Viel beachtet hat das VG Göttingen am 20.9.2012 in der Hauptsache (Az. 4 A 258/09) geurteilt, dass das von der Uni Göttingen verhängte Hausverbot gegen juristische Repetitorien rechtmäßig ist. Mal ganz abgesehen davon, ob dieses Urteil nun überzeugt oder nicht, vermag die Urteilsbegründung doch an einer Stelle zu überraschen: Die gegen das Hausverbot klagenden Repetitorien hatten sich u.a. auf ein Urteil des BVerwG berufen, in dem es um die Nebentätigkeit eines Richters als Repetitor für das 2. Examen geht.
Ob dieses Urteil im vorliegenden Fall anwendbar war, ist fraglich, da die Situation an der Uni und im Referendariat ja doch unterschiedlich ist. Nur: Die Begründung des VG Göttingen, warum die BVerwG-Entscheidung nicht greifen soll, überrascht dann an einer Stelle doch:
„Im Übrigen dient die staatliche Referendarausbildung vorrangig dazu, den Referendar mit den Aufgaben der juristischen Praxis vertraut zu machen und nimmt – anders als die universitäre Ausbildung – nicht für sich in Anspruch, ein umfassendes Angebot zur Prüfungsvorbereitung bereit zu stellen.“ (Rn. 25 des Urteils)
Mit anderen Worten: Nach Auffassung des VG Göttingen bereitet das Referendariat nicht richtig auf das 2. Staatsexamen vor!
Dies überrascht für eine Urteilsbegründung dann doch etwas, denn gemäß § 9 Abs. 2 NJAG bezieht sich die schriftliche Prüfung doch gerade auf die Ausbildung in den Pflichtstationen (also auch die Ausbildung in der AG und eben der zitierten juristischen Praxis). Und in § 33 Abs. 5 NJAVO wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Klausurenkurs zur Prüfungsvorbereitung angeboten wird (in dem wöchentlich eine Originalexamensklausur angeboten wird).
Ob dies ausreicht für das 2. Staatsexamen oder nicht und ob zusätzliches Heimstudium (was sowohl im Studium als auch im Referendariat unerlässlich ist) ausreicht oder ein Repetitor notwendig ist, sei einmal dahingestellt und muss letztlich jeder selber wissen, aber einfach mal zu statuieren, dass im Referendariat nicht richtig auf das Examen vorbereitet wird, erscheint mir doch etwas fragwürdig. Denn in den Arbeitsgemeinschaften wird doch ein erheblicher Zeitanteil damit verbracht, Klausurentechnik etc. zu besprechen, dazu kommen die Übungsklausuren und eben der Klausurenkurs.
Zumindest wird im Referendariat sicherlich nicht weniger auf die Examensklausuren vorbereitet als an der Uni, was sich auch darin zeigt, dass deutlich mehr Studenten als Referendare zum Rep gehen.
Aber vielleicht haben die erkennenden Richter ja andere Erfahrungswerte…oder aber man hat den erstinstanzlich teilweise verpönten Blick ins Gesetz einfach gescheut, und stattdessen vermeintlich allgemeine Volksweisheiten verbreitet.