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  Ausgabe 43/2026
Mittwoch, der 21.10.2026
     

 / Bayern / Nach dem Referendariat

Arbeitslosmeldung nach dem Referendariat

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Symbolbild PrüfungEin wichtiges Urteil für Referendare hat das Bayerische Landessozialgericht am 27.01.2015 gesprochen (Az. L 10 AL 382/13). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wann man sich als Referendar spätestens bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden muss, damit beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit droht.

Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung dieser Frage ist § 38 Abs. 1 SGB III. Danach muss man sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann ein Referendar Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (idR Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach der mündlichen Prüfung) hat.

Die Arbeitsagenturen stellten früher häufig auf den Zeitpunkt des Erhalts der Ladung zur mündlichen Prüfung ab. Erhielt man den Termin, wann man mündlich geprüft werde, könne man auch sagen, wann das Referendariat voraussichtlich endet. Man musste sich also in den ersten drei Tagen nach Erhalt der Ladung bei der Arbeitsagentur melden.

Dem hat das Bayerische LSG 2015 widersprochen. Da der in der Ladung genannte Termin der mündlichen Prüfung nur den voraussichtlichen Termin nenne, der durchaus auch noch verschoben werden könne, habe der Referendar zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt im Sinne des § 38 SGB III. Für die Arbeitsuchendmeldung reicht es nach dem LSG also aus, sich innerhalb von drei Tagen nach der mündlichen Prüfung zu melden. Eine Sperrzeit (§ 159 SGB III; bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche) durfte im konkreten Fall nicht verhängt werden.

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Wegen der Bedeutung des Urteils für Referendare hier noch die maßgeblichen Ausführungen des Gerichts im Wortlaut (das Urteil des Bayerischen LSG vom 27.01.2015 – L 10 AL 382/13 im Volltext bei openJur):

Der Kläger hat auch nicht seine Pflicht aus § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III verletzt. Danach hat eine Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverhältnisses vorliegt. Aus der Vorschrift des § 38 Abs 1 SGB III selbst, ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in § 38 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer [sic] bekannt ist, sein Arbeitsverhältnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverhältnisses. Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor dem 21.05.2012. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, mithin dem Ablegen der mündlichen Prüfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkblätter des OLG bzw. der Bezügestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zunächst bekannt gegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlegung der Prüfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten würde, führt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers am 22.05.2012 war damit im Hinblick auf die erst am 21.05.2012 erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsmäßig unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist.

Wie ging es weiter?

Der Linie des Bayerischen LSG ist später das SG Regensburg gefolgt (Urteil vom 20.02.2018, Az. S 12 AL 182/17): Eine Arbeitsuchendmeldung drei Tage nach der mündlichen Prüfung war rechtzeitig, eine Sperrzeit durfte nicht eintreten. Der Arbeitsagentur legte das Gericht wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten von 500 € auf. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts genau zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Die Praxis der Arbeitsagenturen ist deshalb nicht einheitlich, und Referendarabteilungen wie die des OLG Köln raten weiterhin zu einer frühen Meldung.

Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung: § 38 SGB III betrifft nur die Arbeitsuchendmeldung. Arbeitslos melden (§ 141 SGB III) solltest Du Dich möglichst schon am Prüfungstag oder am Tag danach, denn Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht rückwirkend gezahlt. Das lohnt sich: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.05.2021 (Az. B 11 AL 6/20 R) steht Referendaren Arbeitslosengeld schon ab dem Tag nach der bestandenen Prüfung zu, auch wenn die Unterhaltsbeihilfe bis zum Monatsende weitergezahlt wird.

Checkliste: Melden ohne Risiko (Stand: Oktober 2026)

  • Vorsorglich gleich nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung arbeitsuchend melden – online, telefonisch oder persönlich. Dann stellt sich die Streitfrage nach dem Fristbeginn gar nicht erst.
  • Am Prüfungstag oder am ersten Tag danach arbeitslos melden.
  • Die Arbeitsbescheinigung bei der Referendarabteilung anfordern.
  • Gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen und auf das Bayerische LSG (27.01.2015 – L 10 AL 382/13) und das SG Regensburg (20.02.2018 – S 12 AL 182/17) verweisen.

Wie sich ein Referendar mit diesen Argumenten erfolgreich gegen eine Sperrzeit gewehrt hat, liest Du in unserem Erfahrungsbericht zur Sperrzeit nach der mündlichen Prüfung.

Weitere Infos zur Zeit nach der mündlichen Prüfung kannst Du auf der Seite protokolle-assessorexamen.de in der Rubrik „Nach der mündlichen Prüfung“ nachlesen. [RefN]

Der Artikel wurde am 15. Juli 2025 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.