KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 42/2026
Dienstag, der 13.10.2026
     

 / Staatsexamen

Wieviele Vorpunkte braucht man, um zur Mündlichen geladen zu werden?

von

Symbolbild Klausurergebnisse im AssessorexamenAls ob das Warten auf die Klausurergebnisse nicht schon aufregend genug wäre, müssen manche Referendare dann erst einmal rechnen, ob sie zur mündlichen Prüfung geladen werden. Die Regelungen der Länder hierzu weichen voneinander ab. Daher haben wir sie uns näher angeschaut und in diesem Artikel aufgelistet, wie viele Punkte man in den Klausuren braucht, um anschließend zur Mündlichen geladen zu werden.

Vorab ein wichtiger Hinweis: Die Juristenausbildungsgesetze und Prüfungsordnungen der Länder werden immer wieder geändert; in Bayern etwa werden inzwischen neun statt elf Aufsichtsarbeiten geschrieben. Die folgende Übersicht (Stand: Oktober 2026) soll Dir eine erste Orientierung geben. Verbindlich ist allein der aktuelle Text des JAG bzw. der JAPO Deines Landes – bei einigen Ländern weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Du die Werte dort nachlesen solltest.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden acht Aufsichtsarbeiten geschrieben. Mündlich geprüft wird nach § 57 JAPrO, wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Bayern

Die Zulassung zum mündlichen Teil regelt § 64 Abs. 3 JAPO: Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Teil einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat.

Berlin

In Berlin werden sieben Aufsichtsarbeiten geschrieben, seit Dezember 2023 auch elektronisch. Nach § 17 Abs. 1 JAG Berlin gilt folgende Regelung: „Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
  2. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat.“

Brandenburg

Die Brandenburger Regelung ist identisch mit der Berliner Regelung; auch hier gibt es sieben Aufsichtsarbeiten. § 17 Abs. 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes (BbgJAG) lautet: „Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
  2. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat;

Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden.“

Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!

Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein

Richtig kompliziert ist die Regelung in den Nordländern Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, die ihre zweite Staatsprüfung gemeinsam beim Gemeinsamen Prüfungsamt (GPA) abnehmen. Geschrieben werden acht fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Die Länderübereinkunft enthält in § 15 Abs. 1 (in der uns vorliegenden Fassung) folgende Regelung:

„Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.“

Hessen

In Hessen werden acht Klausuren geschrieben; seit dem 1. Januar 2025 kann man wählen, ob man sie elektronisch schreibt. § 49 des Hessischen JAG regelt die Voraussetzungen für die mündliche Prüfung: „Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.“

Mecklenburg-Vorpommern

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung regelt die JAPO M-V (nach unserem Stand § 49): Erforderlich sind ein Mindestdurchschnitt im schriftlichen Teil von rund 3,56 Punkten und mindestens vier Aufsichtsarbeiten, die mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

Niedersachsen

In Niedersachsen werden acht fünfstündige Klausuren geschrieben (vier im Zivilrecht, zwei im Strafrecht, zwei im Öffentlichen Recht). Nach § 14 NJAG ist Voraussetzung fürs Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung, dass drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt. Das entspricht bei acht Klausuren einem Durchschnitt von 3,5 Punkten. Ist eine der beiden Voraussetzungen nach dem schriftlichen Teil nicht erfüllt, wird man demnach auch nicht mehr zur mündlichen Prüfung geladen.

Nordrhein-Westfalen

In NRW finden sich die Regelungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in §§ 56, 20 JAG: Die Prüfung ist nach den Klausuren für nicht bestanden zu erklären, sobald mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden acht Aufsichtsarbeiten geschrieben. Nach § 39 Abs. 3 der JAPO Rheinland-Pfalz gilt: „Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 30,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden.“ Die 30 Punkte entsprechen bei acht Klausuren einem Durchschnitt von 3,75 Punkten.

Saarland

Im Saarland werden sieben Aufsichtsarbeiten geschrieben. Von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist – und hat die Prüfung damit nicht bestanden –, wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,50 Punkten erreicht hat oder in mehr als drei Aufsichtsarbeiten weniger als 4,00 Punkte erhalten hat. Die Regelung findet sich im Saarländischen Juristenausbildungsgesetz (JAG).

Sachsen

Nach §§ 49, 25 Sächsischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (SächsJAPO) ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat.

Sachsen-Anhalt

Nach § 48 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen (JAPrVO) ist die mündliche Prüfung erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und zusätzlich eine Mindestpunktsumme erreicht ist (nach unserem Stand: Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte).

Thüringen

In Thüringen werden acht Aufsichtsarbeiten geschrieben, seit Dezember 2022 auf Wunsch elektronisch. § 48 der ThürJAPO lautet: „Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.“

Und wenn die Vorpunkte nicht reichen?

Wer die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, hat die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden. Dann bleibt die Wiederholungsprüfung, häufig verbunden mit einem Ergänzungsvorbereitungsdienst (in Bayern etwa geregelt in § 70 JAPO). Wie viele Kandidaten in den einzelnen Ländern scheitern, zeigt unsere Übersicht zur Durchfallquote im zweiten Examen. Welche Länder nach zweimaligem Scheitern noch einen weiteren Versuch zulassen, haben wir in unserem Beitrag zu den Regelungen der Länder zum Gnadenversuch zusammengestellt.

Viele weitere Informationen zur mündlichen Prüfung, darunter Prüferprotokolle und Prüfungstermine nach Bundesländern, findest Du beim umfassenden Portal Protokolle-Assessorexamen.de! [RefN]

Der Artikel wurde am 8. Juli 2025 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.