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Das Blog zum Rechtsreferendariat

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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 14/2026
Sonntag, der 05.04.2026
     

Probeexamen Berlin

Der Ablauf des Probeexamens in Berlin in Kurzform:

Probeexamen sind zwei “vollständige Kampagnen”, heißt also 6 Klausuren in 2 Wochen (die Wahlklausur bleibt außen vor) mit anschließend 2 Wochen Auswertung. Dann nochmal das Spielchen. Dabei sind ZR staatliche Sicht (st) und anwaltliche Sicht (aw), StR st und aw und ÖR st und aw.

Im Examen ist definitiv je eine Klausur st und eine aw. Nur bei der Wahlklausur ist alles offen, zumal man da ja nur das Rechtsgebiet wählen kann.

So, alle Unklarheiten beseitigt?

Ja, alle Unklarheiten beseitigt – vielen Dank petronella! 🙂

In NRW wird übrigens kein Probeexamen in dieser Form angeboten. Vielmehr gibt es während der Fortgeschrittenen-AG insgesamt 4 „Klausuren-Wochen“, in denen jeweils 4 Klausuren (2 x ZR, je 1 x SR und VerwR) geschrieben werden.

Jobeinstieg Großkanzlei!?

Dass die Finanz- und Wirtschaftskrise auch die Großkanzleien treffen wird, war sicherlich absehbar. In einem interessanten Interview äußert sich Dr. Konstantin Mettenheimer, Main Senior Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer, zu der aktuellen Situation, zu Neueinstellungen und der zukünftigen Gehaltsentwicklung.

Mettenheimer zu den Geschäftsfeldern:

Große Immobilienportfolio-Verkäufe finden heute fast gar nicht mehr statt. Bei Unternehmensbeteiligungen durch Private-Equity-Fonds gibt es bedeutend weniger Geschäft. Dafür gewinnt die Refinanzierung und Restrukturierung an Bedeutung: Die Unternehmen suchen neues Kapital, weil es schwieriger wird, an Kredite zu kommen. Auf die veränderte Nachfrage müssen sich unser Unternehmen und jeder Anwalt auch persönlich einstellen.

Zu der Frage, ob Berufsanfänger überhaupt noch Chancen haben:

Unbedingt! Als Unternehmen können wir es uns nicht leisten, jetzt auf die guten Mitarbeiter von morgen zu verzichten. Wer heute anfängt, ist erst in drei oder fünf Jahren richtig sattelfest […].

Wenn jemand zu uns will, sollte er am besten Gesellschafts- oder Handelsrecht studieren und sich dann etwa im Bereich Steuer-, Finanz- oder Kartellrecht spezialisieren. Außerdem muss er zwei Prädikatsexamen mitbringen, sollte ein gutes Englisch sprechen und ein sympathischer und aufgeschlossener Mensch sein, der in unser Team passt.

Schließlich äußert sich Mettenheimer zu den Einstiegsgehältern, die zuletzt bei entsprechender Qualifikation bei mehr als 100.000 € lagen:

Gerade die Einstiegsgehälter sind in den letzten Jahren explodiert; das wird so nicht weitergehen. Auch die Gehälter und Boni der erfahreneren Anwälte werden wahrscheinlich eher sinken als steigen. Das Geld kommt für die meisten Bewerber aber ohnehin nur an dritter Stelle. Viele wollen zu uns, weil sie schnell in Mandate kommen wollen und weil wir eine exzellente Ausbildung und Betreuung bieten. Wer nur wegen des Geldes kommt, ist bei uns sowieso falsch.

Das vollständige Interview ist abrufbar bei der Zeit-Online.

Japanprogramm für die Wahlstation – Update
von

Vor einiger Zeit habe ich über das Japanprogramm der Bosch-Stiftung berichtet. Die dortige Projektleiterin wies uns nun darauf hin, dass der Bewerberkreis erweitert wurde: Es können sich Referendare aus allen Bundesländern bewerben! Die Einschränkung auf den OLG Bezirk Stuttgart und die LGs Freiburg und Heidelberg wurde damit aufgehoben. Außerdem wurde (sicherlich, um dem neuen Bewerberkreis noch genügend Zeit zu geben) die Bewerbungsfrist auf den 01.05.2009 verlegt.

Dann heißt es jetzt, schnell ran an die Stifte und ab in die Post mit der Bewerbung, viel Zeit bleibt nicht, um diese interessante Gelegenheit zu nutzen.

von retarus GmbH
Retarus betreibt seit 1992 Software- und Infrastrukturlösungen für die digitale Kommunikation von Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen über 40 Prozent der im S&P Global 100 gelisteten Unternehmen sowie Behörden und öffentliche Einrichtungen. Wir entwickeln unsere Cloud-Services selbst und betreiben sie in eigenen Rechenzentren weltweit. Als inhabergeführtes Unternehmen in Privatbesitz entscheiden wir unabhängig von externen Geldgebern: auf langfristiges Wachstum ausgerichtet, im Sinne unserer Kunden und Mitarbeiter. Mit rund 500 Kollegen in 19 Niederlassungen auf vier Kontinenten denken wir global und handeln lokal. Unsere Teams sind länderübergreifend organisiert und eng vernetzt. Bei Retarus erwartet dich also ein spannender, interkultureller, sicherer Arbeitsplatz, geprägt von echtem Teamspirit und Innovationsgeist.
Alexander Hold der Referendare gesucht!
von

Wir haben es ja immer gewußt, die Vielseitigkeit der Referendare kennt keine Grenzen! Aktuell gesucht wird ein Rechtsreferendar zwischen 24 und 27 Jahren für eine TV Produktion á la Richterin Barbara Salesch und Richter Alexander Hold. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass es um den Kanzleialltag eines Anwalts geht. Und da Anwälte ja ständig wenigstens einen Referendaren beschäften, soll nun diese Stelle besetzt werden (Autenzität ist alles, daher soll es auch ein echter Referendar sein, allein mit Schauspiel kann dieses Können nicht erreicht werden :-)).

Kommen wir nun aber zum schwierigen Teil dieser Stellenanzeige : Es ist ein fulltime-job, keine Zeit für AG oder Examensvorbereitung. Aber wem eine Karriere, wie die der Richterin Barbara Salesch winkt, braucht ja auch kein zweites Staatsexamen.

Die zweite Hürde, die zu nehmen ist, ist die Typbeschreibung: charmant, sympathisch, sportlich, ohne starken Dialekt. Auf wen das zutrifft (natürlich so gut wie alle), der meldet sich dann hier:  office@troeber-casting.de

Tipp für die mündliche Prüfung: „Kalträumung“

Prüfer schauen sich zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung gerne die einschlägigen Zeitschriften an, um aktuelle Urteile oder Aufsätze zu finden, die sich als Grundlage für die Prüfung eignen. Deshalb sollte man sich unbedingt mit dem folgenden Thema beschäftigen. Denn der Aufsatz von Dr. Lehmann-Richter aus der aktuellen NZM 2009, S. 177 ff. zum Thema „Räumung des Mieters im Wege der Selbstjustiz“ (sog. „Kalträumung“) eignet sich perfekt als Aufhänger für eine mündliche Prüfung!

Sachverhalt

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der (in der Praxis immer häufiger vorkommende) Fall, dass ein Mieter über Monate hinweg zwar die Miete nicht bezahlt, sich aber dennoch weigert, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter hat dann grundsätzlich nur die Möglichkeit, eine Räumungsklage anzustrengen und den Mieter im Wege eines Räumungsverfahrens aus der Wohnung zu bekommen. Der große Nachteil an diesem Vorgehen ist allerdings, dass sich das Räumungsverfahren nicht selten über ein halbes Jahr hinzieht und für den Vermieter weitere Mietausfälle entstehen.

Der Vermieter überlegt dann sicherlich, ob er nicht einfach bei passender Gelegenheit „in Selbstjustiz“ die Wohnung räumen und das Türschloss auswechseln kann, um den Mieter so vor die Tür zu setzen. Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Konsequenzen (insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht) ein solches Vorgehen des Vermieters hat.

Exkurs: Strafrechtliche Bewertung der „Kalträumung“

In strafrechtlicher Hinsicht macht sich der Vermieter durch eine Räumung in Selbstjustiz wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar (vgl. OLG Köln NJW 1996, 472). Entscheidet sich der Vermieter dafür, die Wohnung selbst zu räumen, muss er dies auf jeden Fall berücksichtigen. Allerdings sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen man diese strafrechtlich Konsequenz durchaus in Kauf nehmen kann, wenn man dadurch die erheblichen Kosten (Mietausfälle, Sanierungskosten der Wohnung), die im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz des Vermieters führen können, vermeiden kann.

Zivilrechtliche Ansprüche des Mieters

Die interessantere Frage lautet aber, welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Mieter gegen den Vermieter zustehen könnten. Lehmann-Richter kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieter keine Ansprüche geltend machen kann. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde – hier im Überblick:

  • Ein Anspruch nach § 858 Abs. 1 BGB kommt dem Tatbestand zwar nach in Betracht. Dem Anspruch kann der Vermieter jedoch im Wege der petitorischen Widerklage entgegen halten, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung beendet war und ihm daher ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Die Klage des Mieters würde daher abgewiesen.
  • Auch Schadensersatzansprüche des Mieters gerichtet auf Herausgabe der Wohnung scheiden aus: Wegen der Kündigung war die Mietsache dem Mieter vermögensrechtlich nicht mehr zuzuordnen, so dass dem Mieter kein Schaden entstanden ist.
  • Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) kommt nicht in Betracht, da der Mieter sich als unberechtigter Besitzer nicht auf diese Norm berufen darf.
  • Schließlich stehen dem Mieter auch keine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der durch die Räumung verursachten Folgekosten zu. Vertragliche Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter unberechtigter Besitzer. Der Vermieter hat keine nachvertragliche Pflicht, den Mieter den Besitz an der Wohnung zu erhalten. Und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist schließlich ebenfalls nur der berechtigte Besitz geschützt.

Diese hier kurz gefassten Ausführungen zeigen bereits, dass sich das Thema sehr gut dazu eignet, um ausgehend vom Mietrecht „einen Gang durchs BGB“ zu machen. Zudem ist der Fall im Hinblick auf die Möglichkeit der petitorischen Widerklage des Vermieters auch in prozessualer Hinsicht sehr interessant.

Es ist daher sinnvoll, sich den Aufsatz von Lehmann-Richter in der NZM durchzulesen und nachzuvollziehen, welche Ansprüche des Mieters im Falle der „Kalträumung“ grundsätzlich in Betracht kommen und warum sie im Ergebnis nicht zum Erfolg führen!

Interessenvertreter gesucht!

In den Nord-Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein stehen demnächst Wahlen für den Referendarrat an, und es werden noch Kandidaten gesucht! Wer Interesse hat, sich für die Belange der Referendare in seinem Bundesland einzusetzen, kann sich noch in den nächsten zwei, drei Wochen dazu entscheiden, für den Referendarrat zu kandidieren.

Schleswig-Holstein

Die Wahlen in Schleswig-Holstein finden zwar erst Mitte Mai statt, jedoch müssen sich Bewerber bis spätestens zum 14.04. bis zum 28.04. – die Bewerbungsfrist wurde verlängert! – beim Wahlvorstand melden. Bewerbungen werden per Email angenommen unter der Adresse refratwahl09@freenet.de.

Sehr interessant ist die Info auf der Internetseite des Referendarrats, dass Mitglieder des Personalrats als Ausgleich für ihre Tätigkeit 2 Monate bezahlten Sonderurlaub erhalten. Möglicherweise ist auch dies ein Anreiz dafür, sich für eine Bewerbung zu entscheiden.

Hamburg

Auch der Referendarrat Hamburg wird neu besetzt. Die Termine, wann die Wahlen genau stattfinden und bis wann man sich für eine Bewerbung entschieden haben muss, werden allerdings auf der Seite des Personalrats Hamburg nicht genannt.

Hinweise gibt es aber auf die Projekte der neuen Wahlperiode: So ist für Oktober/November 2009 ein Schwedenaustausch zu organisieren sowie die Absolventenfeier 2010 zu planen.

Examen im April

Seit dieser Woche schreiben Referendare aus NRW, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und dem Saarland die Klausuren im zweiten Examen.

In den ersten beiden Zivilrechtsklausuren lag der Schwerpunkt im Schuldrecht (kaufrechtliches Sachmängelgewährleistungsrecht bzw. Mietrecht). Prozessrechtlich waren insbesondere der Einspruch gegen ein VU sowie eine Widerklage Themen der Klausuren.

Die bisherigen Sachverhalte haben wir Euch in der Kategorie Was lief in den Klausuren zusammengefasst. Sofern wir auch zu den Klausuren, die nächste Woche laufen werden, Hinweise im Netz finden, werden wir natürlich auch diese Sachverhalte in der Kategorie posten.

„Referendar Münchhausen“ – Das Urteil
von

Im Fall des 44-jährigen Rechtsreferendars, der, nachdem er zwei mal durch das 2.  hessische Staatsexamen gefallen war, beim LG Oldenburg in den Referendarsdienst trat, hat das AG Oldenburg nun das Urteil gefällt. Sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 80 Stunden gemeinnützige Arbeit lautet es. Die Richterin sprach den nunmehr „ehemaligen“ Referendar wegen vollendeten Betruges und versuchten Betruges schuldig. Er hatte sich nämlich, nachdem er, unter verschweigen der nicht bestandenen Prüfungen, in Oldenburg das Referendariat antrat, auch noch in verschiedenen anderen Bundesländern beworben. So wollte er sich, ganz wie Baron Münchhausen, am eigenen Schopf mitsamt Pferd aus dem Sumpf ziehen, das hat aber offensichtlich nicht ganz geklappt…

Prüfungsprotokolle OLG Bezirk Köln
von

In Fortsetzung des Artikels „Prüfungsprotokolle – Die Bezugsquellen“ möchte ich auf folgendes Angebot hinweisen:

Für Referendare des OLG Bezirks Köln bietet der Personalrat der Rechtsreferendare am LG Köln die Möglichkeit, gegen eine Kaution von 50 Euro die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfer zu kopieren. Wahlweise kann man die Protokolle auch auf CD erhalten. Die Leihe ist während der Öffnungszeiten, nämlich montags 14 bis 16 Uhr möglich, wobei ein „Ausleihvertrag “ zu unterzeichnen ist. Nach der mündlichen Prüfung erhält man, sofern eigene Prüfungsprotokolle erstellt wurden, die Kaution zurück.

Die Referendare des LG Bonn erhalten die gleichen Protokolle vom Bonner Personalrat.

Noch einfacher ist es, die Prüfungsprotokolle online auf http://www.protokolle-assessorexamen.de/ zu bestellen. Nach Ausfüllen des Formulars kann man die Protokolle direkt als PDF-Dateien lesen!

Stellenangebot für Referendare

Gerne weisen wir an dieser Stelle auf das aktuelle Angebot der Kanzlei Dr. Damm & Partner hin. Die Kanzlei sucht einen Rechtsreferendar oder eine Rechtsreferendarin als freien Mitarbeiter zur Verstärkung der Blog-Redaktion. Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus der Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung sowie juristischer Recherche.

Entsprechend der Kanzlei-Ausrichtung und damit auch im Hinblick auf die Blog-Themen ist gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung

ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.).

Wer gerne selbständig arbeitet und neben dem Referendariat mit einer Tätigkeit von 15-30 Std/Monat die doch nicht so üppige Unterhaltsbeihilfe aufbessern möchte, kann sich bei Herrn Dr. Damm per Email melden.

Die Kontaktdaten findest Du bei Interesse im oben verlinkten Beitrag der Kanzlei.