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  Ausgabe 17/2025
Freitag, der 25.04.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Januar 2012

von

Über die Klausuren, die diesen Monat im Examen liefen, wurde wieder im Juraexamen.com-Forum fleißig diskutiert. Hier eine kurze Zusammenfassung der Sachverhalte:

Z1-Klausur

Ein Straßenverkehrsunfall auf einer dreispurigen BAB. Der Kläger fährt auf der rechten Seite mit seinem Wohnmobil. Die Beklagte zu 2) (Beklagte zu 1) ist die Haftpflversicherung) fährt auf der linken Spur. In der Mitte ein Pkw-Fahrer, der nicht ermittelt werden kann.
Die Beklagte zu2) merkt wie der Fahrer in der Mitte nach links auf ihre Spur ansetzt, und zwar ohne zu blinken. Die Beklagte meint, dass der Wagen in der Mitte ihren Wagen berührt hat, sie nach links lenkte, die Leitplanke berührte, die Kontrolle über den Wagen verlor und schließlich gegen das Wohnmobil des Klägers prallte. Das Wohnmobil kippte daraufhin um. Kläger meint, der Fahrer in der Mitte habe den Wagen der Beklagten nicht berührt, die Beklagte habe überreagiert.
Kläger begehrt 14.800 €: Reparaturkosten; Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, SV-Gutachterkosten. Es gibt zwei Zeugen; eine Aussage ist unergiebig, da die Berührung des nicht ermittelten PKW und der Beklagten PKW nicht gesehen wurde. Zweite Aussage (+) eindeutig keine Berührung der beiden PKW. Beklagte zu 2) habe zu weit nach links gelenkt.

Jetzt geht ein Schriftsatz beim Gericht ein, und die Klägerin zu 2) erklärt den Parteibeitritt auf Klägerseite; stellt zwei Anträge: 1. Schmerzensgeldanspruch mindestens 2.500 €; 2. Antrag: Feststellungsantrag auf Übernahme der Kosten für eine Schönheitsoperation in der Zukunft. Sie fuhr mit ihrem Ehemann in der mittleren Spur. Vor ihrem Wagen fuhr ein LKW und dann der nicht ermittelte Fahrer. Nach dem Unfall hat sie angehalten und wollte demKläger zu 1) helfen; rannte zum Wohnmobil, sah, dass der Kläger im Gesicht blutete. Sie versuchte die eingedrückte Tür zu öffnen. Dabei löste sich ein Splitter und traf sie im Gesicht. Sie meint jetzt, dass die Beklagte zu 2) ihr die beantragten Kosten erstatten muss (diese habe auch jetzt eine Narbe im Gesicht (5cm). Beklagte zu 2) sagt, dass sie nicht zahlen muss, da die Klägerin zu 2) hätte auf die Polizei warten müssen.
Beklagte zu 2) widerspricht dem Parteibeitritt.
Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.

Z2-Klausur

Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf von Pflastersteinen, die zu einem Drittel der Fläche braun, statt blau-grau waren.
Auch hier ging es um verschiedene Schadenspositionen: Einbaukosten, Ausbaukosten, Mitverschulden etc.
Das gab es auch in der JUS als Urteil irgendwann im letzten halben Jahr, blöd nur, dass ichs nur kopiert udn nicht gelesen hatte Smile.
Alles in allem also sehr machbar, nur einfach viel zu viel.

Z3-Klausur

Z3 war eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein VU. Der Beklagte hat sich in diesem Verfahren ein weiteres VU gefangen und dagegen Einspruch eingelegt. In dem Einspruchsschriftsatz hat der Beklagte einen Teil anerkannt. Der Kläger hat sodann in einem schriftsatz den Klageantrag erweitert um einen Zahlungsantrag. Diesbezüglich haben die Parteien den rechtstreit nach zahlung der Beklagten teilweise für erledigt erklärt.
Materiell gang es um eine Räumungsklage aufgrund einer Kündigung nach Zahlung unwirksam sein sollte. Dem zahlungsbegehren lag ein Anspruch auf Rückzahlung von nebenkosten zu grunden, die der Kläger nunmehr von den neuen Eigentümer begehrt, die aber erst im laufenden Abrechnungsjahr ins grundbuch eingetragen worden waren.

Z4-Klausur

Z4 war eine Anwaltsklausur. zu beraten war der mandant bzgl. zwei begehren. In einer Sache wurde er auf rückzahlung aus einer Reservierungsvereinbarung für ein grundstück verklagt, die nicht notariell beurkundet war. in dieser Sache war bereits VU ergangen. Insoweit sollte ein Schriftsatz an das gericht oder den Mandanten erstellt werden. Problemtisch waren die Fristen und ein zu stellender Vollstreckungsschutzantrag, da der mandant vorher von einem anderen Anwalt vertreten war, der sich nicht gekümmert hat. Diesem hat der Mandant nunmehr das Mandat entzogen, so dass die Zurechnung des Verschuldens problemtisch war.
in der zweiten sache ging es um schadensersatzansprüche wegen verspäteter räumung eines gewerberaums. Der mandant konnte deswegen einen Mietvertrag zu besseren Konditionen nicht abschließen. Hier ging es um Mitverschulden und um die Frage ob der Mietvertrag tatsächlich schon beendet war. Zu untersuchen war eine Klausel wonach § 545 BGB ausgeschlossen sein sollte. Möglich war auch ein neuer telefonischer Abschluss eines neuen Mietvertrags, hier war die Beweislage problemtisch.

S1-Klausur

S1 war Anklage.

A & B wollen in ein Uhrengeschäft einbrechen. Wachmann W macht gerade seine Runde und beschließt in dem Geschäft die Toilette zu benutzen. Schließt auf, wird von einem der beiden von hinten mit’m Faustschlag in den Nacken niedergestreckt.
Die 2 gehen rein, A macht Vitrinen kaputt, B stopft die Uhren in seinen Rucksack. Einer von beiden geht dann wieder raus, haut dem Wachmann – der sich wieder aufgerichtet hatte – ’nen Brecheisen ins Gesicht ( Platzwunde, keine bleibenden Schäden ). Sie gucken sich die Sachen der 4. Vitrine nur an, durchwühlen eine Kommode und verschwinden, ohne dadraus noch etwas mitzunehmen.
Ware wird dann an einen flüchtigen Bekannten übergeben (H) der die Sachen weiterverkaufen- und dafür 5% vom Erlös erhalten soll.
Der versucht aber nun die Sachen bei dem Bestohlenen abzusetzen, weil er ja nicht wusste, woher das Zeug kam – bzgl. H wars dann wohl versuchte Hehlerei, ggf. Rücktritt.

Bisschen Beweisverwertungsverbote: private Videoüberwachumg ( im Juwelierladen ) / Spontangeständnis vom „Hehler“ / Widerspruch des Verteidigers etc. …

Anklage für A und B, bzgl H „nur“ Gutachten … wie immer viel zu viel!

S2-Klausur

S-2 war ne Revision aus Nebenklägersicht.

V1-Klausur

Beschluss nach § 80 V VwGO, RettG NRW, Bescheid mit vier VA: 1 VA Rücknahme einer Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit (Verurteilung wegen schw. Brandstiftung und Versicherungsbetrug), 2 VA Betriebsschließung (P: Behörde hat nach § 36 II Nr. 1 VwVfG NW den Betrieb eingestellt, angegeben waren noch § 14 OBG und § 15 II GewO), 3 VA Rückgabe der Genehmigungsurkunde, § 52 VwVfG war vorgegeben). Dann hat Behörde die sof. Vollziehung unter Ziffer 4 angeordnet und 4 VA war ne Zwangsgeldandrohung.

V2-Klausur

Anwaltsklausur aus Klägersicht (Baurecht: § 61 I S. 2 BauO NW: Nutzungsuntersagung)

Der Artikel wurde am 16. Februar 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.