In der heutigen 2. Verwaltungsrechtsklausur ging es laut Berichten im Jurawelt-Forum um eine geplante Versammlung der Rechten auf einem Friedhof, wobei die Klausur einem Urteil des OVG Brandenburg nachgebildet gewesen sein soll. Als Stichpunkte zur Lösung wurden im Forum genannt:
Zulässigkeit:
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil um die Zulassung in eine öffentliche Einrichtung gestritten wird und es hier um die Ausübung des öffentlichen Hausrechts geht.
Statthafte Rechtsbehelf ist der § 123 I 1 VwGO, da in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft wäre- Es handelt sich um eine Sicherungsanordnung-
Begründetheit:
Grundsätzlich hat der Antragsteller ein Zutrittsrecht auf den Friedhof und insoweit der Antragsgegner eine Duldungspflicht- dieses Recht gilt jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Der Antragsteller kann im Rahmen seiner Aufgaben, dem Antragsteller jedoch dann ein Hausverbot erteilen, wenn dies notwendig ist, um gesetzlichen Bestimmungen oder dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden.
Dann im Hinblick auf die Argumente eine ganz normale Ermessenprüfung. Im Ergebnis bin ich dazu kommen, dass ein Hausverbot rechtmäßig wäre.