Heute Anwaltsklausur vor der Handelskammer:
Habe Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages aus c.i.c. gegen Klägerin (Antrag zu 1)). Die Pflichtverletzung des B
muss sich die Klägerin nach § 278 zurechnen lassen. Habe Alternative Kausalität angenommen, entweder Castro oder Boateng haben Pflichtverletzung begangen oder aber beide zusammen. Zeugnis des Sohns dafür, dass zumindest einer. Beides ist der Klägerin zuzurechnen.Antrag zu 2) zumindest wegeb Verstoß gegen § 309 Nr. 5 (-), der über § 310 I Anwendung findet. Stichwort: Pauschalierter Schadensersatz in AGB ohne Gestattung des Gegenbeweises.







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