Heute lief die 2. Zivilrechtsklausur. Und hier der Bericht von Thomas (vielen Dank!):
Z2-187, NRW, Rechtsanwaltsklausur
Sachverhalt: Mandant kommt mit VU zu RA und bittet um Rat für weiteres Vorgehen nach Anwaltswechsel. (Bearbeiterverm. :Kein Schrifsatz, kein Mandantenschreiben) Er hat einen Erbauseinandersetzungsstreit mit seiner Schwester durch Vergleich beendet, obwohl ihm eigentlich 15.000 € zustehen würde, mit folgendem Inhalt: Die Schwester verpflichtet sich 7.500 € an Mandanten zu zahlen. Zur Sicherung dieser Forderung bestellt sie für ihn eine Grundschuld. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 31.12.2010 nicht wegen der Forderung zu vollstrecken und die Grundschuld nicht zu verwerten.
Kurz nach dem Vergleichsschluss, aber vor Grundschuldbestellung, zu der es dann nicht mehr kam, überwies die Schwester 7.500 € (die sie eigentlich nicht hatte, weshalb man die Frist bis zum…). Der Mandant fragte seinen ehemaligen Anwalt, was er denn nun mit dem ganzen Geld auf seinem Konto tun solle. Dieser sagte ihm, er solle das Geld besser zurücküberweisen, da die Schwester ja zuerst eine Grundschuld bestellen solle und die Forderung ja noch nicht fällig sei, sondern erst am 31.12.2010. Der Mandant tat dies. Danach forderte sein ehemaliger Rechtsanwalt die Schwester zur Grundschuldbestellung auf. Der Anwalt der Schwester lehnt ab und erhebt Vollstreckungsgegenklage mit Hinweis auf die “mißglückte” Überweisung. Daraufhin erwiderte der ehem. Anwalt des Mandanten mit Klageabweisungsantrag und erhob Widerklage. Der Anwalt der Schwester bestreitet den Rechtsgrund für die Widerklage, wahscheinlich habe der Mandant seiner Schwester das Geld aus Anerkennung ihrer Dienste für die verstorbene Mutter überwiesen oder erlassen. Im Termin erging VU zu Lasten des Mandanten. Das VU wurde dem ehemaligen RA des Mandanten zugestellt, obwohl dieser dem Gericht anzeigte, dass sein Mandant keine weitere Vertretung durch ihn wünsche.
Der Mandant möchte gegen das VU vorgehen, keine Vollstreckung aus dem VU zu seinen Lasten, und geklärt haben, was aus Vollstrgklage und Widerklage wird. Bearbeitungszeitpunkt: Vor Ablauf der Einspruchsfrist. Prüfungspunkte: Einspruch gegen VU, Zulässigkeit + Begr. § 767, Widerklage, ein wenig Beweisprognose, Zeckmäßigkeitserwägungen, was zu tun ist…
…ach ja, der Mandant will ausdrücklich nicht gegen seinen ehemaligen RA vorgehen..
UPDATE: Und hier noch Infos zur rechtlichen Seite der Z2-Klausur:
Mögliche Problemkreise / Schwerpunkte Z 2 – NRW – Dez.2009
– Einspruch gegen VU
– Einspruchsfrist: Zustellung des VU an Prozessbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt, zu dem diesem das Mandat bereits entzogen worden, ein neuer RA aber noch nicht bestellt war; Lösung: § 87 I, 2. HS. ZPO = im Anwaltsprozess Kündigung des Vollmachtsvertrags erst wirksam durch Anzeige der Bestellung eines anderen RA
– Vollstreckungsabwehrklage
– Erfüllung durch Überweisung vor Hintergrund der RA-Ansicht, dass der Betrag noch nicht fällig gewesen sei und dem Mandanten daher noch nicht zugestanden habe
– Begriff der Fälligkeit, vgl. § 271 BGB
– Auslegung des Vergleichs: ggf.: Grundschuld nur zur Sicherung des Anspruchs, kein Anspruch auf Bestellung der GS, wenn Erfüllung der Forderung möglich
– Frage, ob Erlass der Forderung iSd. § 397 BGB durch Rücküberweisung
– Zulässigkeit des Einspruchs (+), sodass Empfehlung: Einlegung der (nur schriftsätzlich angekündigten) Widerklage in darauffolgender mündlicher Verhandlung
– Anspruch aus § 812 BGB (durch Widerklage)
– § 814 BGB: Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wegen Kenntnis von Nichtschuld vor dem Hintergrund, dass Unkenntnis wegen falscher anwaltlicher Beratung (falls Bejahung des Eintritts der Erfüllung)







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