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  Ausgabe 37/2025
Montag, der 08.09.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Juli 2014

von

Zu den Klausuren, die im Juli 2014 liefen, gibt es Diskussionen und Zusammenfassungen im Forum “Zur letzten Instanz”:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=116

für NRW: http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=129

Und auch hier die Klausuren in der Zusammenfassung:

Z1-Klausur

Z 1 Klausur , Urteil; Maklerrecht rauf und runter; Alles ein Sachverhalt logischerweise…

Sachverhalt 1: Klage auf Maklerlohn bei LG Düsseldorf, Beklagter aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung umgezogen nach Dortmund; Beklagter hatte sich auf Zeitungsannonce (abgedruckt) des K gemeldet, Expose und Infos vom Verkäufer erhalten. In Email die 5% Courtage nicht gesehen, aber zusätzliche Bestätigung mit Hinweis darauf unterzeichnet.

VU im schriftl. Vorverfahren, Zustellungsmangel da nicht an Anwalt.
Einspruch versäumt, Wiedereinsetzung aber möglich. Unverschuldeter Spitalaufenthalt.
Beklagter hat im weiteren Verfahren Anfechtung erklärt.
SV 2:Hilfsaufrechnung und Hilfs-und unbedingte Widerklage mit Forderung wegen rückabgewickelten Grundstückskaufvertrag über anderes Grundstück des Beklagten wegen unbehebbaren Mangels. Beklagter hatte Kläger beauftragt, gegen Provision einen Käufer zu finden..Rückforderung also wegen Rückabwicklung des Grundgeschäfts.unbedingte WK in höhe des überschiessenden Betrags, ca 3000€.

Z2-Klausur

Z2 Anwaltsklausur, Tattoo-Entscheidung Hamm mit Abweichungen

Anwaltsklausur aus Klägersicht, gegen den ein VU erlassen und vom ProzBevollmächtigten bereits Einspruch über dessen Ehefrau fälschlicherweise an das Arbeitsgericht gefaxt wurde.
Inhaltlich Tattoovertrag mit Studioinhaberin (Beklagte). Tattoo verschmiert. Rückzahlung in der Klage verlangt; Zu prüfen war, ob das Verfahren fortgeführt werden kann und ob Schmerzensgeld wegen der erlittenen unnötigen Schmerzen und mögliche Ansprüche wegen einer Lasertherapie gegen B und den bei der B angestellten Tattoowierer bestehen.

Z3-Klausur

Entscheidung des Gerichts…LG Köln
Antrag: 1.Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung (not. Kaufvertrag KP:120.000€) über ein Grundstück i.H.v. 20.000€
2. Herausgabe der Ausfertigung des Titels

gegen Beklagte, die Alleinerbin der Verkäuferin (V) des Grundstücks an den Kläger ist. Die Bekl. hatte sich die vollstreckbare Ausfertigung vom Notar besorgt und behauptet, 20.000 € seien entgegen der Fälligkeit nie gezahlt worden.
Kläger legt Quittung über Barzahlung an die V vor. Über die Echtheit V’s Unterschrift liegt ein SV-Gutachten in der Akte, das Echtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Hilfsweise macht sich der Kläger die Begründung zur Sittenwidrigkeit der Beklagten zu eigen.

Vor der Widerklage veräußert Kläger das Grundstück für 120.000 €.

Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 123.000,-€ aus Bereicherungsrecht. Kaufvertrag sei laut Privatgutachten nichtig wegen Sittenwidrigkeit. Gutachter: Verkehrswert des Grundstücks ca. 242.000 € +x. Kläger beruft sich hilfsweise auf Entreicherung.
Gutachterkosten von 1000,- € soll Kläger auch ersetzen.

Z4-Klausur

Erstellen eines Mandanten (Verpächter) oder / und wenn zweckmäßig dazu ein Schreiben an den Gegner (Pächter)
Mandantin will :
Schnellstmöglich Räumung
Inventar
Ausstehende Pacht

Verkäufer Immo B-GmbH hat an Mandantin (GbR), bestehend aus 3 Gesellschaftern, 1 Vertretungsberechtigter, ein Grundstück verkauft. Auf dem Grundstück befindet sich ein Hotel und eine Gaststätte, die an den Pächter seit 2005 verpachtet ist.
Ende 2013 Wasserschaden; Pächter schließt Gaststätte auch nachdem er selbst den Mangel, allerdings nicht vollständig beseitigen lassen. In einem Schreiben (7.1.14) an die B-GmbH, rechnet er mit rechnet er mit allen möglichen Forderungen auf (2000 € mtl entgangener Gewinn wegen fehlender Diskobetriebsmöglichkeit wg Lärmbelästigung; Kostenersatz für Renovierungsmaßnahmen), die die B-GmbH allerdings begleicht, kündigt fristlos, ist bereit Inventar Nachfolger zu übergeben. Sämtliche Schäden werden bis Ende Januar auf Kosten der B-GmbH repariert.
Not. Kaufvertrag 12.1.
Vormerkung eingetragen (April?)
Grundbucheintragung 2.6.14
Schreiben im Feb der M mahnt Pachtzahlungen an. Pächter reagiert mit Aufrechnung aller Ansprüche auch aus dem Verhältnis gegen die B-GmbH und beruft sich auf eine mdl Abrede, wonach der Betrieb einer Diskothek abweichend vom Pachtvertrag „garantiert“ werden sollte. Schriftformklausel im Pachtvertrag. B-GmbH Gf weiß nichts von Abrede.

S1-Klausur

S 1 StA-Klausur

4 tatkomplexe

1: Ehefrau gefesselt an Stuhl und gewürgt mit Malen, aber nur kurz

2: Ehefraus Handy entrissen um Kontakte zu kontrollieren. Daten überspielt. Ursprünglich wohl Rückgabewille aber nicht wiedergegeben. Handy nicht auffindbar. (15. Abschnitt war nicht zu prüfen)

3: Zeugin 1 statt der erwarteten Ehefrau an der Wohnungstür bekommt 10% Salzsäure über linke Gesichtshälfte und Brust. Verätzungen mit irreparablen Narben. Sehen links dauerhaft beeinträchtigt

4: 2 Schüsse gezielt auf Brusthöhle auf Parkplatz. Ehefrau hatte die Schritte gehört. 4 weiter kugeln nicht abgegeben weil eine Zeugin 2 auf den Parkplatz kam. Ehefrau überlebt durch NotOP.

Vernehmung Zeugin 1, „Richter kann durch Haft Aussage erzwingen“

Anwalt kündigt Widerruf des Geständnisses und Zeugnisverweigerung der Ehefrau an. Diese hatte vor Ermittlungsrichter zusätzlich ordnungsgemäß belehrt ausgesagt.
Z 1 Vernehumung sei unverwertbar.
Beschuldigter in U-Haft.
Viele Beweismittel (Gutachten). Sehr viel Stoff.
Sehr umfangreiche Schilderungen. Viele (fast alle mit denen ich gesprochen habe) sind nicht fertig geworden. Umfangreicher als alle Übungsklausuren, die ich kenne.

S2-Klausur

S 2 Revision

Mandant, zwei Verteidiger, Zustellung an den Revisionsbevollmächtigten fast einen Monat nach der Zustellung zum ersten Verteidiger. Gleichzeitiger Zugang der Revision beider Anwälte bei Gericht.

Schwurgericht wegen „versuchten Mordes u.a.“

Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstifung §§ 306 a I Nr. 1, 306b II NR. 2 in Tatmehrheit mit 265 StGB 5 J 6 Monate (?) Freiheitsstrafe
Anklage nicht abgedruckt.
Schöffin trug Hidschab-Kopftuch, gerügt, Beschluss: Rüge abgewiesen.
Verständigung, Ober- und Untergrenze 5-6 J, Keine Belehrung nach 257c V StPO
4 Minuten Beratung

Feststellungen:
Einrichtung eines Solariums gekauft, versichert und in gemietetem Untergeschoss eines mit min. Wohneinheiten und einer weiteren Gewerbeeinheit ausgestaltetem Haus eingestellt.
Nachts Einbruchspuren vorgetäuscht, 3 Liter Benzin über Inventar geschüttet, angezündet und zu einem Freund gefahren. Gebäude brannte nicht von selbst weiter, Einrichtung zerstört. Wohneinheiten und Menschen in keiner Weise beeinträchtigt, aber Verpuffung + Gesundheitsfolgen durch Rauch nur durch Zufall nicht geschehen.
Dol. eventualis bzgl Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw bewußte Fahrlässigkeit.

Geforderte Versicherungssumme nicht ausbezahlt.

Praktisch waren laut BerarbV nur Brandstiftungsdelikte und evt §§211, 212 zu prüfen.
Mich hat die Klausur genervt.
Umfangreich, Randgebiete aber immerhin teils interessante Probleme, die nicht wirklich über die Kommentar lösbar waren. Fertigwerden war auch hier nicht leicht, aber machbarer als die S 1.

V1-Klausur

BauR

Abdruck: Normen der Nationalparks-VO Eifel
Gesellschafter klagen für GbR, die Eigentümerin eines Grundstks mit Hofstätte, mehrere Häuser, im Nationalpark ist. 150 J. alt. Für Jugendfreizeiten und Wissenschaftler. Ehem. Gutshaus soll modernisiert werden und nunmehr mit – laut Befreiungsbescheid der Behörde – max. 22 Betten ausgestattet sein.
Baugenehmigung von Kreis ebenfalls (+)

Dann: Unerwartet große Substanzschäden, Abriss, Neubau; Behörde kontrolliert, hört an und erlässt Vfg: Baustopp, NutzungsU, Abriss; 14 OBG, Zuständigkeit (+); Verbotsnormen NP-VO seien verletzt (Zweck: Immer weitergehende Entfernung von menschl. Eingriffen in die Natur, nur wissenschaftl.; Arg: Beherbung in 3km Entfernung ausreichend.

Arg Klägerin: Investitionen 100tsd €,. Bestandschutz, Privilegierung 35 IV Nr. 1,2 BauGB etc

Beklagtes Land NRW rügt Klagebefugnis, Gesellschafter wollen Rubrumsberichtigung, Klägerin soll GbR sein.

V2-Klausur

Mandantin hat vor Durchführung ihrer angemeldeten Versammlung Klage gegen den Bescheid des PP Köln erhoben.
Auflage 1: Ort – statt wie gewünscht – 30m entfernt, ggü und in Sichtweite des Kongresszentrums, gegen die Tagung der B90Grünen gerichtet war. Auf einem Parkplatz.
Andere Orte wurden gewünscht aber verworfen, (A) wegen Verkehr (30 LKWs in 15Min), zu schmalem Parkplatzstreifen mit 2 Behindertenparkplätzen,
(B)fehlendem Einverständnis von Anwohnern Versammlung auf ihrem Grundstück,
©Feuerwehrzufahrt direkt vor dem Eingang

Nach Klageerhebung und vor der Versammlung hat die Behörde „Auflage 3: Bereitstellung min. 3 mobiler WCs“ zurückgenommen.

Auflage 2: Lautsprecheranlage erst ab Teilnehmeranzahl von min. 20 Personen zugelassen.
Arg: Anwohnerlärmschutz, Kein Interesse vieler Leute, mit Stimme erreichbar bei weniger als 20 Pers.

Auflage 4: Stets und für die Dauer der Veranstaltung muss Mandantin für Polizei anwesend und ansprechbar sein.
Dauer der mit TIschen und Stühlen versehenen Versammlung: Sa 10- So 20 Uhr-

Nach der Versammlung erklärt Behörde im Schriftsatz Auflage 4 für rechtswidrig. Stimmt erwarteter Teilerledigungserklärung zu Aufl.3 bereits zu.

Aufgabe: Schreiben an Mandantschaft und Schriftsatz ans Gericht.
Durch die beiden Schriftsätze war die Klausur wieder sehr umfangreich. ..

Der Artikel wurde am 27. April 2014 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.