RefBlog-Leser Thomas hat uns Infos zu der Z1-Klausur geschrieben, die heute in NRW lief. Vielen Dank dafür!
Heute lief eine Verkehrsunfallsklausur (Urteil) mit Drittwiderklage des Beklagten und Widerklägers, der Fahrer und Halter war. Problematisiert wurde die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu Lasten bisher Unbeteiligter (Faher und Versicherung des Pkw des Klägers), Präklusion des Vorbringens in der Widerklage, nachdem diese nach der Frist zur Verteidigungsanzeige und zur Erwiderung eingereicht worden ist, eine Beweisaufnahme, in der neben der Mutter des Fahrers des Klägerfahrzeuges auch der Fahrer selbst und der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges persönlich vernommen worden sind, diesen nicht zugestimmt und diese daher beanstandet worden sind, sowie die Frage der Ersatfähigkeit von fiktiven Mietwagenkosten, Sachverständigengutachten, Unkostenpauschale, angefallener Mwst und die Frage wie eine weitere Teilzahlung nach Widerklageerh. zu behandeln ist. Außerdem musste man sich ein wenig mit der StVO, dem StVG, VVG und dem BGB beschäftigen (§§ 7, 18, 823, 115) sowie mit Zinsen (ab Rechtshängigkeit und ab Verzug). Wohl bekomms! 🙂
Infos haben wir dankenswerter Weise auch von einer Juristenkoffer-Kundin bekommen. Hier ihre Zusammenfassung, so dass die Referendare, die in den nächsten Monaten ins Examen müssen, gut einschätzen können, was im Examen auf die wartet!
Art:
Anfertigung eines Urteils, Kosten- u. vorläuf. Vollstreckbarkeitsentscheidung erlassen, Aktenauszug bestand aus 14 S. + Kalender als Anhang
SV:
Der Kläger macht als Halter Schadensersatz bzgl. verschiedener Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall geltend, und zwar gegen den Halter und Fahrer, den Beklagten 1), und die Versicherung als Beklagte 2). Fahrer war der Sohn des Klägers mit dem Wagen des Klägers. Beifahrerin war die Ehefrau des Klägers.
Der Kläger behauptet, sein Sohn habe sein Wendemanöver zum Zweck des Parkplatzerwischens auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnungsgemäß eingeleitet, während der Beklagte 1) plötzlich von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit in den Wagen des Klägers gefahren sei. Der Beklagte 2) beantragt mit verspätet eingegangener Verteidigungsanzeige sowie verspätet eingegangenem Schriftsatz Klageabweisung und macht widerklagend gegen den Kläger, den Sohn sowie die Versicherung des Klägers seinerseits Schadensersatz wegen des Unfalls geltend. Der Beklagte 1) behauptet, der Sohn sei völlig unerwartet und plötzlich nach links rüber gezogen. Unstreitig ist, dass sich der Wagen des Klägers aufgrund des Anstoßes einmal um die ganze Achse gedreht hat.
Der Kläger erstattet einen Teil der vom Beklagten 1) geforderden Schäden (entspricht Haftungsquote von 50 %). Der Beklagte erstattet ebenfalls einen Teil (entspricht Haftungsquote von 20 %). Beide sind jedoch der Ansicht, der jeweils andere müsse voll haften.
Noch vor An- und Rechtshängigkeit der Widerklage zahlt der Kläger einen weiteren Betrag. Der Beklagte 1) erklärt in der mündlichen Verhandlung einseitige Teilerledigung. Die Aussage der Ehefrau ist hinsichtlich des Wendemanövers unergiebig.
Rechtliche Problemkreise / Schwerpunkte:
– Widerklage
– Drittwiderklage gegen Sohn u. Versicherung
– einseitige Teilerledigungserklärung bzgl. Widerklage
– verspäteter Vortrag, § 296 I ZPO
– Parteivernehmung, §§ 447, 448 ZPO / Anhörung § 141 I ZPO
– Beweiswürdigung
– §§ 7, 18 StVG
– Abwägung Betriebsgefahr, § 17 II, I StVG – Haftungsquote