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  Ausgabe 24/2025
Dienstag, der 10.06.2025
     

 / Allgemein / NRW

NRW berechnet möglicherweise Unterhaltsbeihilfe falsch

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Referendaren aus NRW wurde seit 2006 und wird auch noch jetzt offenbar eine zu geringe Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt. Der Anspruch der Referendare auf Unterhaltsbeihilfe könnte pro Jahr um ca. 700 € höher liegen, als das Besoldungsamt derzeit berechnet und auszahlt. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, nach der die Höhe der Unterhaltsbeihilfe „85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages“ beträgt. So lautet beispielsweise die Vorschrift in der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare in NRW. Das Landesbesoldungsamt legt aber ihrer Berechnung – entgegen des eindeutigen Wortlauts der Verordnung – seit der Föderalismusreform den höchsten Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes zugrunde. Dies führt zu einem abweichenden Betrag von ca. 50 € brutto monatlich, was sich im Jahr also auf ca. 700 € brutto pro Referendar summiert!

Gegen diese Berechnung hatte ein Referendar aus NRW vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. In dem Verfahren einigten sich Landesbesoldungsamt und der Referendar schließlich auf einen Vergleich; ein Urteil, auf das sich andere Referendare berufen könnte, wurde so durch das Land NRW vermieden.

Das Besoldungsamt hatte in dem Verfahren argumentiert, dass das vor der Föderalismusreform in NRW geltende Bundesbesoldungsgesetz durch Landesrecht ersetzt worden sei. Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes in besoldungsrechtlichen Fragen sei daher nun zwingend der höchste Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes als Grundlage der Berechnung heranzuziehen. Laut verschiedenen Berichten hatte das VG Köln in dem Verfahren durchblicken lassen, dass es dieser Argumentation nicht folgt, sondern aufgrund des Wortlauts der Verordnung die Berechnung des Besoldungsamtes falsch sei.

Abweichende  Entscheidung des VG Saarlouis

Das VG Köln stellt sich damit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis, das im August 2011 einen vergleichbaren Sachverhalt zugunsten des Saarlandes entschieden hatte. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Der saarländische Gesetz- und Versorgungsgeber wollte die saarländischen Rechtsreferendare weitgehend den saarländischen Landesbeamten und nicht den Bundesbeamten gleichstellen.

2. Der Verweis in der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren (RUnterBeihV) in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die regelmäßigen Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist daher so zu verstehen, dass damit auf die für die saarländischen Landesbeamten jeweils geltenden Besoldungsanpassungen verwiesen wird.

Folgen der Entscheidung des VG Köln

Zwar besteht aufgrund des Vergleichs vor dem VG Köln kein rechtkräftiges Urteil, auf das sich nun andere Referendare aus NRW berufen können. Der Inhalt des Vergleichs (Nachzahlung von 500 €) sowie die offenbar geäußerte Rechtsansicht des VG Köln, dass die Argumentation des Besoldungsamtes nicht haltbar ist, sprechen aber dafür, dass die Referendare aus NRW einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung von Unterhaltsbeihilfe haben. Referendare sollten daher auf jeden Fall einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Unterhaltsbeihilfe beim LBV stellen. Sofern das LBV diesen Antrag ablehnt bzw. wie im Fall des VG Köln untätig bleibt, muss Klage auf Neuberechnung und Nachzahlung eingereicht werden.

Übertragbarkeit auf andere Länder

Die geschilderte Problematik dürfte auch auf andere Länder übertragbar sein. In einigen Verordnungen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe ist ein Verweis auf den höchsten Anwärtergrundbetrag des Bundesbesoldungsgesetzes enthalten. Lediglich Referendare aus Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben sicherlich keinen erhöhten Anspruch auf Beihilfe: In deren Verordnungen gibt es gerade nicht einen solchen Verweis, sondern die Höhe der Unterhaltsbeihilfe ist in diesen Ländern ausdrücklich in der Verordnung benannt.

Der Artikel wurde am 11. Juni 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.