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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 43/2026
Mittwoch, der 21.10.2026
     

 / Nach dem Referendariat

Sperrfrist nach Arbeitslosmeldung? Mit guten Argumenten wehren!

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Symbolbild Zeit nach der PrüfungEs ist ein klassisches Problem vieler Referendare: Nach der mündlichen Prüfung meldet man sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend und arbeitslos. Die Agentur geht – aus oftmals überhaupt nicht benannten Gründen – davon aus, dass die Meldung zu spät erfolgte, und verhängt als erste Maßnahme eine Sperrzeit.

Im Jahr 2016 haben wir aus erster Hand den Erfahrungsbericht eines Referendars erhalten, der sich erfolgreich gegen die verhängte Sperrzeit gewehrt hat (vielen Dank hierfür!).

Hintergrund des Problems ist die umstrittene Frage, wann man sich als Rechtsreferendar melden muss. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III. Danach besteht grundsätzlich die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, wenn bis zur Beendigung weniger als drei Monate verbleiben (Arbeitsuchendmeldung; sie ist von der Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III zu unterscheiden). Die Arbeitsagenturen beriefen sich häufig darauf, dass Referendare mit der Ladung und Erhalt des Termins der mündlichen Prüfung Kenntnis im Sinne der Norm erlangen.

So war es offenbar auch im Falle des ehemaligen Referendars, der uns seine Erfahrungen geschildert hat, namentlich aber nicht genannt werden möchte. Er hatte beim LJPA NRW mündliche Prüfung und meldete sich dann – auch wegen der verdienten Feierei – erst am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Agentur. Dies sah die Arbeitsagentur allerdings als verspätet an und verhängte eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 SGB III).

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Hoffentlich auch wegen unserer Berichte hier in den RefNews, etwa zur Arbeitsuchendmeldung nach dem Referendariat, sowie auf unserer speziellen Seite „Nach der Prüfung“ auf unserem Portal protokolle-assessorexamen.de wehrte er sich aber erfolgreich gegen die Sperrzeit. Aufgrund der hervorragenden Ausführungen in seinem Schreiben an die Arbeitsagentur zitieren wir hier die maßgebliche Passage:

Maßgeblich für die Anwendung des Satz 1 ist die Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt. Die Kenntnis von diesem Zeitpunkt muss sicher sein, d. h. der Arbeitnehmer muss den konkreten Beendigungszeitpunkt positiv kennen (BSG, Urteil vom 18.8.2005, Az.: B 7a/7 AL 80/04 R). […]

Bei Rechtsreferendaren ist der konkrete Zeitpunkt der Beendigung erst die Verkündung des Ergebnisses am Tage der mündlichen Prüfung, vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Prüfling darüber Kenntnis, wann sein Ausbildungsverhältnis konkret endet. Mit der Ladung bekommt der Prüfling lediglich einen vorläufigen Termin mitgeteilt. Es ist immer möglich, dass der Termin aus organisatorischen Gründen verschoben wird, sei es, weil der Prüfling erkrankt oder weil die Prüfer erkranken. Zudem ist es möglich, dass der Prüfling in der mündlichen Prüfung durchfällt. In dieser Sache verweise ich auch auf das Urteil des LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382/13), dessen Ausführungen zum Beendigungszeitpunkt ich mir vollständig zu eigen mache.

Die zitierte BSG-Entscheidung erging zwar noch zur Vorgängerregelung (§ 37b SGB III a. F.); der Gedanke, dass der Beendigungszeitpunkt positiv bekannt sein muss, lässt sich aber übertragen. Insbesondere der Verweis auf das Bayerische LSG ist ein schlagendes Argument. Denn das Landessozialgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, der in der Ladung zur mündlichen Prüfung genannte Termin sei lediglich ein vorläufiger Termin, der durchaus noch verschoben werden könne. Die 3-Tages-Frist beginne daher für Rechtsreferendare erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung und der Verkündung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsvorsitzenden.

Folgt man dieser Rechtsprechung, ist eine Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach der mündlichen Prüfung rechtzeitig. Auch in dem Fall des ehemaligen Referendars ließ sich die Agentur letztlich überzeugen und zog die Sperrzeit zurück.

Was seitdem dazugekommen ist

Das SG Regensburg ist der Linie des Bayerischen LSG gefolgt (Urteil vom 20.02.2018, Az. S 12 AL 182/17): Eine Meldung drei Tage nach der mündlichen Prüfung war rechtzeitig, eine Sperrzeit durfte nicht eintreten. Der Arbeitsagentur legte das Gericht wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten von 500 € auf. Diese Entscheidung eignet sich gut als zusätzliches Argument in einem Widerspruch, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Sperrzeitbescheids einzulegen ist. Eine höchstrichterliche Klärung genau dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, aber nicht; über den jeweils entschiedenen Fall hinaus sind die Arbeitsagenturen an diese Urteile nicht gebunden.

Hinzu kommt: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.05.2021 (Az. B 11 AL 6/20 R) steht Referendaren Arbeitslosengeld schon ab dem Tag nach der bestandenen Prüfung zu, auch wenn die Unterhaltsbeihilfe bis zum Monatsende weitergezahlt wird. Da Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt wird, kostet jeder Tag Wartezeit bei der Arbeitslosmeldung bares Geld.

Am besten gar nicht erst riskieren

Sicherer als jeder Widerspruch ist es, sich vorsorglich schon nach Erhalt der Ladung arbeitsuchend zu melden – online, telefonisch oder persönlich. Dann stellt sich die Streitfrage nach dem Fristbeginn gar nicht. Arbeitslos meldest Du Dich am Prüfungstag oder am Tag danach; die Arbeitsbescheinigung forderst Du bei Deiner Referendarabteilung an.

Der Erfahrungsbericht des Kollegen sollte jeden Referendar ermutigen, in einer vergleichbaren Situation sich nicht mit der verhängten Sperrzeit abzufinden, sondern gegen diese argumentativ vorzugehen. [RefN]

Der Artikel wurde am 14. April 2026 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.