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  Ausgabe 17/2024
Samstag, der 27.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Dezember 2012 – Z1-Klausur

von

Wir haben von einem Leser eine Zusammenfassung der heutigen Z1-Klausur erhalten. Vielen Dank dafür!

Kläger und Beklagte sind Geschwister, wobei die Beklagte finanziell wohlhabend ist. Diese hat dem Kläger ein Darlehen gewährt, das dem Kläger zu Lebzeiten gestundet wurde. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Zur Sicherheit für den Darlehensanspruchs der Beklagten soll das Grundstück an die Beklagte übereignet werden. Sie schließen beim Notar daher eine Vereinbarung dergestalt, dass die Beklagte unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt wird, die Auflassung zu erklären. Dies stand jedoch wiederum unter der Bedingung, dass die Beklagte ein weiteres Darlehen des Klägers vollständig tilgt. Bevor diese Bedingung eingetreten war, lässt die Beklagte das Grundstück an sich selbst auf und wird anschließend als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Als der Kläger hiervon Kenntnis erlangt, lässt er im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch im Grundbuch eintragen. Die Beklagte veräußert im weiteren Verlauf das Grundstück an einen Dritten, der nach Rechtshängigkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zu erteilen, dass der Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen wird, 2. festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks ist. (nicht hilfsweise!)

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage: Anlässlich einer Erbauseinandersetzung haben die Parteien einen Vertrag geschlossen. In diesem befand sich u.a. eine Klausel, demgemäß der Rechtsweg nur dann eröffnet sein, soll, wenn die Parteien zuvor ein schlichtendes Gespräch geführt haben, was vorliegend nicht der Fall war.

Ferner habe sie, die Beklagte, inzwischen das Darlehen des Klägers getilgt, sodass die Bedingung eingetreten sei. Die Auflassung müsse folglich als wirksam erachtet werden.

Außerdem macht die Beklagte Gegenrechte geltend:

Sie hat den Zaun um das Grundstück nach Rechtshängigkeit erneuern lassen und meint, diese Kosten müssten zunächst erstattet werden, bevor der Kläger Berichtigung verlangen könne (§ 1001 BGB analog). Außerdem sei inzwischen der Dritte Bucheigentümer und nicht mehr sie selbst, weswegen sie dem Kläger eine Erledigungserklärung anrät. Zur Verwertung des Grundstücks sei sie berechtigt gewesen, da der Kläger seinen Verpflichtungen ihr gegenüber ohnehin nicht hätte nachkommen können. Jedenfalls, meint die Beklagte, müsse eine verbleibende Bereicherung herausgegeben werden. Rechtsnachfolger im Besitz war im Übrigen (§ 999 BGB) der Dritte.

Dieser (der Dritte) hat selbst wiederum notwendige Verwendungen getätigt (Reparatur des Daches aufgrund Windböe). Die Beklagte wird vom Dritten ermächtigt, diesen Anspruch (Reparaturkosten) im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen. Der Kläger bestreitet, dass der Dritte zum Zeitpunkt der Verwendung Besitzer des Grundstücks war.

Aufgabe:

Urteil mit Streitwertbeschluss.

Vermerk neben allgemeinen Floskeln zu Hilfsgutachten: Sollten die geltend gemachten Gegenrechte nicht entscheidungserheblich sein, müssen Hilfsentscheidungsgründe gefertigt werden.

Der Artikel wurde am 3. Dezember 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.