Es gibt Neuigkeiten im Falle der Nachzahlung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare aus NRW. Hintergrund dieser Nachzahlung ist ein Urteil des OVG Münster. Dieses hatte entschieden, dass die Berechnung an den Anwärtergrundbetrag des Bundesbesoldungsgesetzes anknüpfen müsse, so wie es die Verordnung vorsieht. Das Land hatte jedoch das Landesbesoldungsgesetz zur Grundlage der Berechnung gemacht.
Das LBV hat nun eine Tabelle veröffentlicht, wie hoch der Differenzbetrag ist, der den Referendaren aufgrund dieses Berechnungsfehlers zu wenig ausbezahlt worden ist. Viele Referendare wussten bislang nicht, ob sich ein Widerspruch gegen die bisherige Besoldung überhaupt lohnt. Nun kann sich jeder selbst ausrechnen, wie hoch eine Nachzahlung ausfallen würde.
Die umfangreiche Tabelle ist auf der Seite des LBV als PDF-Dokument abrufbar!
Die Auszahlung soll für Referendare, die bis April einen Antrag auf Nachzahlung gestellt haben, weiterhin dann Ende Juni erfolgen. Alle anderen Referendare müssen sich ggf. noch beim LBV melden.








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