Notwendigkeit einer Beweisaufnahme bei widersprüchlichem Vortrag
Heute mal ein Hinweis auf ein examensrelevantes Urteil, das der BGH am 13.03.2012 verkündet hat. Der Leitsatz lautet:
“Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.”
Ich muss zugeben, dass ich meine gelernt zu haben, dass ein widersprüchlicher Parteivortrag bereits dazu führt, dass der Vortrag unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. Als Richter hätte ich daher – wie die Vorinstanz – auf die Durchführung einer Beweisaufnahme verzichtet.
Was weder aus dem Leitsatz noch aus der Urteilsbegründung hervorgeht, ob der BGH (in der letzten Zeit) insoweit von einer früheren Rechtsprechungspraxis abweicht oder ob dies bereits seit langem der Rechtsprechung des BGH entspricht. Vielleicht weiß dies jemand, der hier mitliest, über einen Kommentar würde ich mich auf jeden Fall freuen.
Ich war mir bislang jedenfalls sicher, dass auch in den Lehrbüchern vermittelt wird, dass widersprüchlicher Vortrag unbeachtlich ist. Da muss ich nachher wohl nochmal Interesse halber den Anders/Gehle rauskramen und schauen, was die beiden dazu sagen
P.S.: Aufmerksam wurden wir auf das Urteil durch einen Hinweis auf Juraexamen.info und hatten die Entscheidung bereits auf unserer Facebook-Seite verlinkt.









Kommentare zum Artikel:
Also ich würd dagegenhalten: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Vorbringes kommt es nur darauf an, was man in der mündlichen Verhandlung vorträgt. Älteres widersprüchliches Vorbringen kann beurkundet werden, wenn es in der Beweiswürdigung zu Lasten des Beweispflichtigen verwandt wird (vgl. Zöller/Greger, Vor § 284 Rn. 10).
Habe gerade mal meinen Anders/Gehle rausgesucht. Dort findet sich zwar der Satz “Widersprüchliches Vorbringen ist grundsätzlich wegen eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 I) unbeachtlich” (in meiner Auflage Rn. 25 f.). Es wird aber auch klargestellt, dass dies nur dann gilt, wenn die Partei an dem widersprüchlichem Verhalten festhalten will. Grundsätzlich ist aber bei einem abweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung von einer Berichtigung des früheren Vorbringens auszugehen, sodass zumindest in der Regel kein Verstoß gegen § 138 I anzunehmen ist. In dem Urteil des BGH liegt also wohl keine Rechtsprechungsänderung, wie von mir vermutet.
Hinterlasse einen Kommentar: