Eingeführt wurde das Rücktrittsrecht auf der Basis der Chancengleichheit aller Prüflinge. Denn eine eventuell bestehende Prüfungsunfähigkeit muss gegenüber der nicht beeinträchtigten Studenten berücksichtigt werden.
Grundsätzlich darf im Prüfungsrecht ein Prüfling von der juristischen Staatsprüfung zurücktreten, wenn es sich um eine Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund handelt. Ein Antrag wird gestellt und ein amtsärztliches Attest, in dem das Krankheitsbild dargestellt wird, beigefügt. Dann entscheidet das zuständige Landesjustizprüfungsamt über die Rechtsfrage der Prüfungsunfähigkeit und genehmigt gegebenenfalls den Rücktritt.
Unterschieden wird zwischen subjektiven und objektiven Gründen für einen Rücktritt seitens des Prüflings. Hierunter fallen schwierige private Umstände, wie Todesfälle oder plötzliche Schicksalsschläge, die vor oder während der Prüfungsphase auftreten.
Zu den objektiven Gründen zählen Störungen des Prüfungsablaufs, wie ein zu stickiger Raum. Das muss der Kandidat aber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Rücktrittsantrags schon während der Prüfung der Aufsicht melden.
Problematisch in Rechtsstreitigkeiten sind psychische Erkrankungen. Von allen Bundesländern wurden „Dauerleiden“ wie Depressionen oder Prüfungsangst als Grund abgelehnt, wenn sie nicht dem Grad einer psychischen Erkrankung entsprachen.
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Wenn ein Prüfling vom Examen zurücktreten möchte, ist es ganz wichtig, dies sofort zu tun. „Das häufig größte Problem bei Rücktritten ist die Unverzüglichkeit. Viele Prüflinge legen ihre Prüfung ab und merken dann, dass sie lieber hätten zurücktreten sollen. Der Rücktritt nach der Prüfung birgt aber viele Schwierigkeiten. Ein solcher vor der Prüfung wird in der Regel unkomplizierter genehmigt.“, weiß Marcus Ronnenberg, Rechtsanwalt spezialisiert auf Prüfungsrecht. In den meisten Landesjustizprüfungsordnungen gibt es eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablegen der Prüfung, in der ein Rücktrittsgrund geltend gemacht werden kann. In Bremen und Baden-Württemberg ist ein Rücktritt nach Teilnahme an den Prüfungen sogar gar nicht mehr möglich.
Tritt der Rücktrittsgrund erst im Laufe der Prüfungsphase auf, ist die Frage, wie mit den schon geschriebenen Klausuren verfahren wird. In einigen Ländern, wie Nordrhein-Westfahlen werden alle Klausuren beim nächsten Prüfungstermin nachgeholt. In anderen Ländern, wie Bayern beispielsweise, wird versucht für die noch nicht bearbeiteten Klausuren einen Ersatztermin zu finden, wenn eine bestimmte Anzahl schon bestanden wurde.
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Ist der Rücktritt genehmigt worden, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Bei Ablehnung gilt das erste juristische Staatsexamen als nicht bestanden.
Zurückzutreten ist in der Regel schwer, gleich ob der Prüfling einfach seine Chancen beim Examen als schlecht einschätzt oder es sich wirklich um verständliche, nachvollziehbare Gründe handelt.