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  Ausgabe 15/2026
Dienstag, der 07.04.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"
Examenstermin Januar 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

Im Jurawelt-Forum finden sich auch für die Klausuren aus diesem Monat ein paar Hinweise zu Sachverhalt und Lösung:

1. Klausur

Der ersten Klausur lag offenbar dieses Urteil des OLG Celle zu Grunde.

z1: prätendentenstreit um antiquarische bücher. materiell aus meiner sicht 1006 I 1, ausschluss über 1006 I 2 wg. 935. umfangreiche beweiswürdigung von zeugen und sv-gutachter. prozessual mit widerklage, die sich im gegenteil der klage erschöpft. alles in allem relativ dankbar find ich.

2. Klausur

Als Z2-Klausur lief eine Anwaltsklausur aus Beklagtensicht.

m hat grundstück ersteigert im rahmen einer zv, anschließend kv über verschiedene einrichtungsgegenstände mit ehemaligem eigentümer. der klagt nun auf kaufpreiszahlung, m will aber nicht alles zahlen, da sie der meinung ist, mindern zu können, da sie ja schon eigentümerin sei wg zuschlag, hat aber 5000 angezahlt. materiell abgrenzung der einzelnen einrichtungsgegenstände im rahmen von 94 ff, ich habs dummerweise über minderung wg rechtsmangel gemacht, richtig wäre wohl einwand der unmöglichkeit. tja, dumm gelaufen.

Abweichend davon hatten die Niedersachsen aber eine Kautelarklausur zu bearbeiten! Aufgabe war die Erstellung eines Pachtvertrages.

3. Klausur

Wie immer lief auch diesmal eine Klausur aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.

zv aus gerichtlichem vergleich, materiell mietrecht aus gewerbemietvertrag. antrag musste mE ausgelegt werden in zwei klagen, sui generis und 767 direkt. sui generis wegen unbestimmtheit (+), direkt wegen erfüllung (+). widerklage des b war auch noch dabei mit der er den zur erfüllung stehenden anspruch tituliert haben will. hab ich fälschlicherweise als unzulässig abgewiesen, richtig wäre wohl als unbegründet. achja, vu war vorher auch noch.

4. Klausur

klageerwiderung

md. will geld aus nem partnerschaftsvermittlungsvertrag zurück, weil ihr die vermittelten männer nicht gepasst haben

agl: wohl 628 ivm § 656 I analog
ich hab 812 I 2 ivm 656 I analog, 627 I, wenn man die klageabweisung auf die kündigung stützt, man kann aber mE auch 355, 312 I nr. 1. hab das verteidigungsvorbringen auf beides gestützt.

Examenstermin Dezember: Die Verwaltungsrechtsklausuren

Und hier noch aus dem Jurawelt-Forum Hinweise zu den abschließenden Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW geschrieben wurden.

1. Verwaltungsrechtsklausur:

War ein Antrag nach § 80 V VwGO aus anwaltlicher Sicht:

dem Mandanten wurde per Ordnungsverfügung verboten, seine 10 Kühe mit (lärmenden) Glücken auf die Wiese zu lassen + AOsofVz + Androhung Zwangsgeld. Anfechtungsklage hatte er bereits selbst erhoben; nunmehr betont er, dass er möglichst schnell seine Kühe mit den traditionellen Glocken ausstatten möchte.

Der OB hatte sich bei Erlass des VAs nur auf die Beschwerden aus der Nachbarschaft verlassen, ohne selbst Nachforschungen bzgl. der tatsächlichen Lärmbelästigung anzustellen (m.E.: Ermessensunterschreitung).

Einschlägige Normen waren §§ 15 I, 12 LImSchG NRW. (BImSchG war nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk). Besonderheit war m.E. eine einfache Beiladung des Nachbarn, der sich besonders über den Lärm beschwert hatte. Ausserdem war PKH für den Mandanten zu beantragen.

2. Verwaltungsrechtsklausur:

bei der letzten Klausur in NRW, V1, ging es darum, dass ein Teil eines Gebäudes abgerissen werden musste und wurde (durch die Behörde, da Eigentümer unauffindbar war); dadurch verlor der übrige Gebäudeteil, das Haus der Antragsstellerin, seine Standsicherheit.

Im Verfahren nach § 80 V stritt man sich, wer die dringend notwendigen baulichen Sicherheitsmaßnahmen vornehmen müsse;
Ast’in meinte, dies sei von der Behörde vorzunehmen, da diese den gegenwärtigen Zustand verschuldet habe (- der Abriss war aus „ex ante“-Sicht nicht zu beanstanden, jedoch zeigte sich im Nachhinein, dass aufgrund der Konstruktion des Wohnungshäuserkomplexes eigentlich bestimmte anderer Absicherungen erforderlich gewesen wären).

Examenstermin Dezember: Die Strafrechtsklausuren

Ein RefBlog-Leser hat uns auch die Sachverhalte der Strafrechtsklausuren geschrieben, die diese Woche in Berlin geschrieben wurden (vielen Dank!). Die 2. und 3. Klausur sollte im Ringtausch auch in den anderen Bundesländern gelaufen sein:

In Berlin lief in den Strafrechtsklausuren im Dezember Folgendes:

1. Klausur (Wahlklausur):
Anklageschrift – 2 Taeter, 2 Tatkomplexe.
(Computer-)Betrug/Diebstahl mittels praeparierter (Einheits-)Pfandflasche am Pfandautomaten eines Warenhauses in 9 Faellen & Einloesung des Pfandbons an der Kasse bei anschliessender Stellung durch den beobachtenden Ladendetektiv.
Raub(versuch) bei Vorsatzwechsel (Zigaretten beabsichtigt, durch Zufall entfallende Brieftasche weggenommen) & anschliessender Hehlerei durch Entgegennahme des Geldes aus der Brieftasche.
Strafprozessual: Vernehmung eines (anschliessend Mitbeschuldigten) Zeugen bei Belehrung nach 52, 55 & Widerspruch des Verteidigers.

2. Klausur (Pflichtklausur – staatliche Sicht):
Anklageschrift – 1 Taeter, 3 Tatkomplexe.
Raub/raeuberische Erpressuung in 2 Faellen mit Verwendung von ungeladener Gaspistole, zudem 239 a/316a in einem Fall zu pruefen. Dann noch Einsatz von KO-Tropfen in der Wohnung einer Bekannten und Wegnahme von Gegenstaenden.
Strafprozessual: Beweisprobleme/Lichtbildvorlage/Haft?/Pflichtverteidiger/Widerruf der Bewaehrung moeglich.

3. Klausur (Pflichtklausur – anwatliche Sicht):
Klageerzwingungsverfahren/Dienstaufsichtsbeschwerde & Privatklage
Mandant will gegen Einstellungsverfuegung der StA vorgehen, die in 4 Sachen gg einen Vorstand der Potsdamer Energiewerke AG wegen der folgenden Delikte ermittelt hat: §§ 332 (Reise mit Luxuscharakter & nur teilweisem dienstlichen Bezug), 271 (Eintragung der Erhoehung der Bareinlage der AG im elektronischen HR), 185/187 und 263 (Prozessbetrug aus dem Verfahren vor dem Zivilgericht wegen der vorangegangen Beleidigung).
Bzgl. 185 wurde der Mandant auf den Privatklageweg verwiesen, im Uebrigen hat die StA gem. 170 II eingestellt und Bescheid nach 171 an den Mandant per einfachem Brief gesandt, der wegen Umstellung der Zustellungssoftware der Deutschen Post AG verspaetet ankam.

von KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bei uns trifft Legal auf Tech! Technik, anwaltliches Know-How und Innovation sind fest in unserer Kanzlei-DNA verankert. Das macht uns zu einer der führenden Anwaltskanzleien für Inkasso und juristische Mengenprozesse. Das Geheimnis unseres Erfolges sind dabei unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Engagement und Herzblut unsere Arbeit prägen und sowohl KSP als auch sich selbst ständig weiterentwickeln. Flache Hierarchien, offene Türen und ein familiäres Miteinander gehören genauso dazu wie die Möglichkeit, eine praxisnahe Ausbildung mit der Bearbeitung examensrelevanter Verfahren zu erhalten. Sie können auf ein Team vertrauen, das Ihnen stets mit Rat und Tat zur Seite steht und Sie nicht ins kalte Wasser wirft – mit unserem Mentoring-Programm haben Sie darüber hinaus immer ein/e erfahrene/n Anwältin bzw. Anwalt als Ansprechpartner/in zur Verfügung. Mit der Übernahme eines Klausurenpaketes für Kaiserseminare und der individuellen Absprache Ihrer Arbeitszeiten unterstützen wir Sie gerne auf Ihrem Weg zum Examen - und nach dem Examen freuen wir uns, mit Ihnen gemeinsam zu schauen, ob ein Berufseinstieg bei KSP passen könnte. Viele unserer heutigen Anwältinnen und Anwälte haben uns bereits im Referendariat schätzen gelernt!
Examenstermin Dezember: 4. Zivilrechtsklausur

Und hier die Infos zu Sachverhalt und Problemen der Z4-Klausur aus diesem Monat:

187 – Z 4 NRW Dez. 2009

Art:

RA-Sicht: Gutachten / Zweckmäßigkeit / Schriftsatz ans Gericht bzgl. Einlegung von Berufung u. Begründung (auch, falls nur teilweiser Erfolg; ansonsten Mandantenschreiben) / 13 Seiten Aktenauszug / keine Zwangsvollstreckung

SV:

Die Mandantin berichtet, sie habe klageweise Ansprüche gegen einen Hundezüchter wegen diverser Krankheiten ihrer zwei neuen Hunde namens Strolch und Struppi geltend gemacht. Diese hatte ihr Ehemann als 2 Monate alte Welpen gekauft, weil sie Hunde so gern hat, und noch bevor sich die beiden haben scheiden lassen. Das Gericht erteilte ihr durch Beschluss den Hinweis, sie habe in der Klageschrift ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung wird sie vom Richter nochmals darauf angesprochen, vergisst jedoch dazu Stellung zu nehmen, weil sie ausführlich die Krankheitsbilder ihrer Hunde darstellt und nicht so richtig verstanden hat, was der Richter eigentlich wollte. Das AG weist daraufhin die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Die Zustellung des Urteils erfolgt an den 17-jährigen Sohn der Mandantin während urlaubsbedingter Abwesenheit der Mandantin.

Sie fragt sinngemäß, ob sie die Umstände bzgl. der Abtretung der Ansprüche ihres Mannes noch in der Berufung vorbringen kann und ob ihre Ansprüche Erfolg haben. Zudem hat sie gehört, dass das von ihr angerufene Gericht nicht zuständig gewesen sein soll. Es war das AG an ihrem Wohnort. Im Einzelnen:

– Strolch hatte eine Augenentzündung. Diese lag bereits vor der Übergabe vor, sie war nur nicht erkennbar gewesen. Wegen Behandlungskosten und Medikamenten zahlte die Klägerin 200,- €, die sie erstattet verlangt. Die Augenentzündung schmerzte nicht, sondern war nur lästig. Der Beklagte trug hierzu vor, ihm sei keine Frist gesetzt worden und er kenne einen Arzt, der die Behandlung für 50,- € vorgenommen hätte.

– Strolch bekommt 5 Monaten nach Übergabe einen Hautausschlag aufgrund einer Virusinfektion. Es folgt eine Behandlung für 800,- €, nachdem dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Virus kann kurz vor der Behandlung erst in den Hundekörper eingedrungen sein, möglicherweise aber auch bereits vor der Übergabe. Die Inkubationszeit beträgt 8 Monate, sodass letzteres nicht ganz unwahrscheinlich ist.

– Struppi dagegen hat einen angeborenen genetischen Defekt, der sich jedoch erst durch das Wachsen der Beine in einer krummen Form gezeigt hat. Für die OP bezahlte die Klägerin 2400,- €, nachdem sie dem Beklagten eine angemessene Frist gesetzt hat. Der Beklagte trägt vor, bei der Züchtung keinen Fehler gemacht zu haben. Auch sei der Fehler sehr selten. Bei den Welpen habe der Fehler nicht erkannt werden können und sei auch wissenschaftlich nicht erklärbar.

Der Beklagte beruft sich auch auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche, da der Kaufvertrag in § 4 nur einen einjährige Verjährungsfrist vorsieht.

 

Problemkreise / Schwerpunkte

– Schadensersatz im KaufR

– Sachmangel, § 434 BGB

– Minderung, § 441 IV BGB

– Selbstvornahme im KaufR

– Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr, § 476 BGB sowie § 475 II BGB bzgl. abweichender Vereinbarungen über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Tiere als neue bzw. gebrauchte Sache iSd. § 475 II BGB

– AGB-Kontrolle

– Verschulden, § 280 I 2 BGB, Exkulpation

– Berufung, §§ 511 ff. ZPO

– rügelose Einlassung, § 39 ZPO, aber § 513 II ZPO

– Zustellung an erwachsenen Familienangehörigen, § 178 I Nr. 1 ZPO

– Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmitteln, § 531 ZPO

– Prozessleitung, § 139 ZPO

– Abfassen einer Berufungseinlegungs- und begründungsschrift

Examenstermin Dezember: 3. Zivilrechtsklausur

Und hier die brandaktuellen Infos zum Sachverhalt und zur möglichen Lösung der 3. Zivilrechtsklausur aus diesem Examensdurchgang:

187 – Z 3, Dez. 2009 NRW

Art: Urteil / ZV-Einstieg / 10 Seiten

SV:
Die Klägerin macht durch eine 771-er Klage Eigentum an einem Fernseher und einem DVD-Player aufgrund testamentarischer Erbfolge als Teil einer Erbengemeinschaft geltend. Die Hindergründe in chronologischer Reihenfolge:
– 2008: ZV aus Urkunde durch Bankhaus gegen Schuldnerin Frau Geier, die vor dem Tod des Ehepaar Andersen Zugehfrau bei diesen war, in Fernseher u. DVD-Player, die bei Frau Geier in Gewahrsam waren;
– Tod der Schwester von Frau Andersen namens Sophie; diese hinterlässt zwei Kinder: die Klägerin und ihren Bruder Justus;
– Brief des Ehepaars Andersen, in dem es Frau Geier das erste Gerät, nämlich den Fernseher, schenkt; dieser Brief ist verschwunden und taucht erst in der mündlichen Verhandlung wieder auf, weswegen die Klägerin diesbzgl. eine einseitige Teilerledigung erklärt wird.
– Herr Andersen schenkt Frau Geier in Abwesenheit seiner Frau, die im Krankenhaus weilt, auch das zweite in Rede stehende Gerät, einen DVD-Player, vereinbart jedoch mit Frau Geier, dass das Gerät bis zu seinem Tod noch „leihweise“ in der Wohnung der Andersens bleiben soll. Er geht davon aus, dass seine Frau sich nach seinem Tod neue kleinere Geräte kaufen wird. Geld sei genug da.
– Tod von Herrn Andersen; er hinterlässt weder Eltern noch Geschwister, noch hatte das Ehepaar Kinder;
– Frau Geier holt beide Geräte zu sich nach Hause
– Frau Andersen ist empört über das Fehlen der Geräte und beauftragt die Klägerin, sie zurückzubeschaffen
– Frau Andersen stirbt, hinterlässt ein handgeschriebenes und nur mit ihrem Vornamen unterschriebenes Testament von 1999 mit Wortlaut sinngemäß: „Nach meinem Tod soll meine Schwester Sophie bzw. ihre Familie mich beerben.“ Die Eltern der Frau Andersen (Großeltern der Klägerin) leben auch noch; zu denen hat sie jedoch schon seit 1990 wegen eines heftigen Streits keinen Kontakt mehr;
– Die Eltern von Frau Andersen übereignen Frau Geier vorsichtshalber die beiden Geräte, da sie möglicherweise gesetzliche Erben geworden sind.
– Zwischendurch war den Eltern auch ein Erbschein erteilt worden, der jedoch durch Beschluss wieder entzogen worden ist. Dies war Frau Geier jedoch nicht bekannt gewesen.

Problemkreise / Schwerpunkte
– § 771-Klage
– Prozessführungsbefugnis, wenn nur einer der Miterben einer Erbengemeinschaft Klage erhebt
– RSB trotz Vollstreckungsvereinbarung zw. Schu u. Gl.
– RSB trotz einfacheren billigeren Weges
– Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB sowie § 929 S. 2, 932 I 2 BGB vom Nichtberechtigten
– Gutgläubigkeit
– Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB, absolutes Veräußerungsverbot bei fehlender Genehmigung
– Eigenhändigkeit des Testaments, § 2247 BGB, wenn Original nicht mehr auffindbar: dadurch keine Vermutung bzgl. Widerrufsabsicht des Erblassers
– § 2247 III 1 BGB, Unterschrift „soll“ Vor- und Familiennahme enthalten
– Auslegung Testament
– gesetzliche Erbfolge, §§ 1924, 1925 BGB sowie § 1931 II BGB
– einseitige Teilerledigung
– vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

Examenstermin Dezember: 2. Zivilrechtsklausur

Heute lief die 2. Zivilrechtsklausur. Und hier der Bericht von Thomas (vielen Dank!):

Z2-187, NRW, Rechtsanwaltsklausur

Sachverhalt: Mandant kommt mit VU zu RA und bittet um Rat für weiteres Vorgehen nach Anwaltswechsel. (Bearbeiterverm. :Kein Schrifsatz, kein Mandantenschreiben) Er hat einen Erbauseinandersetzungsstreit mit seiner Schwester durch Vergleich beendet, obwohl ihm eigentlich 15.000 € zustehen würde, mit folgendem Inhalt: Die Schwester verpflichtet sich 7.500 € an Mandanten zu zahlen. Zur Sicherung dieser Forderung bestellt sie für ihn eine Grundschuld. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 31.12.2010 nicht wegen der Forderung zu vollstrecken und die Grundschuld nicht zu verwerten.

Kurz nach dem Vergleichsschluss, aber vor Grundschuldbestellung, zu der es dann nicht mehr kam, überwies die Schwester 7.500 € (die sie eigentlich nicht hatte, weshalb man die Frist bis zum…). Der Mandant fragte seinen ehemaligen Anwalt, was er denn nun mit dem ganzen Geld auf seinem Konto tun solle. Dieser sagte ihm, er solle das Geld besser zurücküberweisen, da die Schwester ja zuerst eine Grundschuld bestellen solle und die Forderung ja noch nicht fällig sei, sondern erst am 31.12.2010. Der Mandant tat dies. Danach forderte sein ehemaliger Rechtsanwalt die Schwester zur Grundschuldbestellung auf. Der Anwalt der Schwester lehnt ab und erhebt Vollstreckungsgegenklage mit Hinweis auf die “mißglückte” Überweisung. Daraufhin erwiderte der ehem. Anwalt des Mandanten mit Klageabweisungsantrag und erhob Widerklage. Der Anwalt der Schwester bestreitet den Rechtsgrund für die Widerklage, wahscheinlich habe der Mandant seiner Schwester das Geld aus Anerkennung ihrer Dienste für die verstorbene Mutter überwiesen oder erlassen. Im Termin erging VU zu Lasten des Mandanten. Das VU wurde dem ehemaligen RA des Mandanten zugestellt, obwohl dieser dem Gericht anzeigte, dass sein Mandant keine weitere Vertretung durch ihn wünsche.

Der Mandant möchte gegen das VU vorgehen, keine Vollstreckung aus dem VU zu seinen Lasten, und geklärt haben, was aus Vollstrgklage und Widerklage wird. Bearbeitungszeitpunkt: Vor Ablauf der Einspruchsfrist. Prüfungspunkte: Einspruch gegen VU, Zulässigkeit + Begr. § 767, Widerklage, ein wenig Beweisprognose, Zeckmäßigkeitserwägungen, was zu tun ist…

…ach ja, der Mandant will ausdrücklich nicht gegen seinen ehemaligen RA vorgehen..

UPDATE: Und hier noch Infos zur rechtlichen Seite der Z2-Klausur:

Mögliche Problemkreise / Schwerpunkte Z 2 – NRW – Dez.2009

– Einspruch gegen VU

– Einspruchsfrist: Zustellung des VU an Prozessbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt, zu dem diesem das Mandat bereits entzogen worden, ein neuer RA aber noch nicht bestellt war; Lösung: § 87 I, 2. HS. ZPO = im Anwaltsprozess Kündigung des Vollmachtsvertrags erst wirksam durch Anzeige der Bestellung eines anderen RA

– Vollstreckungsabwehrklage

– Erfüllung durch Überweisung vor Hintergrund der RA-Ansicht, dass der Betrag noch nicht fällig gewesen sei und dem Mandanten daher noch nicht zugestanden habe

– Begriff der Fälligkeit, vgl. § 271 BGB

– Auslegung des Vergleichs: ggf.: Grundschuld nur zur Sicherung des Anspruchs, kein Anspruch auf Bestellung der GS, wenn Erfüllung der Forderung möglich

– Frage, ob Erlass der Forderung iSd. § 397 BGB durch Rücküberweisung

– Zulässigkeit des Einspruchs (+), sodass Empfehlung: Einlegung der (nur schriftsätzlich angekündigten) Widerklage in darauffolgender mündlicher Verhandlung

– Anspruch aus § 812 BGB (durch Widerklage)

– § 814 BGB: Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wegen Kenntnis von Nichtschuld vor dem Hintergrund, dass Unkenntnis wegen falscher anwaltlicher Beratung (falls Bejahung des Eintritts der Erfüllung)

Examenstermin Dezember: 1. Zivilrechtsklausur

RefBlog-Leser Thomas hat uns Infos zu der Z1-Klausur geschrieben, die heute in NRW lief. Vielen Dank dafür!

Heute lief eine Verkehrsunfallsklausur (Urteil) mit Drittwiderklage des Beklagten und Widerklägers, der Fahrer und Halter war. Problematisiert wurde die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu Lasten bisher Unbeteiligter (Faher und Versicherung des Pkw des Klägers), Präklusion des Vorbringens in der Widerklage, nachdem diese nach der Frist zur Verteidigungsanzeige und zur Erwiderung eingereicht worden ist, eine Beweisaufnahme, in der neben der Mutter des Fahrers des Klägerfahrzeuges auch der Fahrer selbst und der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges persönlich vernommen worden sind, diesen nicht zugestimmt und diese daher beanstandet worden sind, sowie die Frage der Ersatfähigkeit von fiktiven Mietwagenkosten, Sachverständigengutachten, Unkostenpauschale, angefallener Mwst und die Frage wie eine weitere Teilzahlung nach Widerklageerh. zu behandeln ist. Außerdem musste man sich ein wenig mit der StVO, dem StVG, VVG und dem BGB beschäftigen (§§ 7, 18, 823, 115) sowie mit Zinsen (ab Rechtshängigkeit und ab Verzug). Wohl bekomms! 🙂

Infos haben wir dankenswerter Weise auch von einer Juristenkoffer-Kundin bekommen. Hier ihre Zusammenfassung, so dass die Referendare, die in den nächsten Monaten ins Examen müssen, gut einschätzen können, was im Examen auf die wartet!

Art:

Anfertigung eines Urteils, Kosten- u. vorläuf. Vollstreckbarkeitsentscheidung erlassen, Aktenauszug bestand aus 14 S. + Kalender als Anhang

SV:

Der Kläger macht als Halter Schadensersatz bzgl. verschiedener Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall geltend, und zwar gegen den Halter und Fahrer, den Beklagten 1), und die Versicherung als Beklagte 2). Fahrer war der Sohn des Klägers mit dem Wagen des Klägers. Beifahrerin war die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger behauptet, sein Sohn habe sein Wendemanöver zum Zweck des Parkplatzerwischens auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnungsgemäß eingeleitet, während der Beklagte 1) plötzlich von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit in den Wagen des Klägers gefahren sei. Der Beklagte 2) beantragt mit verspätet eingegangener Verteidigungsanzeige sowie verspätet eingegangenem Schriftsatz Klageabweisung und macht widerklagend gegen den Kläger, den Sohn sowie die Versicherung des Klägers seinerseits Schadensersatz wegen des Unfalls geltend. Der Beklagte 1) behauptet, der Sohn sei völlig unerwartet und plötzlich nach links rüber gezogen. Unstreitig ist, dass sich der Wagen des Klägers aufgrund des Anstoßes einmal um die ganze Achse gedreht hat.

Der Kläger erstattet einen Teil der vom Beklagten 1) geforderden Schäden (entspricht Haftungsquote von 50 %). Der Beklagte erstattet ebenfalls einen Teil (entspricht Haftungsquote von 20 %). Beide sind jedoch der Ansicht, der jeweils andere müsse voll haften.

Noch vor An- und Rechtshängigkeit der Widerklage zahlt der Kläger einen weiteren Betrag. Der Beklagte 1) erklärt in der mündlichen Verhandlung einseitige Teilerledigung. Die Aussage der Ehefrau ist hinsichtlich des Wendemanövers unergiebig.

Rechtliche Problemkreise / Schwerpunkte:

– Widerklage

– Drittwiderklage gegen Sohn u. Versicherung

– einseitige Teilerledigungserklärung bzgl. Widerklage

– verspäteter Vortrag, § 296 I ZPO

– Parteivernehmung, §§ 447, 448 ZPO / Anhörung § 141 I ZPO

– Beweiswürdigung

– §§ 7, 18 StVG

– Abwägung Betriebsgefahr, § 17 II, I StVG – Haftungsquote

Examenstermin November: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren

Abschließend hier noch die Hinweise aus dem Forum von Juraexamen.com zu den beiden Verwaltungsrechtsklausuren:

Zur V1-Klausur:

Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz.
Einem Taxifahrer wurde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen aufgrund wiederholter Verkehrsverstöße. Er will aber das lukrative Weihnachtsgeschäft nicht verpassen und macht besondere Eilbedürftigkeit geltend.

Zur V2-Klausur:

Anwaltsklausur: Ein Polizist hat im Dienst den Streifenwagen versehentlich mit dem falschen Kraftstoff betankt.
Das Land NRW verlangt nur Schadensersatz vom Polizisten und sagt, das sei grob fahrlässig gewesen. Der Leistungsbescheid wurde natürlich vom Mitbewohner des Polizisten erstmal verbummelt.

Examenstermin November: Die 2 Strafrechtsklausuren

Auch kurze Zusammenfassungen zu den Strafrechtsklausren finden sich im Forum von juraexamen.com. Neben einer Anklage lief auch diesen Monat eine Revision – diesmal aus anwaltlicher Sicht:

S1:

Eine Frau scannt ein Pfandrückgabezeichen am Computer ein, druckt dieses aus und klebt dieses dann auf niederländische Dosen (ohne Pfand). Im Supermarkt steckt sie zunächst ein paar Dosen in den Leergutautomaten, sieht dass es funktioniert und geht wieder zu ihrem Wagen und holt zwei Säcke mit manipulierten Dosen und steckt alle in den Automaten.
Insgesamt 75 Dosen und erlangt einen Pfandbon im Wert von 20 Euro.
Neben ihr am zweiten Pfandautomaten steht ein Polizist, nicht im Dienst, der merkt, dass die Dosen manipuliert sind.
Spontan, ohne dass der Polizist sich zu erkennen gegeben hat, gibt die Frau alles zu und sagt, sie hätte es aus Geldnot getan.

Einen Tag vorher war sie schon einmal im Laden und hat einen Turnbeutel aus dem Regal genommen und im umzäunten Aussenbereich unter 2 Säcken Blumenerde versteckt. Die Blumenerde war an einen Metallzaun mit schmalen Streben gestapelt, so dass man von aussen diesen Turnbeutel hätte durchziehen können.
Der Ladendetektiv beobachtet das Ganze und stellt sie im Kassenbereich zur Rede und nimmt im Büro die Personalien auf.
Es stellt sich heraus, dass der verheiratete Detektiv mit der Filialleiterin eine Affäre hat und die Täterin, die durch Zufall davon weiß, ihn mit diesem Wissen erpresst.
Im Falle des Auffliegens droht ihm nicht nur Stress zu Hause, sondern auch die Kündigung.
Die Täterin sagt, sie hätte den Beutel nur verstecken wollen, weil „Prinzessin Lillifee“ Artikel schädlich für Kinder seien.

Am Ende geht sie mit dem Turnbeutel, ohne ihn bezahlen zu müssen, aus dem Laden. Die Filialleiterin hatte ihr den Beutel im Büro nach der Erpressung in eine Tüte gepackt und übergeben (ohne Bon, da sie nichts bezahlen musste).

Der Detektiv erscheint nach dem Pfandvorfall vom 31.10. bei der Polizei und erzählt auch den Vorfall mit dem Turnbeutel und der Erpressung am 30.10. Er will jetzt als Zeuge aussagen, da er sich ohnehin scheiden lassen will und keine Angst hat, dass die Täterin ihn nochmal erpresst.

Die Täterin nimmt einen Anwalt und will keinerlei Angaben machen.
Zuhause findet sich ein entsprechender Turnbeutel bei einer Durchsuchung ohne dass sie eine Quittung vorlegen kann.

Aufgabe war ein Gutachten zu erstellen mit Beweiswürdigung, prozessuale Erwägungen, Anklageschrift und Verfügung.

S2:

War eine Revision. Ein Gehörloser erscheint beim Anwalt und will gegen ein Urteil des Landgerichtes Revision einlegen. Es waren in dem Fall klassische Probleme eingearbeitet, z.B. verlässt der Dolmetscher für Gebärdensprache vorzeitig den Saal, so dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstehen konnte. Der Schwerpunkt lag aber nicht bei den Verfahrensrügen, sondern bei den Sachrügen (stand auch im Bearbeitervermerk).
Im Urteil wurden dann einige Fehler im Rechtsfolgenausspruch, Subsumtion etc. eingebaut. Am Ende sollte man Zweckmäßigkeitserwägungen treffen und einen Antrag formulieren.

Examenstermin November: Die 4 Zivilrechtsklausuren

Im Forum von Juraexamen.com hat am Ende der ersten Klausurwoche nun doch jemand aus dem November-Termin gepostet, was bislang in den vier Zivilrechtsklausuren dran kam. Wie eigentlich immer liefen zwei Urteils- und zwei Anwaltsklausuren. „Standard“ scheint es inzwischen auch zu sein, dass „nur“ eine der Zivilrechtsklausuren aus dem Zwangsvollstreckungsrecht stammt – eher selten laufen auch mal zwei Klausuren zu diesem Rechtsgebiet.

Hier dann jedenfalls der (Zwischen-)Bericht zu den Klausuren im November aus NRW:

Montag: Urteil mit Kaufverträgen, Hilfsaufrechnung und einer übereinstimmenden Teilerledigung inklusive (weils ja sonst langweilig wäre) ein vorangegangenes VU im schriftlichen Vorverfahren.

[Update: Zur Z1-Klausur gibt es inzwischen auch einen etwas ausführlicheren Bericht im Jurawelt-Forum:

Es war ein Urteil. Mega langer Tatbestand. Es gab einen Mahnbescheid, ein VU und eine übererinstimmende Teilerledigung und Aufrechnung. Inhaltlich ging es darum, dass eine Frau einen Brautschleier gekauft hat. Der sollte vom Brautladen an bestellt und dann an sie geliefert werden. Das bestellte Modell war aber nicht mehr verfügbar. Daher hat der Verkäufer ihr einfach ein anderes Modell geschickt. Sie hat ihn dann angerufen und ist zurückgetreten. Danach hat sie den SChleier aber trotzdem getragen. Als sie ihn zurückbringen wollte, hat der Verkäufer den nicht zurückgenommen. Und klagt jetzt auf Zahlung. Dazu hatte sie auch noch ein paar Schuhe bestellt. Die sind ihr angeblich bei der Hochzeit kaputt gegangen. Sie hatte sie aber bereits entsorgt, so dass nichts mehr beweisbar war. Auf Grund dieses Mangels hatte sie nur die Hälfte des Kaufpreises bezahlt. Bei dieser Überweisung hatte sie aber nicht deutlich angegeben, dass die Zahlung von ihr kam und wofür sie war. Daher konnte der Verkäufer die Zahlung zunächst nicht zuordnen. Erst jezt während des Verfahrens, daher die Erledigung. Achja und dann hat die Kunding noch mit einem SEA aufgerechnet. Der Verkäufer hatte ihr beim Besuch im Laden Kaffee über den Pulli gekippt.

Und nun weiter mit dem Bericht aus dem Forum von juraexamen.com]

Dienstag: Anwaltsklausur mit Mietrecht, Klagenentwurf

Donnerstag: Urteil, 767, zwei notarielle Ukrunden und ein VU, Präklusion (Einwände: Abtretung vor Erlass des VU, Berechtigung; und Aufrechnung einer an sich abgetretenen Forderung)

Freitag: GRAUENVOLL! Anwaltskalsusur mit Nachbarschaftsrecht. Ging um den Mdt als Beklagten, der verurteilt werden sollte SchE zu leisten, sowie seine zwischen den Grundstücken gebaute Grenzmauer wieder abzureißen. Weil er eine Grnzverletzung zunöchst 0 Jahre lang duldete, im Gegenzug haben die Kläger auch seine Hecke geschnitten. Das haben sie iregdnwann nicht mehr gemacht, und nun hat er die Mauer und die Büsche, die auf seinem Grundstück waren und eben diese falsche HGrenze zogen, weggerissen und weggeschmissen und die Kläger wollen nun SchE wegen der Büsche und er soll seine komplette Mauer auch einreißen, da eine hecke ja genüge und außerdem die alte Grenze wiederherstellen. Im Gegnzug will der Mdt SchE für zweimal Hevckenschnieden durch eine Firma und auch einen Pflock beseitigt kriegen, der auf seinem grundstück lag und wegen der einstigen falschen grenzzieheung auch von den Klägern gerbaucht wurde, nun es ihm aber gegen strich geht. außerdem ist fdas problem, dass die kläger nunmehr im rahemen der richtigen grenzziehnung mit ihrem Pkw nicht mehr in die garage kommen, da die einfahrt nunmehr zu schnal ist. es ist weiter zu beachten, dass sie auch erst in den letzten jahren eine treppe zu ihrem haus bauten und auch deswegen der pkw nicht mehr durchkann. die kläger berufen sich außerdem auf das notwegerecht und landesgsetze aus dem nachbG Nrw.

Sobald wir Infos zu den Strafrechts- und Verwaltungsrechtsklausuren im Netz gefunden haben, werden wir sie natürlich auch hier ins RefBlog einstellen!