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  Ausgabe 37/2025
Montag, der 08.09.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Dezember 2011

von

Im Forum von juraexamen.com haben Referendare aus NRW, Baden-Württemberg sowie Berlin/Brandenburg über die Sachverhalte diskutiert. Diesmal liegen folgende Themen:

Z1-Klausur:

Kläger ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer eines Grundstücks samt Wohnhaus, Botengasse 1 in Gera. Zudem war er zu einem Drittel Miteigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks Botengasse 2. Der Beklagte war  Eigentümer der anderen 2/3 und kommt irgendwann auf den Kläger zu und bittet ihn, ihm sein Drittel zu verkaufen. Das passiert dann auch. Der Beklagte baut dann auf dem Grundstück ein Hotel Wand an Wand an das Wohnhaus des Klägers, wie so üblich in der Straße.

Während der Verkaufsverhandlungen kam die Idee auf, dass der Kläger ja das in dem Hotel entstehende Treppenhaus mitbenutzen könne, um so in das erste und zweite Obergeschoss seines Hauses zu gelangen. Diese Idee gefällt dem Kläger, da er so die in seinem Haus vorhandene platzraubende Treppe abreißen und dafür ein Bad einbauen könne.

Nachdem also das Hotel samt Treppenhaus steht und auch die entsprechende Durchbrüche zum Obergeschoss des Klägers vorgenommen wurden, reißt der Kläger seine eigene Treppe ab und baut sich ein Bad ein und nutzt nunmehr das Treppenhaus des Hotels vom Kläger. Soweit so gut.

Im Kaufvertrag hat sich der Beklagte verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Hauses Botengasse 1 eine so wörtlich „Grunddienstbarkeit“ einzuräumen. In der Folgezeit wird aber keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Es kommt wie es kommen muss: Zwischen den Parteien entsteht Streit. Der Kläger beschwert sich über Lärm des Hotels und dem Beklagten geht die intensive Treppenhausnutzung des Klägers und seiner Ehefrau auf den Sender. Der Kläger fordert daraufhin unter Verweis auf den Kaufvertrag den Beklagten auf, die versprochene Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Dieser Aufforderung kommt der Beklagte jedoch nicht nach, sodass der Kläger schließlich klagt und zwar

a) auf Abgabe einer Erklärung dahingehend, dass er sich mit dem Kläger einig ist, das eine Grunddienstbarkeit vereinbart ist (so oder so ähnlich. dieser Antrag war elendig lang, da immer die genau grundbuchbezeichnung enthalten war und wie gesagt mir bis jetzt noch nicht ganz klar ist, was eigentlich der tiefere sinn dieses Antrags war) und

b) eine Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen (so oder so ähnlich)

Jetzt noch die Besonderheiten:

Als der Kläger mit dem Beklagten den Kaufvertrag abschließt, ist der Kläger noch nicht Alleineigentümer des Grundstücks Botengasse 1 sowie des darauf befindlichen Hauses. Er ist nur hälftiger Miteigentümer, die andere Hälfte gehört zu diesem Zeitpunkt noch seiner Ehefrau. Der Beklagte trägt deshalb vor, es läge keine Einigung vor, da der Kläger insoweit überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre.

Nach Klageerhebung verkauft der Kläger das Grundstück nebst Wohnhaus an ein Ehepaar, wobei jeder Ehegatte wiederum hälftig Miteigentümer wird. In diesem Kaufvertrag gibt der Kläger an, es bestünde ein Nutzungsrecht des Treppenhauses und er weist die Eheleute auf das laufende Verfahren hin. Auf die Rüge des Beklagte, dem Kläger fehle nunmehr die Aktivlegitimation, beruft dieser sich auf § 265 ZPO, der Beklagte meint § 266 ZPO sei einschlägig, die Klage bereits unzulässig. Der Kläger stellt die Klage derart um, dass die im Antrag zu a) geforderte Willenserklärung nunmehr gegenüber den neuen Eigentümern abgegeben werden müsse.

Der Beklagte betont, eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten jedes Eigentümers sei nie gewollt gewesen, sondern nur ein Nutzungsrecht für den Kläger und dessen Ehefrau. Darauf sei auch bei den Vertragsverhandlungen wert gelegt worden, weshalb der Notar aufgefordert worden sei, eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag aufzunehmen (die war im Wortlaut im Sachverhalt wiedergegeben).

Der Notar wird vom Beklagten als Zeuge benannt, vom Kläger im Termin aber nicht von der Schweigepflicht entbunden, dann aber trotzdem angehört. § 18 BNotO war abgedruckt und auf den sollte eingegangen werden (regelt die Schweigepflicht des Notars).

Z2-Klausur

In der zweiten Klausur ging es um eine Anwaltsklausur aus Klägersicht. Der klagende Werkunternehmer hatte mithilfe eines Subunternehmers ein Werk erstellt. Der Besteller (= Beklagte) will nicht zahlen und beruft sich auf Mängel. Der Mandant bringt bestimmte Beweise an, dass der Mangel weder von ihm noch vom Subunternehmer zu vertreten ist. Der Mandant hatte zunächst selbst eine Klage verfasst und ist dann zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Einspruchsfrist läuft am Tag des Klausurenschreibens ab (2.12.). In der Zweckmäßigkeit musste wohl auch erörtert werden, ob dem Subunternehmer der Streit zu verkünden ist. Der Sub hat nämlich angekündigt, den Hauptunternehmer auf seinen Werklohn zu verklagen…

Z3-Klausur

Leider sind zu dieser Klausur keine Infos zu finden

Z4-Klausur

Anwaltsklausur Angriffssicht

Mandantin kauft ein Platincollier Wert 20.000 € für 12.000 € bei einer Firma e.K Inhaberin R zusammen mit einem Ring für 6.000€ und Zahlt 9k bar und löst für den Rest eine Gutschrift ein.

Paar Tage später wird das Teil zum kürzen zurückgebracht.
Einen Tag später sagt R: Verkäuferin hats für Weißgold gehalten dabei ists Platin, daher Anfechtung des KV.

Danach gabs erstmal Urlaub, als die Mandanten ihre blöde Kette wiederhaben will gabs mittlerweile ne Geschäftsübernahme des W

W verweist auf R, R verweist unter Hinweis auf 25 HGB auf W und erhebt son bisl versteckt eine dolo agit Einrede. Niemand will jedoch irgendwas ersetzen

W hat die Kette angeblich schon weiterverkauft

Mandantin möchte Herausgabe oder Wert 20k haben, mindestens aber ihren Kaufpreis

S1-Klausur

Erste Tat:
1. Anmelden web.de unter falschem Namen, web.de gibt namen nicht an dritte weiter und hat keine Konsequenzen

2. Anmelden bei ebay unter falschem Namen, ebay führt SCHUFA durch und account darf nicht weitergegeben werden, ausführlich zum Thema RÜ 11/2010 auf Seite 716 mit den Entscheidungen KG NStZ 2010, 576 und OLG Hamm JuS 2009, 662

3. Verkauf einer Motorsäge über ebay, Geld einsacken, nie war die Säge gesehen

Prozessual angedickt mit einer Durchsuchung fahrlässig zur Nachtzeit, die auf einem anderen Durchsuchungsgrund aufgebaut war, nen bisl Spontanäußerung und Belehrungspflichtverletzung, dazu Bankgeheimnis und Sparkassenmitarbeiter als öffentlich Bediensteter(54 StPO)

2. Tat rein materiellrechtlich da volles Geständnis

Angeschuldigter arbeitet im Casino und macht da am Wochenende die Kasse allein und soll das Geld innen Safe stopfen… hat ca 23k Asche und fällt auf den sogenannten Wash/Wash Trick herein, dass heißt er lässt sich das Geld gelinde gesagt ziemlich doof abnehmen… Hatte aber felsenfest gedacht, dass er das Geld zurückbekäme aber Pustekuchen

S2-Klausur

Revisionsklausur

Prozessual: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mitwirkung eines Staatsanwalts, der in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten als Richter am Start war; Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Materiell: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Betrug, Meineid (mit der Besonderheit, dass Belehrung nicht vorgenommen wurde/Vereidigungsverbot bestand), Strafvereitelung, Strafzumessungsfehler, Berufsverbot

V1-Klausur

Urteilsklausur, es ging um eine Anfechtungssituation
Klägerin betreibt irgendwelche Einrichtungen und hat dafür von der Beklagten, eine beliehene Gesellschaft 18.500 Tacken bekommen.

http://landkreis-hildburghausen.de/media/custom/1602_615_1.PDF

Unter Nummer 6 ist der Verwendungsnachweis geregelt, nach 6.5 müssen Originalunterlagen vorgelegt werden, das war durch den Zuwendungsbescheid dahingehend modifiziert, dass die Originalunterlagen auf schriftliche Anforderungen kommen müssen

Klägerin bekommt dann einen Wisch, sie hat 2 Wochen Zeit und das nach 2 Jahren. Sie meint das kriegt sie nicht hin und jammert rum, eine Einrichtung sei zugemacht und jemand hat alles nur in Kartons geschleudert und sie brauche mehr Zeit zum ordnen. Fristverlängerung wird abgelehnt und Widerruf+Erstattung nach kurzer Zeit beschieden

Klägerin legt unbegründeten Widerspruch ein will dann wieder Fristverlängerung wird ebenfalls abgelehnt und Widerspruch irgendwann abgewiesen. Nach beendung des behördlichen Verfahrens hatte sie dann wirklich mal ihre Unterlagen zusammen

Vortrag: Beklagte sei privatrechtlich, dürfe garnicht zurücknehmen, Verwirkung, Entreicherung, außerdem sei keine Auflage sondern ein Auflagenvorbehalt gegeben

V2-Klausur

Alkoholverbot in der letzten Örechts-Klausur.

Der Artikel wurde am 19. Dezember 2011 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.