März 2015 – das Bundessozialgericht entschied, dass das Einkommen aus einer Nebentätigkeit, wenn es sich nicht um eine abgrenzbare oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei handelt, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln ist. So ist die Beschäftigungsbehörde eines Referendars für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich, wenn die etwaige Ausbildungsstelle diese nicht korrekt abgeführt hat.
Die Bundesländer reagierten darauf sehr unterschiedlich. Hessen beispielsweise verbot die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich. Andere entwickelten eine Ausweichlösung zwischen Ausbildern und Referendaren, damit diese nicht auf ihre Bezahlung verzichten müssen. Sie verbringen dann neben der offiziell nicht vergüteten Anwaltsstation einen zusätzlichen Tag in der Kanzlei, welcher dann auf Basis eines separaten Arbeitsvertrags – je nach Kanzlei – sehr gut bezahlt wird. Andere hingegen nehmen pauschale Kürzungen in den Zusatzvergütungen vor, und daraus werden dann die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichtet.
Insgesamt sind all diese verschiedenen Lösungswege für Ausbilder und Referendare umständlich und nicht transparent.
Jetzt fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine bundeseinheitliche Regelung, die Referendaren eine Nebentätigkeit mit Zusatzvergütung ermöglicht. Denn diese teils recht komplizierten Konstrukte können nicht die endgültige Lösung sein. Die Bundesländer werden zusätzlich belastet, die Abrechnungen sind schwer zu handhaben und Referendare entscheiden sich evtl. für das Bundesland, welches die besten Bedingungen bietet. Das kann es in bestimmten Ländern zu einem Nachwuchsmangel führen.
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Eine Ursache für das Problem sei laut DAV die Anstellung von Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und nicht wie früher als „Beamte auf Widerruf“. Die Sozialgesetze sind an diese Tatsache anzupassen, d.h. alle vom Ausbilder gezahlten Zusatzvergütungen sind als Leistungen des Ausbilders von diesem unabhängig vom Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu verbeitragen. Die Lösung wäre § 22 SGB IV um einen Absatz 3 zu ergänzen.
„Vergütungen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zusätzlich vom Ausbilder gezahlt werden, sind Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV. Den sich daraus ergebenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Ausbilder als Arbeitgeber abzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vergütung auf den Unterhaltsvorschuss des Landes angerechnet wird oder nicht.“
Die vollständige Initiativstellungnahme des DAV vom 15.02.2018 könnt Ihr unter anwaltverein.de nachlesen.