Hier die Hinweise aus dem Jurawelt-Forum zu den beiden Strafrechtsklausuren:
S1brandstiftungsdelikte samt aller üblichen probleme. 306a I und II, 306b II nr. 2, 263 I, III 2 nr. 5, 22, 23 I. alles auch in der anstiftungsvariante bei der ehefrau. prozessual war eigentlich fast nix drin (glaub ich jedenfalls). im b-gutachten musste notwendige verteidigung und u-haft-antrag für den haupttäter wg fluchtgefahr gesehen werden.S2revision gegen berufungsurteil der kl. strafkammer. verfahrens-vss: verschlechterungsverbot nach 331 I nicht beachtet, rel. revisionsgründe: 243 II 2, aber kein beruhen denke ich; 261 ivm 81a und aus beweiserhebungsverbot folgt auch beweisverwertungsverbot, da willkür; 250, da wahrnehmungen einer ärztin durch verlesung des blutprobeprotokolls mitverlesen wurden.
sachlich-rechtlich war darstellungsrüge wohl zu erheben, warum, bin ich allerdings nicht sicher. denke, die feststellungen des ausschlusses eines nachtrunks nicht ausreichend für 316 und vorsatz bei 142 nicht nachgewiesen aus feststellungen. daneben verstoß gegen 42 und 69. kurze zweckmäßigkeit, weil der m noch fragen gestellt hatte. revisionsantrag war auszuformulieren.