Hinweise zu den Klausuren, die im Juli geschrieben wurden, haben wir im Forum bei Juraexamen.com gefunden:
Z1-Klausur:
so die erste Klausur: an sich eine machbare Klausur, sofern man nicht mehr oder weniger in FamilienR/FamFG auf Lücke gesetzt hatte.
3 Anträge bearbeiten:
1) Scheidung: m.E. relativ gut lösbar. die waren seit über drei Jahren getrennt
2) Unterhalt für Kind: biologischer Vater war ein Herr aus der US Armee, aber bei Geburt der Tochter war der Antragsteller mit der Antragsgegnerin verheiratet. Herr von US Armee hat auch Vaterschaft anerkannt und die Antragsgegnerin zugestimmt. Herr von US Armee nicht mehr auffindbar. Antragsteller war für 1,5 Jahre in Malaysia während die Antragsgegnerin intime Beziehung mit Herr von US Armee hatte. (ich glaube ich habe mal einen ähnlichen Fall bei Hemmer gehört). dann musste noch Unterhalt der Höhe nach ausgerechnet werden. da gabs dann verschiedene Zahle wie Einkommen ect.
3) Zugewinnausgleich ausrechnen mit mehreren Positionen.
Z2-Klausur
Mandantin hatte bei einem Fallschirm Verein Fallschirm-Kurs gebucht. Kurs geht über 7 Tage. an einem Tag, an dem es zu windig war wird auch das Fallschirm Springen durchgeführt. Zwei Lehrkräfte anwesend dabei einer war Ausbildungsleiter. Mandantin stürzt wahr wohl zu windig. sie will Schadensersatz. es wird alles mögliche aufgezählt. Lohn, Krankenhauskosten, Praxisgebühr, Krankengymnastik Kosten, Fahrkosten zur Gymnastik, Schmerzensgeld ect. Verein meint er hätte die Lehrkräfte überwacht und gut ausgesucht. weitere Nebenprobleme: Mandatin hat den Kurs gekündigt und will das Geld zurück. Der Verein wurde aufgefordert, die Daten der anderen Teilnehmer des Fallschirm springen an dem fraglichen Tag zu nennen, damit diese als Zeugen benannt werden können. Der Verein meint, dass könne er nicht machen aus Datenschutzgründen.
Z3-Klausur
so die Z III Klausur, eigentlich Zwangsvollstreckungsrecht,
aber hauptsächlich ging es um eine mehr oder weniger Standard Herausgabe- und Räumungsklage nach Mietrecht.
mit allem drum und dran, erste Kündigung gem. § 174 bgb zurückgewiesen, zweite Kündigung auf „Sonderkündigungsrecht“ (m.E. gemeint war damit § 57a ZVG), außerordentliche Kündigung und ordentliche Kündigung gestützt.
-Des weiteren Antrag auf Herausgabe der eingebauten Küche.
-Antrag auf Zahlung rückständiger Miete dann aber übereinstimmend für erledigt erklärt
-Anhänger war § 57 ZVG, der Vermieter hatte das Haus, dementsprechend auch die Wohnung, um die es ging durch Zuschlagbeschluss erworben.
-Im Hinblick auf die Einbauküche musste man wohl sich auch dann irgendwas mit §§ 90, 55, 20 ZVG zusammenreimen.
Z4-Klausur:
-Themen: Rechtsanwaltsklausur, einstweiliger Rechtsschutz, GbR
-eine etwas „seltsame“ Klausur
-Mandantin hat eine Gemeinschaftspraxis mit einer anderen (= Gegnerin) Ärztin gemeinsam. Mandantin und Gegnerin waren beabsichtigen die Praxis aufzulösen, sie waren schon mal vor einem Mediator und haben mehrere Punkte bzgl. Auflösung Gesellschaft herausgearbeitet. 2 Punkte noch offen. m.E. sind die Punkte immer noch offen und es gib die Gesellschaft weiterhin, die Anwälte haben sich hin und her geschrieben. Auf jeden Fall erzählt die Gegnerin den Kunden, dass die Mandantin nicht willens sei die Praxis zu modernisieren und dass deswegen sie, also die Gegnerin, sich von Mandantin trennen will und in ihrer Praxis sei alles viel besser..
Mandantin begehrt sinngemäß Unterlassung dieser Aussagen gegenüber den Patienten, und zwar so schnell wie möglich. weiteres Problem: Gegnerin hat schon ein Unternehmen beauftragt dass die Möbel abholen soll, sie will die Möbel holen die wegen der Einigung vor dem Mediator ihr zustehen würden. Mandantin will auch dagegen schnell vorgehen. Die Abholung steht bald bevor.
S1-Klausur (Anklage)
Themenkomplexe: § 292 StGB, relevant war dabei 292 I Nr. 1 und 292 II Nr. 2, wegen benutzter Schlingen
Der Jagdausübungsberechtigte sieht aus dem Fenstern Schlingen, die in dem entsprechenden Gebiet angelegt sind. Es ist morgens um 5 Uhr. In dem Gebiet läuft auch jemand rum. er verständigte Polizei. Er fährt schon mal hin und sagt zu dem Täter er soll anhalten, weil er einer Straftat verdächtigt sei und will dessen Namen wissen. Der Täter kommt auf ihn zu hat einen Messer oder Dolch in der Hand, 17 cm Klinge, sagt zum Jagdausübungsberechtigten (= Opfer) er möge den Fernglas, der das Opfer mit hat rausgeben. Opfer sagt er habe die Polizei verständigt, die komme bald. Täter lässt also vom Opfer los, läuft weg und dann kommt er wieder und sagt zum opfer er möge nichts der Polizei erzählen, dabei lässt er das Messer in den Händen rumhüpfen. Opfer fühlt sich bedroht. Dann tauchen die Poliziten auf und Täter bedroht die auch kurz; doch dann hört auf und gibt das messer heraus und die polizisten durchsehen Täter und finden Schlingen in den Taschen, = gleiche Schlingen die angelegt,
auf jeden Fall wird seitens des einen Polizisten Wohnungsdurchsuchung angeordnet obwohl staatsanwalt erreichbar. 30 min später wäre auch richter erreichbar gewesn, dort findet man auch diese schlingen….Teil II
Opfer hatte vor der Polizei in dem obigen abschnitt gesagt, er hätte nicht unmittelbar gesehen, dass Täter die schlingen auch wirklich angelegt hat.. jedoch erwirkt opfer eine einstw. Verfügung gegen Täter, dass er nicht mehr das Gebiet betreten kann.. Opfer versichert eidesstattlich im Zivilverfahren, Eilverfahren auch dass Täter schlingen angelegt hat…..
S2-Klausur (Revision)
Entgegen aller Vorhersagen a la Russack doch Revision
, naja wenn man vom Russack das Buch gelesen hatte dann ist man ganz gut durchgekommen.
Problemstellungen:
– 252 StPO, betr Zeugin hat in der HV geschwiegen, ermittlungsrichterliches Vernehmungsprotokoll wurde aber verlesen.
– 247 StGB, 77 ff StGB Antragsberechtigte ist ne 78 jährige, für die aber Betreuer bestellt, kann er wirksam Antrag einreichen ?
– strafschärfend berückstigt, dass Täter = Mandant nichts gesagt hat . strafschärfend berücksichtigt, dass er im Hinblick auf die andere Tat erst sehr spät was gesagt und nicht gleich am anfang.
– Zulässigkeit eines Beweisantrags
– materiell rechtlich: Fall mit der EC Karte und Pin. die Karteninhaberin hatte die Mitangeklagte bevollmächtigt: Geld abzuheben, weil die zu alt war, Geld sollte angeblich nur für Zwecke der Omi/Zeugin verwendet werden. Auf jeden Fall seien laut Urteil Mandant und Mitangeklagte zusammen dahin gegangen sein und hätten das Geld abhoben.
– Problem mittelbare Täterschaft: Mitangeklagte sagt zum Mandanten geh hin und hold das Geld aus der Wohnung von einer Frau, die mir Geld schuldet. Sie gibt Schlüssel an Mandanten, weil die arbeitet ja dort und soll eigentlich auf die Wohnung aufpassen, verurteilt wurden die wegen 244 StGB bzgl. Wohnungeinbruchsdiebstahl, Der Mandant weis aber von allem bescheid. Er weiss dass die Mitangeklagte ihn nur belügt und die Frau kein Geld an Mitangeklagte schuldet.
– der Mitarbeiter einer Bank als Zeuge: er rückt raus, dass an dem betreffenden Tag tatsächlich Geld abgehoben wurde: Mandant meint: aus Datenschutzgründen vernehmung dieses Zeugen unzulässig.
– Ein Staatsanwalt soll befangen gewesen sein, weil die eine Zeugin, Verletzte der Tat war seine Schwester.
-Gericht soll befangen sein, weil das Gespräch vor der Verkündung seitens des Gerichts nur 2 min lang gedauert hat.
V1-Klausur
– Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
– Kläger wurde bereits zwei mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt
– Steuerrückstände: Kläger sagt, wenn das Gericht feststellt, dass die Steuerrückstände gerechtfertigt sind dann zahlt er die gerne
– Arbeitgeberanteile bei der Krankenkasse: insoweit auch Rückstände, diese Rückstände wurden aber während des Gerichtsverfahrens ausgeglichen durch den Kläger
– die Gewerbeuntersagung wurde auf alle anderen Gewerbeausübungen ausgedehnt, dass heißt Kläger durfte auch andere Gewerbearten nicht mehr ausführen
– Fristenproblem bzgl Klagefrist: der Bescheid mit der Gewerbeuntersagung wurde dem Bevollmächtigten zugestellt, der Bevollmächtigte hatte anscheinend das Empfangsbekenntnis mit falschem Eingangsdatum datiert
– beide Parteien hatten zugestimmt, dass ohne müdliche Verhandlung eine Entscheidung ergehen soll; das andere Problem habe zumindest ich nicht wirklich begriffen: worauf wollte man damit hinaus ?:
der Richter hatte in der Verfügung vom 12.12.2012 auch gefragt, was die von einer Entscheidung durch den Berichterstatter halten. Kläger hatte gesagt, er stimmt zu, der Einzelrichter soll alleine entscheiden. Beklagtes Land hatte nichts hierzu gesagt, in dem Bearbeitervermerk hieß es, dass die Verfügung des Richters vom 12.12.2012 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
V2-Klausur
so heute kam was ganz ekelhaftes dran. Anwaltsklausur
das ortsschild zeichen nach stvo nr. 310
wurde versetzt. mandant begehrt die Rückversetzung… naja werde nachher eventuell genauer schreiben. jetzt erst mal feiern un freun auf das normale Leben-so das war wohl dann die Entscheidung,
dem die letzte Klausur zugrunde lag:
VG Braunschweig Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen 6 A 10/09