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  Ausgabe 17/2024
Freitag, der 26.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin November 2012

von

Hier die Zusammenfassung der Sachverhalte aus dem November 2012, so wie sie im Forum bei Juraexamen.com diskutiert wurden:

Z1-Klausur

Klage
– zwei Kläger (Miteigentümer) und zwei Beklagte (jeweils Ehepaare)
– leben in zwei Häusern nebeneinander und in der Mitte hat jedes Haus eine Garage
– die Beklagten hatte einen erfolglosen Einbruch bei sich und haben daher zwei Kameras installiert, eine an der Garage, die auch den öffentlichen Weg vor dem Haus der Kläger filmt (gibt nur einen Weg, da Sackgasse) und die andere am Rückteil des Hauses, die den Garten der Beklagten filmt
– Kläger wollen Entfernung oder hilfsweise, dass die Kameras so installiert werden, dass Weg und ihr Garten nicht gefilmt werden
– Kläger argumentieren mit allgem. Persönlichkeitsrecht
– Beklagte argumentieren mit Öffentlichkeit des Weges und sie würden den Nachbarn nicht filmen bzw sei hinnehmbar wegen Schutz des Eigentums
– Klage wär unzulässig, da kein Schlichtungsversuch gemacht, aber im Nachbarrecht vorgesehen

Widerklage
– Klägerin zu 1) hat eine Katze und zwei Hunde
– Katze ist freilaufend
– Hunde wurden im Haus gehalten, seit der Geburt der Tochter im Zwinger der hinten im Garten direkt an den Beklagtengarten grenzt
– Beklagte zu 2) will mit dem ersten Antrag, dass die Hunde nur zu bestimmten Zeiten bellen dürfen, nicht in den Ruhezeiten und insgesamt nur 20 Minuten am Tag (oder so ähnlich); mit dem zweiten Antrag will sie, dass die Kläger Maßnahmen unternehmen, dass die Katze nicht mehr auf ihr Grundstück kommt; der dritte Antrag war Androhung Ordnungsgeld bzw –haft
– Beklagte zu 2) beschwert sich, dass Katze ihr Grundstück vollscheißt und die Hunde immer Bellen, wenn irgendwer ans klägerische Haus kommt oder im Garten des Beklagten ist
– Kläger sagen, es müsse erstmal bewiesen werden, dass Katze auf dem anderen Grundstück (Beklagten sagen, dass wär aus Lebenserfahrung zu sagen); Anträge wären zu unbestimmt
– Widerklage unzulässig, da auch kein Schlichtungsversuch und Zuständigkeit würde in die des AG fallen (Klage ist beim LG)
– Zurückweisung verspäteten Vorbringens, da Klageerwiderung und Widerklage nicht in gesetzlicher Frist eingegangen
– im Anhang gabs nen Kalender und die TA Lärm
– es gab auch noch nen Ortstermin, wo festgestellt wurde, dass die Kamera am Haus so abgedeckt werden kann, dass die nicht den Garten des Klägers filmt; und während der Termins haben die Hunde sich totgebellt.

Z2-Klausur

– Beratung aus Beklagtensicht am 5.11.
– Mandant hat mit Klägerin eine „partnerschaftliche Vereinbarung“ gemacht über die Erstellung einer Homepage, diverse Dienstleistungen, Domainsuche und Hosting
– Mandant selber hat eine kleine Töpferwerkstatt und ist nicht im Handelsregister eingetragen; aufgrund der Kleinunternehmerregelung darf er nicht die Umsatzsteuer abziehen (oder wie das nochmal heißt)
– zum Vertrag gehören AGB (Laufzeit 48 Monate; Vorkasse; Vereinbarung ausschließlicher Gerichtsstand AG Berlin, wenn Partner Kaufmann) und eine Leistungsbeschreibung, die mit einer Heftklammer am Vertrag ist
– sollte pro Monat 130€ plus einmalig 199€ kosten
– Mandant hat den Vertrag unterschrieben (hatte einen Nachmittag Zeit zu unterschreiben)
– drei Tag später kommt die Rechnung, Mandant weigert sich zu zahlen und widerruft einen Tag später den Vertrag, da er angeblich das mit der Laufzeit und der Vorkasse nicht gesehen hat
– Klägerin teilt ihm telefonisch mit, dass Fax eingegangen ist, aber kein Widerruf möglich, da Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen
– Klägerin mahnt ein paar Wochen später
– wg der ganzen Geschichte hat Mandant Herzprobleme und wird erst am 4.11. entlassen
– Post wird von Nachbarin durchgesehen, die das sonst immer ordentlich macht
– Klage wird am 12.10. zugestellt und leider nicht von der Nachbarin mitgebracht
– Klage ist vor dem AG Düsseldorf erhoben worden

Beklagte will, dass alles sinnvolle getan wird und er nix zahlen muss.

Z3-Klausur

– Schuldner und seine Ehefrau (Erinnerungsführerin zu 2) legen Erinnerung ein; leben in Zugewinngemeinschaft
– Schuldner ist RA und Einzelkämpfer
– Kanzlei seit Mai 2010 im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung; Flur ist als Wartezimmer umfunktioniert; draußen hängt Kanzleischild
– hat einen studentischen Mitarbeiter 5 Std/Woche zum Einsortieren Loseblatt und Recherchieren
– September 2010 schließt er mit Gläubigerin einen Telefondienstvertrag und mietet ein Fax von ihr
– zahlt keine Rechnungen, da Geschäft nicht läuft
– nach erfolglosen Mahnungen Klage
– wird vom AG Ddorf verurteilt zu zahlen
– als Postbote das Urteil zustellen will am 21.9.12, ist nur der Student da
– der Student erklärt dem Postboten, was er da macht und verweigert die Annahme
– Postbote legt Urteil auf Kommode im Flur und geht
– Student liest Urteil und gibt es in den Aktenvernichter; davon erzählt er dem Schuldner erst nach der Zwangsvollstreckung
– 25.9.12 Bestellung Prozessbevollmächtigter des Schuldners
– 2.10.12 Gerichtsvollzieher erscheint zur Pfändung und überreicht Schuldner die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung; Schuldner mit ZV einverstanden
– Pfändung von vier Sachen
1. iPad
lag auf Tisch im Wohnzimmer in rosafarbenem Schutzumschlag; gehört Ehefrau, vor Ehe gekauft; Schuldner gibt vor GV zu, vorher damit recherchiert zu haben; Schuldner hat alleine keine Zugriffsmöglichkeit, da es sonst in der Handtasche der Ehefrau oder auf der Arbeit in ihrem Büro; Pfandsiegel angebracht
2. weiße Krawatte
war im Wohnzimmer; Schuldner hat nur die eine weiße, sonst nur farbige; in BORA keine Krawattenpflicht; Möglichkeit der Ausleihe von Krawatten in großen Gerichten; Pfandsiegel angebracht
3. Koi-Karpfen „Rüdiger“
hat Schuldner von seinen Eltern geschenkt bekommen; Pfandsiegel in der Mitte des Aquariums angebracht
4. Armbanduhr
lag in der Küche und hat GV im Rausgehen gepfändet; vorher hat Schuldner gesagt, er ist nicht mehr einverstanden mit der Durchsuchung, weil er sich wg dem iPad so aufgeregt hat

Vortrag Schuldner und Ehefrau
– iPad nicht in seinem Gewahrsam, sondern dem der Ehefrau
– Anbringung des Pfandsiegels beim Karpfen falsch
– Uhr durfte wg fehlender Einwilligung nicht weggenommen werden
– ZU des Urteils nicht wirksam
– Nachweis der Sicherheitsleistung hätte wg § 172 ggü Prozessbevollmächtigtem erfolgen müssen

Vortrag Gläubigerin
– iPad pfändbar wg Gewahrsamsvermutung
– Einverständnis des Schuldners hinsichtlich der Pfändung der Uhr nicht zurücknehmbar

Z4-Klausur

– Mandant erzählt, dass sein Vater und seine Stiefmutter zu seinem 14. Geburtstag (Jahrgang 1992) einen Sparbrief in Höhe von 30.000 € gekauft haben; laut seinem Vater soll er das Geld bei Volljährigkeit erhalten, damit er etwas Schönes kaufen könne (Fälligkeit im Jahr 2008)
– im Jahr 2011 verlangt der Mandant von der Bank Auszahlung
– Bank schreibt zurück, dass Auszahlung an Stiefmutter erfolgt und damit Erfüllung; dem läge eine Abtretungserklärung und eine Verfügung zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel aus dem Jahr 2007 zugrunde
– laut Vater Auszahlung an Stiefmutter, weil kein gemeinsames Konto bei Bank mehr und er dort auch keins
– Mandant verlangt von Stiefmutter Auszahlung, weil er meint, die Eltern könnten nicht so einfach verfügen, schon gar nicht die Stiefmutter
– Stiefmutter lehnt ab
– Vater des Mandanten zahlt ihm 5.000 € ohne dass er eine Schuld anerkennt; behauptet, sie hätten mit Mandant Darlehensvertrag geschlossen; hätten Geld für Wochenendehaus ausgegeben, was mittlerweile verkauft und jeder hälftigen Erlös (Eltern sind geschieden)
– Mandant möchte gegen seine Stiefmutter vorgehen, sonst gegen Bank, aber nicht gegen Vater; will von Stiefmutter 25.000 €
– Sparbrief ist verschwunden, wahrscheinlich entwertet und an Gläubiger zurück gegeben

Anlagen
1. Kaufauftrag Sparbrief
– Mandant als Kontoinhaber und Gläubiger eingetragen
– Zahlung soll an sein Konto erfolgen
2. Abtretung des Sparbriefs
– von Eltern und Vater als gesetzlichem Vertreter unterzeichnet
3. Verfügung zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel
– von Bank und Vater als gesetzlichem Vertreter unterzeichnet
4. Schreiben der Bank
– Hinweis auf Auszahlung
5. Schreiben Mandant an Stiefmutter
– vorsichtshalber Kündigung falls Darlehen
6. Schreiben Anwalt der Stiefmutter
– Mandant nie Gläubiger, da aus eigenen Mitteln bezahlt
– Scheingeschäft, da nur aus steuerlichen Gründen
– keine Schenkung und wenn formunwirksam
– kein Darlehen
– Rückschenkung
– seien als Gläubiger in Sparbrief eingetragen

S1-Klausur

Anklage
1. Polizeibericht
– bei Einsatz ein Pkw aufgefallen ist, der bei rot über eine Kreuzung bretterte; weiteres Rotlicht überfahren, von der Seite war gerade noch ein anderer Pkw vorbeigefahren; wäre der erste Pkw schneller gewesen, wäre Kollision unvermeidbar; zudem wollte ein anderer Pkw links abbiegen; der war aber noch nicht im Kreuzungsbereich, sonst wäre eine weitere Kollision gegeben
– Pkw hält in Sackgasse in Parkbucht an rechter Seite und stellt Licht aus
– Beamte steigen aus
– Pkw fährt volle Kanne rückwärts Richtung Streifenwagen und beschädigt linke Frontseite; Aufprall so heftig, dass Fahrer es bemerkt haben muss
– Pkw wendet und fährt trotz breiter Straße auf Polizisten zu, der noch aus dem Weg springen kann
2. Aussage des Polizisten
3. Bericht vom Tatort
– Streifenwagen vorne links kaputt, Reparatur 2.500€
– Splitterbild
4. Vermerk über Anruf eines späteren Zeugen
– habe seit Auto mit Schlüssel kurz auf dem Hof stehen lassen
– Mann habe sein Auto weggefahren
– wolle Strafanzeige und Strafantrag stellen
5. Vernehmung Zeuge (der angerufen hatte)
– schildert nochmals Geschehen und dass andere im Wegfahren im Stinkefinger gezeigt hat
6. Aktenvermerk
– Mann meldet sich bei Polizei, weil Bekannter ihm komische Geschichte von Verfolgungsjagd erzählt hat
– kommt auf die Wache und ruft im Beisein der Polizisten mit Lautsprecher den Bekannten an
– Bekannter erzählt von der Verfolgungsjagd mit Polizei (bewusst auf den Polizisten zugefahren, Tötung in Kauf genommen)
7. Vernehmung des Täters
– schildert Geschehen mit Wegnahme Auto
– habe es für eine Kurierfahrt gebraucht und wollte es zurück bringen; habe er schon mal mit einem anderen Auto so gemacht
– hinsichtlich der Verfolgungsjagd will er sich nicht äußern
– wird vorläufig festgenommen, gibt Führerschein freiwillig ab
8. Vermerk
– Tatfahrzeug unverschlossen irgendwo gefunden
– Beschreibung der Schäden an der Rückseite
9. Privatklage des Mannes, dessen Auto weggenommen wurde
– wg Gebrauchsanmaßung und Beleidigung, da angeblich Verfolgung schwierig werden würde
– oben Vermerk der StA, dass wg Offizialverfahren nix unternommen werden müsste

gegen Täter wird Haftbefehl erlassen, sitzt in JVA Willich
Beiordnung eines Pflichtverteidigers

S2-Klausur

Strafurteil

– angeklagt waren S und K wg gefährlicher KV in drei Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Aussetzung in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag; M war wg Beihilfe zur Aussetzung und einer gefährlichen KV angeklagt
– nicht zu prüfen waren lt Vermerk §§ 323c,340 und noch irgendwas
– der Geschädigte B ist körperbehindert und hat eine Ausbildung auf einem Bauhof gemacht
– Anfang 2010 haben S und K den Geschädigten B auf dem Friedhof in eine Kapelle gezogen und mit einem Holzknüppel auf den Oberkörper geschlagen; einer schlug, der andere hielt fest, jeweils abwechselnd; B erlitt Rippenbrüche und Prellungen und blieb auf dem Boden liegen; S und K verließen die Kapelle und schlossen ab; draußen wartete M, der fragte, ob sie fertig seien
– im Sommer 2010 (?) war B bei Pflanzarbeiten und hörte, wie S und K näher kamen, aber wohl vorbei gingen; auf einmal wurde ein Weißdornast um seinen Hals gezogen; nachdem B bewusstlos war, ließen S und K von ihm ab
– Februar 2012 zwang K den B seinen Kopf auf einen Holzbock zu legen und stellte den Fuß auf ihn; S ließ eine Motorsäge in der Nähe des Halses des B laufen (ca 20 cm entfernt); B hatte Todesangst; der Leiter des Bauhofes N kam dazu und fragte, was vor sich ginge; K und S ließen von B ab; M stand in etwa 30 m Entfernung
– Schreiben des RA des M; M habe in seiner Vernehmung nur ausgesagt, weil der Polizeibeamte ihm gesagt habe, bei einem Geständnis käme eine Bewährungsstrafe in Betracht; M wolle in HV schweigen
– Hauptverhandlungsprotokoll
1. Aussage des S
gibt Vorfall mit Motorsäge zu, wär nur Spass gewesen; Sache mit Zweig harmlos; an Vorfall mit Kapelle keine Erinnerung; gibt die ganze Zeit vor, auf Bauhof rauer Ton, alles nur Spass; M habe nix damit zu tun
2. Aussage des B
dieser erzählte, dass nur seine Weste beim ersten Vorfall Schlimmeres verhindert habe; seitdem trage er diese ständig; S sei die treibende Kraft in dem Geschehen; M habe bei Vorfall in Kapelle davor gestanden und alles mitbekommen; hinsichtlich der Sache mit dem Zweig glaubt er nicht, dass S und K ihn töten wollten bzw dass in Betracht zogen
3. Aussage der Mutter des B
Sohn habe sich immer mehr zurückgezogen; sei mit Verletzungen nach Hause gekommen; trage seit 2010 dauernd die Weste
4. Aussage des Arztes
Beschreibung der Verletzungen; B hatte erzählt, er sei gestürzt und Arzt hatte ihm gesagt, Weste hätte das verhindert
5. Aussage des Leiters N
berichtet nur von Vorfall im Februar; M habe weiter weg gestanden und nichts gemacht
6. Aussage des vernehmenden Polizisten
M habe gesagt, er habe vor dem Vorfall in der Kapelle den anderen viel Spass gewünscht; bei der Sache mit der Motorsäge habe er gelacht 

V1-Klausur

Die Klägerin ist Inhaber eines Kosmetikstudios, welches zunächst seinen Sitz in Bochum hat, dann aber in Herne. Die Klägerin hat Steuerschulden in Höhe von 12.000 € (zum Zeitpunkt des Erlasses der OV; jetzt: 21.000 €), außerdem Schulden bei der Berufsgenossenschaft von ca. 1.600 €. Sie hat die eV abgegeben. Das Finanzamt stellt einen Antrag auf EÖ des Insoverfahrens.
Die Frau erscheint bei der Behörde und möchte das Gewerbe ummelden. Sie spricht mit dem Bearbeiter über ihre Schulden und sagt zu, diese zu tilgen. Beim nächsten Gespräch hat sie die Schulden immer noch nicht getilgt, nicht mal ansatzweise. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann ergeht eine OV
1. Gewerbeuntersagung Kosmetikstudio
2. Gewerbeuntersagung alle anderen Gewerbe
3. Schließung innerhalb von 2 Wo
4. Androhung unmb Zwang

Begründung der OV:
– Steuerschuld führt zur Unzuverlässigkeit
– Leute hätten sich beschwert, sie verfüge nicht über die nötige Sachkunde

Sie meint, die OV wäre formell rw, da nunmehr die Stadt Herne zuständig wäre. Außerdem wäre die OV materiell rw. Sie hätte die erforderliche Sachkunde, bzw. diese wäre nicht erforderlich, es gäbe keine Zulassungsvoraussetzungen. An den Steuerschulden treffe sie kein Verschulden, sie hat sich vielmehr übernommen. Außerdem sei die Untersagung wegen § 12 GewO rw, da zumindest im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet wurden bzw. auch das Insoverfahren eröffnet wurde.

V2-Klausur

OVG Lüneburg: Beschluss vom 17.11.2009 – 7 ME 116/09

Der Artikel wurde am 22. November 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.