen oder -räumen abzulegen, sollen sie vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.

Die BRD lässt das Ding aus Haushalsmitteln der Polizeidirektion reparieren. W wird angeschrieben: man beabsichtige, Ersatz der Reparaturkosten von ihm zu verlangen.

W ist empört. Schließlich habe er einen dringenden Einsatz gehabt, sowas könne schon mal passieren, das könne doch nicht sein, dass er so eine teure Geschichte bezahlen müsse; da müsse es doch ähnliche Haftungsbeschränkungen geben wie in der freien Wirtschaft.

W droht schriftlich und mündlich damit, einem bei der Rheinisch Post arbeitenden befreundeten Journalisten von der Sache zu erzählen. Der sei sehr interessiert an der Story. Man werde ja sehen, was man davon habe, wenn in der Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Psychoterror bei der Bundespolizei – wie eine Bundespolizeidirektion ihre Beamten behandelt“ (oder so ähnlich; Psychoterror war das erste Wort und die Satzstruktur war etwa so) erscheine. Er kündigt schließlich an, sich Ende Juni an die Presse zu wenden, und zwar auch, wenn der Staat die Reparaturkosten nicht weiter von ihm erstattet verlangt.

In einem Vermerk heißt es u. a., es müsse mehrere Möglichkeiten geben, die Forderung durchzusetzen. Es solle geprüft werden, wie dies möglichst effizient geschehen könne, auch für künftige Fälle, und ob es z.B. möglich sei, die Summe einfach vom Gehalt einzubehalten; das sei schließlich sicher weniger als ein Monatsgehalt.

Außerdem sei die Frage, ob man von W verlangen könne, nicht mit der Presse zu sprechen (-> mit Hinweis auf Loyalitätspflicht und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums).

Aufgaben:
Gutachtliche Prüfung, ob ein Anspruch gegen W wegen der Reparaturkosten besteht, wie dieser durchzusetzen sei und ob dem W verboten werden könne, mit der Presse zu reden.

Praktischer Aufgabenteil:
Falls ein Verbot möglich ist, eine Ordnungsverfügung entwerfen.
Andernfalls einen Brief an W entwerfen wegen der Reparaturkosten (ausdrücklich keinen VA).
Die Entwürfe sollten eine SV-Schilderung enthalten.

Der Artikel wurde am 6. Juli 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.