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  Ausgabe 18/2025
Sonntag, der 04.05.2025
     

 / Staatsexamen

Anforderungen an die Revisionsbegründung

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Der BGH hat vor kurzem eine Entscheidung gefällt, die Gegenstand einer mündlichen Prüfung im 2. Examen im Strafrecht werden könnte. Inhaltlich geht es um die Anforderungen einer Revisionsbegründungsschrift. Ein Rechtsanwalt wählte in der Begründung Formulierungen wie „Herr G.“, „möchte vortragen“, „bleibt bei seiner Darstellung“, „ist der Überzeugung“. Der BGH hat daraufhin die Revision als unzulässig verworfen.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus, die Revision entspreche nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Diese Norm lautet:

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergebe sich, dass der Rechtsanwalt nicht – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) –  die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug. Die Schrift enthalte dagegen keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts, was aber nicht den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genüge.

Diese Entscheidung des BGH eignet sich zwar nicht für eine Klausur im 2. Examen, da die Kandidaten so zwingend zur Unzulässigkeit der Revision kommen würden und die eigentliche Prüfung in einem Hilfsgutachten vornehmen müssten. Der Beschluss kann aber durchaus mal im Rahmen einer mündlichen Prüfung Grundlage der Fragen des Prüfers sein.

Der Artikel wurde am 11. Juni 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.