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  Ausgabe 04/2026
Mittwoch, der 21.01.2026
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin August 2014

von

Auch über die Klausuren im August 2014 wurde im Forum Zur letzten Instanz berichtet:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=117

Außerdem hier in den RefNews eine Zusammenfassung der Klausuren:

Z1-Klausur 

Dem Sachverhalt lag eine Klage zugrunde. Der Kläger und der Beklagte hatten am 01.02.2010 einem Pachtvertrag über ein Grundstück mit einem Tierarztpraxisgebäude und Pferdestall geschlossen.
Eigentümerin des Grundstücks ist eine GmbH. Diese hatte einen Pachtvertrag mit einer GbR geschlossen.
Die GbR schloss wiederum einen Pachtvertrag mit dem Kläger. Dies bestreitet der Beklagte.
Eine Unterverpachtung war jeweils gestattet.
Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten sah unteranderem folgende Klauseln vor:

– Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

– Bei einer Kündigung auch aus wichtigem Grund beträgt die Kündigungsfrist 5 Jahre.

Es war eine Pacht von 3000 € vereinbart, fällig zum 3.des Kalendermonats.

Im Januar 2014 bezahlte der Beklagte keine Pacht. Der Kläger forderte ihn zu Zahlung auf. Im Februar bezahlte der Beklagte erneut keine Pacht. Der Kläger kündigte den Pachtvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Kündigung schickte er am 12.02.2014 per Email an den Beklagten.

Am 20.02.2014 teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mit, er nehme die Kündigung zu Kenntnis. Ansprüche auf Herausgabe Räumung stünden dem Kläger aber nicht zu.

Der Kläger erhob Klage und beantragt:

1) Beklagen zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.

2) Beklagten zu Zahlung von 6000 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen zu verurteilen

Im schriftlichen Verfahren ergeht gg.den Beklagen ein VU. Zustellung an Bekl. am 28.03.14 an Kläger am 29.03.14. Beklager erhebt Einspruch beim Gericht am 14.04.14 und hilfsweise Wiedereinsetzung.

Vortrag des Beklagten:
Dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch, da er nicht Eigentümer sei.
Dem Kläger stehen keine vertraglichen Herausgabeansprüche. Der Pachtvertrag sei unwirksam. Aus diesem gehe nämlich nicht hervor, dass der Kläger lediglich als „Zwischenpächter“ den Vertrag geschlossen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen das Grundstück weiter zu verpachten.
Der Vertrag sei nichtig. Es läge ein Scheingeschäft vor. Der Kläger sei für die GbR als Strohmann aufgetreten. Die GbR sei nämlich insolvent.
Der Vertrag sei auch nichtig, weil sittenwidrig. Nur zur Vereitelung von Gläubigerrechten geschlossen.

Kündigung sei ebenfalls unwirksam, weil nicht formgerecht. Außerdem müsste die Frist von 5 Jahren eingehalten werden.

Der Beklagte teilte ebenfalls mit, er habe das Grundstück an eine UG (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer er ist, weiterverpachtet.

Kläger erweitert die Klage wie folgt:

3) Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit Beklagter zu 1) zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.

4) Beklagten zu 1) zu Zahlung weiterer 6000€ zzgl.Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie seit Mai 2014 je 3000€ als Nutzungsentschädigung zzgl. Zinsen seit Fälligkeit und Rechtshängigkeit bis zu Räumung zu zahlen.

Zustellung dieses Schriftsatses am 30.04.14.

Beglagten widersprechen der Klageerweiterung und Beantragen das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Beklagten sind der Ansicht dem Klager stehe keine Nutzungsentschädigung, weil er keine Nutzungsrechte habe. Der Antrag auf zukünftige Leistungen sei unzulässig.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Bearbeitervermerk:
Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.

Wenn Einspruch unzulässig oder die Klage ganz oder teilweise unzulässig, dann sollte ein Hilfsgutachten

Z2-Klausur

Der Geschäftsführer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:

Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzmöglichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierfür schließt sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsgebühr beträgt 5.000 € im Jahr und ist im Voraus fällig. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Außerdem enthält die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden dürfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende kündigen.

Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung für Bochum.

Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Geschäftsführer einer Sanitär GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer der Mandantin und Justin F. waren persönlich bekannt.

Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung über die Nutzung der Loge für das Jahr 2011 an die Adresse der Sanitär GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte für die Mandantin nun Justin F. sein. Über die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Aus diesem Grund schickte die Mandantin für die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen für die Nutzung der Loge an die Sanitär GmbH. Die Loge ist durch die Sanitär GmbH auch tatsächlich genutzt worden.

Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung für das Jahr 2013 an die Sanitär GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine Wünsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Geschäftsmodalitäten nicht ändern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine Kündigung mit Briefbogen der Sanitär GmbH. Diese bräuchte er für die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.

Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.

Da die Sanitär GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 €.

Ein Termin zu mündlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. Für die Sanitär GmbH war lediglich der Prozessbevollmächtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.

Die Sanitär GmbH sollte 2.500 € an die Mandantin zahlen.

Die Mandantin nahm den Vorschlag an. Für die Sanitär GmbH wollte der Anwalt ohne Rücksprache keine Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.

Termin war am 11.07.14. Eingang der Erklärung der Sanitär GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.

Die Sanitär GmbH (Sitz Gelsenkirchen) rügt die örtliche Zuständigkeit.

Die Mandantin möchte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun örtlich zuständig ist.

Z3-Klausur

Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)

Anträge:
1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird für unzulässig erklärt.

2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.

Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien haben schon lange Geschäftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 € an die Immobilien GmbH zahlt.

Im März 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.

Die Elektro GmbH erhebt Klage.

Vortrag der Elektro GmbH:

Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 € an die Immobilien GmbH überwiesen.
Am 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in Höhe von 4.000 € ausgestellt. Und erklärt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser Höhe.

Vortrag der Immobilien GmbH:

Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in Höhe von 4.000 € überwiesen hat.
Die Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht fällig, da zahlbar innerhalb der nächsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.

Die Elektro GmbH erklärt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.

Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im März 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so ähnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann nämlich in einem Modus „Manuell“ und „Automatik“ betrieben werden. „Manuell“ heißt Dauerbetrieb. „Automatik“ heißt Betrieb nur bei einer Außentemperatur von unter 5 ° C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf „Automatik“ betrieben.

Nach einer Überprüfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter „Manuell“ und „Automatik“ falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das heißt in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus „Automatik“.

Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 € entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz).

In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach „sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so ähnlich)“

Vortrag der Immobilien GmbH:

Die Elektro GmbH hafte für ihr eigenes und fremdes Verschulden.

Vortrag der Elektro GmbH:

Den Mangel konnte man von außen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie hätte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen können, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja über 5 ° C war. Außerdem hätte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen müssen.

Vortrag der Immobilien GmbH:

Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr hätte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen müssen.

Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erklärt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 € wegen der Aufrechnung für erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja fällig ist, mit der Verrechnung einverstanden.

Die Elektro GmbH meint die Erklärung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.

Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erklärung sei rechtsmissbräuchlich.
Ach ja! Darüber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im März 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.
Die Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzulässig.

In der mündlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im März erhobene Klage gestern zurück genommen und diese Erklärung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.

Immobilien GmbH meint an der Zulässigkeit der Klage ändere die Rücknahme nichts.

Die Elektro GmbH stellte dann ihre Anträge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Bearbeitervermerk:

HGB und VOB nicht zu prüfen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.

Z4-Klausur

Der Klausur liegt folgende Entscheidung zu Grunde:
OLG Hamm, NJW RR 2013, 349

Mandant kommt und schildert folgenden Sachverhalt:

Er war mit seinem guten Freund am 13.12.13 in ein Hotel eingecheckt. Sie sind zu einem alljährlichen Treffen eingeladen. Das Hotel hat der Mandant schon viele Male besucht und bis jetzt war alles gut.

Am Abend des 14.12.13, vor dem Treffen, war er und sein Freund im Hotel essen. Dabei trafen Sie einen der Gesellschafter des Hotel, Benno Sieben. Sie teilten ihm dabei mit, dass sie diesen Nacht wohl später kommen werden und bei dem Treffen wohl auch Alkohol trinken werden. Daraufhin gab der Benno Sieben dem Mandanten einen Schlüssel für die Eingangstür des Hotels, damit diese nachts in das Hotel reinkommen können. Einen Nachtportier gab es nicht.

Als der Mandant mit seinem Freund gegen 4.00 Uhr am Hotel angetrunken, aber ohne Wahrnehmungsstörungen oder Erinnerungslücken, ankamen und den Schlüssel in das Schloss steckten, ging die Tür nicht auf. Auf der anderen Seite des Schlosses steckte nämlich ein Schlüssel und verhinderte dadurch, dass die Tür sich öffnen lies.

Der Mandant und sein Freund entdeckten im Inneren des Hotel eine Person. Dabei handelte es sich um Stanislaw Czerny, eine polnischen Reinigungskraft. Der Mann war erst seit vier Wochen in Deutschland und war der deutschen Sprache nicht mächtig. Dies hatte der Mandant aber erst im Nachhinein erfahren.

Der Mandant und sein Freund klopften an die Scheibe, um auf sich aufmerksam zu machen. Es war kalt draußen und sie wollten unbedingt rein. Irgendwann bemerkte Czerny den Mandanten und machte die Tür einen Spalt weit auf. Er wollte den Mandanten aber nicht reinlassen. Der Mandant und sein Freund drückten jedoch gegen die Tür und gelangen gegen den Widerstand des Czerny in das Hotel. Dabei sei es auch etwas laut geworden und es ist auch ruppig zu gegangen.

Als der Mandant und sein Freund schon bei der Treppe im Inneren des Hotels ankamen, ging der Czerny in die Küche und kam mit einem Küchenmesser heraus. Der Mandant und sein Freund sahen dies und versuchten nach draußen zu fliehen. Der Czerny holte sie jedoch ein und stach zu. Der Freund des Mandanten erlitt nur eine leichten Kratzer. Der Mandant wurde jedoch in den Oberkörper und in den Oberschenkel gestochen. Der Benno Sieben ist durch den Krach wach geworden, beendete die Situation und rief den Notarzt.

Der Mandant befand sich zwei Wochen in stationärer, vier Wochen in ambulanter Behandlung. Er bedarf noch Physiotherapie. Es bildeten sich Narben. Und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mandant noch einmal operiert werden muss.
Darüber hinaus ist bei dem Angriff sein maßgeschneiderter Anzug zerstört worden.

Die Traumhotel OHG hatte drei Gesellschafter. Eine der Gesellschafter ist im August 2013 verstorben. Es sind zwei Erben vorhanden. Sie haben die Erbschaft angenommen. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine einfache Nachfolgeklausel. Danach wird die Gesellschaft automatisch mit den Erben fortgeführt.

Mandant möchte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er möchte wissen gegen wen er gerichtlich vorgehen kann. Bei Czetrny ist nichts zu holen. Er ist nicht mehr auffindbar.

S1-Klausur

Beschuldigte leiht sich bei seinem Bekannten, Herr Niemser. ein Auto und sagt, er möchte einen Ausflug damit machen.

Tatsächlich hat der Beschuldigt geplant damit einen Unfall zu provozieren.

Der Beschuldigte fährt also mit einem Beifahrer, dieser ist in die Pläne nicht eingeweiht, über eine zweispurige Straße – für jede Richtung eine Spur – mit wenig Verkehr. Er reduziert seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h und setzt den rechten Blinker. Von hinten nähert sich ein anders Fahrzeug, Herr Reuter. Er sieht, dass das Auto vor ihm langsamer fährt und der Blinker nach rechts blinkt und möchte deshalb überholen.

Beim Überholen schert der Beschuldigte nun für den Reuter plötzlich und völlig überraschend nach rechts aus. Es kommt zu einer Kollision. Sachschaden an dem Fahrzeug des Niemser, bei ca. 8.500 €, keine Personenschäden.

Der Beschuldigte teilt dem Niemser, dem Eigentümer des Pkws, er werde sich um die Schadensregulierung kümmern. Der Niemser tritt ihm die Ansprüche gegen die Versicherung ab.

Der Beschuldigte beauftragt nun ein Sachverständigengutachten. Ergebnis: Reparaturkosten ca bei 8.500 €. Nun kommt der Beschuldigte auf einen Werkstattinhaber, Stumpfer, zu und „animiert“ ihn eine falsche Rechnung auszustellen.

Stumpfer soll nämlich das Auto nur oberflächlich reparieren (Für ca. 1.500 €). Dies wollte der Beschuldigte von der Summe bezahlen, die er von der Versicherung zu bekommen hofft. Für den verbliebenen Betrag von 3.500 € sollte der Stumpfer den Oldtimer des Beschuldigten reparieren. Den restlichen Betrag wollte der Beschuldigte für sich behalten.

Stumpfer hat nun das Auto repariert und die falsche Rechnung ausgestellt. Das Auto hat der Beschuldigte an den Niersen übergeben.

Das Sachverständigengutachten und die falsche Rechnung schickte der Beschuldigte an die Versicherung.

Die Versicherung ist misstrauisch, besichtigt das Auto und bekommt heraus, dass das Auto zwar repariert, aber sämtliche erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt worden sind. Eine Auszahlung auf die gefälschte Rechnung bleibt aus.

Der Beschuldigte wird vernommen:

Er sei unterwegs gewesen, um ein Cafe zu besuchen. Sagt aber, auf die restlichen Fragen, er könne sich nicht erinnern. Auf Nachfrage sagt er dann, er sei ausgeschert, um auf der gegenüber liegenden Seite zu parken, um in das Cafe zu gehen. Dort war aber gar kein Cafe in der Nähe.

Sein Beifahrer wird ebenfalls vernommen:

Bestätigt, dass der Beschuldigte langsam gefahren ist und dann plötzlich ausgeschert ist. Er habe ihn noch gefragt, warum er nun langsam fahre. Dieser sagte dann sinngemäß: ich zeige dir wie man zu Geld kommt, das Auto hinter uns ist eine Goldgrube.

Dann gibt es noch ein Schreiben der Versicherung an die StA. Dort führt die Versicherung aus, dass der Stumpfer, also der Werkstattinhaber, sich bei ihr gemeldet habe und ihr mitteilte, dass der Beschuldigte ihn „animiert“ habe eine falsche Rechnung auszustellen und dass der Beschuldigte vorhatte, die Versicherungssumme zu kassieren.

Der Bruder des Beschuldigten wird vernommen:

Bestätigt den Plan seines Bruders. Er habe ein Telefonat belauscht. Sein Bruder bekam einen Anruf und ging aus dem Zimmer. Der Bruder hat dann seinen Bruder belauscht, wie er mit dem Stumpfer über die Sache sprach. Das Gespräch hat er sogar auf sein Handy aufgenommen und auf eine CD überspielt. Die CD brachte er zu der Vernehmung mit und überreichte diese dort. Die CD wurde abgespielt und über die Aufnahme ist noch gesprochen worden.

Dann meldete sich der Verteidiger und sagt, dass der Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen wird.
Strafanträge sind gestellt. §§ 154, 154a StPO waren möglich. §§ 145d, 265 (und noch zwei weitere Paragraphen, die mir nicht mehr einfallen) waren nicht zu prüfen.

S2-Klausur

Revision

Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.

Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verkündet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.

Schuldspruch war:

§§ 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom März 2014 beim Landgericht)

§§ 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)

Das Verfahren sind vor dem Landgericht – große Strafkammer – Münster verhandelt worden.

Der Mandat trägt vor:

Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gefährliche Körperverletzung gewesen sein.
Außerdem ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen. Erst gibt es keinen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verkündet.

Aus dem Protokoll geht hervor.

Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Schöffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung eröffnet wird.

Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so ähnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verkündet.

In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl längerfristig ausfällt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.

Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er möchte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er möchte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der Rücknahmerklärung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserklärung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr persönlich).

In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. § 25 II ausführlich problematisiert werden.

Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 €. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 €. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespräch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 € an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du lässt mich nicht hängen und die Sache war für ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K über seine Selbstständigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Draußen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberkörper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 € abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberkörper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zurückgibst. Laut den Feststellungen fühlten sich die Angeklagte R und T dadurch bestärkt.
Bei der gefährlichen Körperverletzung waren folgende Feststellungen:

S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er fällt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fuß (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen hätten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple Hämatome.
Bearbeitervermerk:

Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich Angeklagter S.
Weder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.

V1-Klausur

Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:
BVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013
Dem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht Köln zu Grunde.

Antrag:
den Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben

In der Klagebegründung stehen nur drei Sätze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die ergänzende Klagebegründung wird innerhalb eines Monats erfolgen.

Nach einem Monat verfügt das Gericht an den Kläger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung beizutreiben und setzt dem Kläger hierfür eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbestätigung zugestellt.

Nach dem Ablauf von zwei Monaten erlässt das Gericht einen Beschluss. Danach wird die Rücknahme der Klage gem. §. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.

Am nächsten Tag schickt der Kläger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.

Kläger ist der Ansicht, es läge schon keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Darüber hinaus lägen auch keine Voraussetzungen für eine Beitreibungsaufforderung vor.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer tätig. Er betreut 31 volljährige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 €. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht Köln durch einen Beschluss die Berufstätigkeit der Betreuung festgestellt.

Ende 2013 weist die zuständige Behörde der Stadt Köln der Kläger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungstätigkeit hin. Kläger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Behörde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm für die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kläger lehnt erneut die Anzeige ab.

Nach Ablauf der Frist erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung. Danach wird dem Kläger aufgegeben seine Betreuungstätigkeit anzuzeigen.

Dagegen richtet sich nun die Klage.

Klägervortrag:

Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. § 14 I GewO für die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kläger betreue im Sinne von § 1901 BGB. Dies gehöre zu den originären Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der persönliche Anwendungsbereich sei wegen § 6 GewO und § 3 BRAO schon gar nicht eröffnet.
Der sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht eröffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck des § 14 I GewO die Zuverlässigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Klägers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erfüllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanwälte der Aufsicht der Kammer unterliegen.
Wenn genauso behandelt würde, wie andere Betreuer, dann würde Ungleiches gleich behandelt werden.
Schließlich sei die Behörde aber auch gar nicht befugt, den Kläger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.
Darüber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Behörde bereits bekannt ist, dass der Kläger als Betreuer tätig ist.

Beklagtenvortrag:

Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst höherer Art iSv. § 1 Abs. 2 PartGG.

Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsverstoß musste beseitigt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Nur so könne die Gewerbeaufsicht gewährleistet werden. Ein Ausfühlen der Anmeldung sei dem Kläger zumutbar. (Ein Formular „Gewerbe-Anmeldung“ war der Klausur beigefügt)

Die Beklagte beantragte:

Festzustellen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt

hilfsweise die Klage abzuweisen.

V2-Klausur

Klausur aus Anwaltsicht.

Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,

Der Geschäftsführer der Mandantin schildert gegenüber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiumsäule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit für den Straßenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.

Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbesäule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die Säule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunfällen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit März 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Maßnahmen, wie eine Verkehrsinsel und ähnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbesäule auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden, damit diese die Sicht für die Autofahrer, die aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtsberechtigte Straße nicht beeinträchtigt wird.

Die Mandantin lehnte die Versetzung der Säule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite werbe-psychologisch ungünstig ist.

Die Stadt kündigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.

Am 11.07.14 erließ die Stadt einen Rücknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)

1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.

Die Begründung der Stadt:

Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Straße beeinträchtigt. Dadurch besteht Gefahr für die Autofahrer und insbesondere für die Fahrradfahrer.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.

Am 14.08.14 erließ die Stadt noch einen Bescheid.

1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.

Begründung:
Da die Erlaubnis zurückgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbesäule wegen § 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.

Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.

Sie möchte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.
Schadenersatz möchte sie vorerst nicht geltend machen.

Bearbeitervermerk:

Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.

Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.

Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.

Der Artikel wurde am 27. April 2014 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.