Heute die Infos zur Z1-Klausur aus NRW bzw. 1. Zivilrechtsklausur der anderen Länder aus dem Jurawelt-Forum. Wer sich für Hinweise zur Lösung interessiert, kann sich in dem verlinkten Beitrag darüber informieren.
Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes mit Gewerberäumen. Ein Erdgeschoss hat er seit 2006 mit unbefristeten Mietvertrag an die Camping 2000 GmbH vermietet. Laut Mietvertrag war eine Kaltmiete von 850 Euro plus 250 Euro Nebenkosten vereinbart. C 2000 GmbH ist in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 mit insgesamt 4.950 Euro ins Minus gekommen. Kläger hat Vertrag gekündigt mit S vom 4.6.07. Auf Räumgsklage wurde C 2000 GmbH auf Räumung gem. § 546 I BGB durch das LG Köln verurteilt. Im TB heißt es dort, die Kündigung sei wirksam und der Vertrag sei nicht sittenwidrig.
Die Berufung der C-GmbH war erfolglos. Der Kläger leitete im Dez 08 wegen der immer noch nicht erfolgten Räumung die ZV ein. Die Beklagte legte Erinnerung ein mit der Einwendung, die C hab ihr die Räume untervermiete. Der Kläger hat von der Untermiete nichts gewusst. Kläger forderte Beklagte mit S vom 2.1.09 zur Räumung auf.
Der Kläger verlangt jetzt Herausgabe der Geschäftsräume von der Beklagten.Die Klage wird mit Hinweis gem. § 276 ZPO an die im Klagerubrum angegebenen Adresse zugestellt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitgegenständlichen Geschäftsräume, sondern um die alten Geschäftsräume der Beklagten. Dort hat die Frau des Geschäftsführers der Beklagten mittlerweile ihr Geschäft. Diese nimmt die Klage am 28.02.09 entgegen und gibt sie ihrem Mann am 31.03.09. Eine Verteidigungsanzeige erfolgt nicht. Im Termin am 24.03.09 (?) ergeht antragsgemäß VU.
VU wird Kläger am 1.4, Beklagte durch die „ Ersatzzustellung“ an die falsche Adresse am 31.3. zugestellt. Die Ehefrau des Geschäftsführers übergibt VU am 1.4 an den GF.Die Beklagte legt am 15.04.09 Einspruch ein. Begründung erfolgt später (Datum weiß ich nicht mehr)
Der Kläger bestreite ausdrücklich Untervermietung. Meint, Beklagte habe kein Recht zum Besitz..
Bekl. rügt die sachl. Zuständigkeit des LG. Meint, Streitwerte müsse 400 Euro betragen. Da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, sei die ortsübliche Miete von 400,- Euro zugrunde zu legen. Die C GmbH habe auch nur 400 EURO Kaltmiete gezahlt, weil sie 850,- für sittenwidrig hielt. 400,- Euro sei ortsüblich.
Titel gegen C habe für sie keine Rechtskraft. Auch Kündigung gelte nicht ihr gegenüber. Sie bestreitet die Voraussetzungen der Kündigung.
VU sei nicht gesetzmäßig, da Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß. Der Kläger habe gewusst, dass Beklagte jetzt im streitgegenständlichen Haus Geschäft betreibt. Fristen könnten deshalb nicht laufen (also die § 276 ZPO- Frist). Auch die Einspruchfrist habe nicht zu laufen begonnen, da VU ebenfalls nicht richtig zugestellt.Kläger behauptet, er hatte auch andere Interessenten. 850,- Euro seien nicht sittenwidrig. Hätte auch an andere für 850,- vermieten können. Außerdem war C GmbH kaufmännisch nicht unerfahren. Titel und Kündigung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Da kein Mietvertrag mehr mit C bestehe, könne auch keine Untermiete mehr bestehen.
Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Der GF der Beklagten sei mit dem GF der C verwandt. Außerdem habe die C den Kläger nicht von der Untermiete unterrichtet.
Einspruch sei unzulässig, weil verfristet. Auch die Begründung sei zu spät eingegangen. Die Zustellung sei durch die tatsächliche Zustellung wirksam erfolgt.Kläger im Termin beantragt,
1. VU als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise
2. VU aufrecht zu erhalten.Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Unzuständigkeitsrüge das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit ist erlassen.