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  Ausgabe 14/2026
Sonntag, der 05.04.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"
Berlin März 2010: ÖR 1

Urteilsklausur

Leistungsklage auf Geldzahlung

ÖR-Vertrag über Baukostenzuschuss (4 Seiten lang! 117 Abs. 3 S. 2 VwGO war ausgeschlossen!)

wirksam? oder Regelung mittels VA nötig?

Pflichtverletzung durch beklagten Bürger durch Nichtbeantragung einer steuerlichen Zulage?

Zinsanspruch?

Verdammt, ich kann einfach kein Ö-Recht…

Examenstermin März 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren (NRW)

Sowohl im Forum bei Juraexamen.com als auch bei den Kommentaren im RefBlog zu den Berliner Examensklausuren finden sich die Hinweise auf die Zivilrechtsklausuren, die diesen Monat liefen. Hier eine Übersicht:

Z1-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z2-Klausur:

SV kurz: Arno Brandner (alles Namen aus der Sendung Verbotene Liebe übrigens) stirbt während einer Kur. In der Kur hat ihn u.a. seine Tochter besucht, mit der er sich dort gestritten hat. Tochter zerstört auch versehentlich dabei eine Geige, die der Stiefmutter gehört. Ein paar Tage später schreibt Arno einen Brief ans eine Frau, dass die böse Tochter nun aus seinem Vermögen nichts mehr bekommen soll. Frage war dann Wirksamkeit des Testaments. Einige Kleinprobleme bzgl. des Testaments (z.B. Nebenschrift und lediglich mit Kosename unterzeichnet etc., aber alles mit dem Palandt zu lösen). Dann Frage, ob auch eine Pflichtteilsentziehung vorliegt, was aber mangels Pflichtteilsentziehungsgrund zu verneinen war. Die böse Stiefmutter rechnet dann noch mit der SE-Forderung wegen der Geige auf.
Die Tochter ist Mandantin und hat bereits Klage eingelegt. Antrag auf Feststellung der Erbenstellung und hilfsweise Einklagung des Pflichtteilsanspruchs.

Zum Sachverhalt gab es noch eine lose Anlage bzgl. der neuen Fassung von zwei neuen Normen zum Pflichtteilsrecht.

Man musste die erbrechtliche Systematik draufhaben, aber letztlich war dann bei den entsprechenden Normen alles kommentiert. Ziemlich viele kleine Miniprobleme aus dem Erbrecht und auch bzgl. der Verjährung bzw. dem Zusammenspiel Verjährung/Aufrechnung. ME war die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, wie sich aus einer T/P-Fundstelle ergab.

Z3-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z4-Klausur:

Eigentlich eine Knaller-Klausur. Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten der bereits verklagt wurde. Ein Zulässigkeitsproblem (örtliche Zuständigkeit §§ 39, 281 und 504 ZPO); ansonsten nur materielles Recht (= Schuldrecht – Gewährleistung, Mangel, Verbraucherbegriff, vortäuschen einer gewerblichen Nutzung des Kaufgegenstandes durch Käufer, Erfüllungsort für die Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf etc). Zudem noch ein Gegenanspruch des beklagten Mandanten (hier aus § 433II BGB auf Kaufpreiszahlung). In der Zweckmäßigkeit sollte wohl u.a. eine Widerklage erörtert werde. Schriftsätze waren auch diesmal NICHT zu fertigen !! Zeitlich gut machbar und echt nicht schwer.

Examen Berlin: Zivilrecht 3

ACHTUNG: wieder Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV möglich              

 Urteilsklausur – ZVS

 Zahlungsklage auf 20.000 Euro

VU gegen Kläger (Beklagter des früheren Rechtsstreits)

zulässiger Einspruch gegen VU und mündl. Verhandlung

Prozessvergleich über 15.000 Euro

– vor Abschluss des Vergleichs Zahlung des Klägers von 500 Euro

(Grund für die Zahlung ist streitig)

 – danach Abrede, dass nicht in den PKW des Klägers vollstreckt wird

(vom Beklagten = früheren Kläger bestritten)

 – dann aber ZVS aus VU in PKW des Klägers erfolgt!

Klage wg.

1. Unzulässigkeit der ZVS aus VU

2. HG der vollstr. Ausfertigung

3. Unzulässigkeit der ZVS aus Prozessvergleich, soweit mehr als 14.500 Euro

4. Unzulässigkeit der ZVS in PKW des Klägers

Beweisaufnahme zu Punkt 4:

Ehefrau des Klägers und RA bestätigen Abrede

Ehefrau des Beklagten und dessen RA schweigen

(Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit waren erlassen)

von Fieldfisher
Fieldfisher ist eine internationale Wirtschaftskanzlei mit marktführender Praxis in den dynamischsten Sektoren der Welt. Führend sind wir in der Beratung zukunftsorientierter Wirtschaftssektoren und im Umfeld digitaler Innovationen. Diese Zukunftsorientierung leben wir auch als Unternehmen mit großer gesellschaftlicher Verantwortung und der Ambition, den vielfältigen Herausforderungen, denen wir als Gesellschaft gegenüberstehen, immer aktiv, mutig und zuversichtlich zu begegnen. Wir suchen die Herausforderung, kämpfen gemeinsam für das richtige Ergebnis und pflegen dabei unseren Fieldfisher-Spirit – geprägt durch Offenheit, Wertschätzung und Zusammenhalt. Komm‘ in unser Team! Dein Job bei uns Du bist eine aufgeschlossene Persönlichkeit, die ihr Können in unserer Gemeinschaft einbringen und entfalten will? Du suchst einen Arbeitgeber, der Dich dabei unterstützt, neben Deiner fachlichen Expertise auch Deine individuellen Stärken weiterzuentwickeln? Als “law firm built around people” legen wir seit jeher großen Wert auf den Menschen hinter dem Beruf. Ob als Anwält:in oder in unseren Business Services: Es sind der Austausch von Expertenwissen und innovativen Ideen sowie die Verknüpfung unserer individuellen Talente, die es uns ermöglichen, hervorragende Arbeit für unsere Mandant:innen zu leisten. Wir freuen uns auf Deine Bewerbung!
Examen Berlin: Zivilrecht 2

ACHTUNG: wieder Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV und in der rechtlichen Bewertung möglich (und wahrscheinlich *lol*)

Beklagtenklausur

Aufgabe: vollständiges Gutachten (ohne Sachbericht) und Formulierung der zu stellenden Anträge (kein kompletter Schriftsatz oder Mandantenschreiben)

Klage auf Zahlung von vertraglich vereinbartem Schulgeld und RA-Kosten für außergerichtliche Vertretung durch e.V. gegen Ehepaar nach Mahnverfahren

Zulässigkeit:

richtiger Kläger? e.V. = Vertragspartner? Rechtsfähigkeit?

richtige Beklagte? Vertrag und Stundungsvereinbarung nur von Ehefrau unterzeichnet

zuständiges Gericht? Umzug der Beklagten nach Mahnverfahren, aber vor Abgabe an Prozessgericht

Begründetheit:

Anspruchsgrundlage für Schulgeld? Anspruch wegen RüT, 313, 119 erloschen? Gegenanspruch aus 280?

RA-Kosten bei späterer gerichtlicher Vertretung? Anrechnung? Höhe der Geschäftsgebühr?

Zinsproblematik bezüglich Beginn des Zinsanspruchs

Beweisprognose war zu erstellen

PS. Superviel Denk- und Schreibarbeit durch tausend kleine Miniprobleme, eher undankbar. Ärgere mich selbst, dass ich einige Dinge gesehen, aber nicht hingeschrieben habe aus Zeitnot. Das sind dann wohl verschenkte Punkte… Schade!

Examen Berlin: Zivilrecht 1

ACHTUNG: Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV und in der rechtlichen Bewertung möglich (und wahrscheinlich *lol*)

Urteilsklausur (Kosten und vorl. Vollstr. erlassen)

unerlaubte Handlung: Sturz des Klägers auf nicht geräumtem Gehweg vor Geschäft der Beklagten

Klageforderung

1. SE für materielle Schäden (Uhr, Kleidung, Behandlungskosten, Taxi)

2. SG nach 287 ZPO (mind. 7.000 Euro)

außerdem Feststellungsantrag über die Haftung dem Grunde nach für Folgeschäden

Beklagte ist KG mit 2 Komplementären und 1 Kommanditist

in Klage alle im Rubrum genannt, dies war zu berichtigen bezüglich der Komplementäre (161, 128 HGB)

Klage ist zulässig

kleines Problem bei örtl. Zuständigkeit, aber Hinweis des LG erfolgt, daraufhin rügelos weiterverhandelt. außerdem 32 ZPO schlüssig dargelegt durch Kläger

Klage ist nur teilweise begründet

1. gegen Kommanditisten nicht, da Einlage bereits geleistet und keine eigene Handlung

(kleines Problem wegen Eintragung ins HR nach Unfall, aber Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt der mV, 176 HGB)

2. Feststellungsantrag ist begründet und nicht subsidiär (wie von Beklagter gerügt)

3. AS gegen die beklagte KG aus 823 / 831 BGB

hier noch Problem der Übertragung der Räumpflicht auf einen unzuverlässigen Gehilfen, diesbezüglich Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen

siehe auch:

http://www.backhus-kg.de/gerichtsurteile-zur-kehrpflicht.html

Examenstermin Februar 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren

Nach den Karnevalstagen wurden noch die abschließenden Verwaltungsrechtsklausuren geschrieben. Im Forum von Juraexamen.com gab es dazu folgende (kurze) Hinweise:

V1-Klausur:

So sollte das wohl sein:

VG Hamburg 6. Kammer
17.04.2008
6 K 4218/06

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat
19.03.2008
2 Bf 192/05

Und hier sind Links zu den Urteilen des VG Hamburg und des OVG Hamburg

V2-Klausur:

Bei der zweiten Klausur ging es um Waffenrecht.

Der Klausur dürfte folgendes Urteil zugrunde liegen:
OVG NRW – VG Aachen
20.02.2008
20 A 1368/07

Auch dieses Urteil findet man hier im Volltext

Examenstermin Februar 2010: Die 2 Strafrechtsklausuren

Im Strafrecht lief in diesem Monat der Klassiker: S1-Klausur war eine Anklage, als S2-Klausur lief eine Revision. Hier die kurzen Hinweise auf die Sachverhalte:

S1-Klausur:

Materiell ging es in erste Linie um Mord, Versuch; Problem Heimtücke bein Kleinstkindern etc
Prozellrechtlich um Beweisverwertungsverbote beim verdeckten Ermittler

Ich denke, der Klausur lag dieser Fall zugrunde im Wesentlichen:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/08/4-296-08.php

S2-Klausur:

leider ne revisionsklausur.

der mandant ist von der großen strafkammer des lg wegen gefährlicher kv in 2 fällen zu 3 jahren und 3 monaten verurteilt worden.

gefragt war nach den erfolgsaussichten der revision gegen das urteil.

probleme waren,dass es 2 verhandlungstermine gab,dabei war ein fristproblem ob es fortsetzung ist oder ne neue hv haette stattfinden müssen.

dann einige rügen, wie zustaendigkeit der großen strafkammer, ausschluss der öffentlichkeit,da das gerichtsgebäude ab 16:00 uhr zu war und die sitzung bis 17 uhr ging.
ablehnung eines beweisantrages wegen unerreichbarkeit des zeugen

materiell waren es notwehrproblematik und die qualifizierung der kv, dann noch ein kleines beweisproblem denke ich.

dann wohl noch was mit ner bestehenden bewährung,dazu bin ich aber nicht mehr gekommen.

[Quelle: Juraexamen.com]

Examenstermin Februar 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

In den ersten vier Z-Klausuren in NRW liefen laut Forenbeiträge in Juraexamen.com folgende Sachverhalte:

Z1-Klausur:

Urteilsklausur – 3 anträge, herausgabe eines familienerbstücks ; zahlung von 60.000 € aus ungerechtfertigter bereicherung ; feststellung,dass die beklagte aus einem schuldschein keinen anspruch mehr hat.

sv: sohn klagt gegen stiefmutter, geht im groben um ne erbstreitigkeit

wenige prozessuale probleme drin, es erging ein vu gegen die beklagte,sonst hab ich nichts prozessuales gesehen.

materiell ging es um erbrecht,familienbräuche, mdl. verträge, zinsloses darlehen unter ehegatten und schuldscheine.

hauptprobleme lagen in der beweisbarkeit und beweiswürdigung.

Z2-Klausur:

anwaltsklausr, die mandantin ist ne reinigungsfirma, die von einer firma die arbeitsbühnen verleiht auf schadensersatz verklagt wird.
se wegen fehler eines arbeiters, der kurz vorher einen schlaganfall hatte.
gegenanspruch der mandantin ebenfalls aus arbeitnehmerhaftung,da ein an des klägers ein fahrzeug der mandantin beschädigt hatte.

probleme waren in der zulässigkeit der klage nur eine zeugin, die zum zeitpunkt der mdl. verhandlung im ausland ist, da war dann beweissicherung gefragt denke ich.
materiell arbeitnehmerhaftung und innerbetrieblicher schadensausgleich in allen varianten *g* und die auswirkungen von jahrelangen geschäftlichen kontakten.

zweckmäßigkeit war wohl abgrenzung prozessvergleich – widerklage, wobei sich die mehrheit bei uns für die widerklage entschieden hat, da die mandantin keine 2 klage wollte und ihre einwendungen verspätet gewesen wären beim prozessvergleich.

Z3-Klausur:

zwangsvollstreckung- urteilsklausur :

kläger waren ein päärchen als eigentümergesellschaft von einem hausgrundstück jeweils zu 1/2 – beklagter war der verkäufer des grundstücks.

der beklagte drohte gegen die kläger die zv aus ner notariellen urkunde an, alle probleme hierbei waren in der klausur enthalten.
die kläger erheben vollstreckungsabwehrklage mit vielen einwendungen, aufrechnung, nichtigkeit des vertrages, eine verechnungsabrede bestand, ein mangel des kaufgrundstücks in form ner defekten heizung, auf die sich die kläger aber nicht berufen konnten,da beweis nicht gelang, dazu noch ein kaufppreisanspruch des klägers zu 1) gegen den beklagten in prozessaufrechnung.
kläger waren noch nicht eigentümer geworden,also nicht eingetragen und kp war noch nicht gezahlt.

stofflich war es alles zur 767 klage, gemeinsame prozessführung von einer miteigentümergesellschaft, gegenrechte,die nur einem davon zustehen ob die dann für beide geltend machbar sind usw.

materiell rechtlich war es, grundstückskaufvertrag,wirksamkeit einer notariellen urkunde,formmängel dabei, nichtigkeit oder teilnichtigkeit, jahresabschlusspflicht der Kläger i.V.m. ner vorläufigen finanzierungszusage der sparkasse — Problem hierbei war, die fälligkeit des kp-anspruchs war davon bedingt abhaengig, verstoss gegen 242, weil die kläger den jahresabschluss absichtlich nicht machen?

und dann weil 5 std ehh genug zeit sind,noch mal ein kv mit mängelrechten.

Z4-Klausur:

anwaltsklausr, mandantin ist eine gmbh, die exklusiven wein verkauft.
ist beklagte,da eine flasche die der kläger gekauft hat beim öffnen zerbricht und den kläger schwer verletzt.
der liefernat kommt aus dem nicht europäischen wirtschaftsraum, was sich auf die produkthaftung auswirkt.
dann hat die versicherung des mandanten ne summe gezahlt,frage war ob der mandant sich die zahlung zurechnen lassen muss als schuldanerkenntnis.

probleme waren zivilprozessrechtlich: vu und zuständigkeit des angerufenen gerichts,35 zpo.

materiell: produkthaftung,das gesamte schadensersatzrecht mit 3-4 agl und dann nochmal das mängelrecht über 437 mit allen nr.
dazu dann beweisprobleme und weil es so schön war die europäische irgendwas zum produkthaftungsgesetz.
dann als schmankerl noch allgemeine versicherugnsbedingungen,aber nur eine norm daraus.
beim se-recht ging es hauptsächlich um beweisprobleme und verschulden, vertreten müssen,da der mangel wohl ein unvermeidbarer funktionsmangel war.

dann musste man noch den 377 hgb hinzuziehen.

Examenstermin Januar 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren

Und hier noch die Hinweise auf die beiden abschließenden Verwaltungsrechtsklausuren:

v1: urteil wegen klage gegen bauvorbescheid. nachbar will verhindern, dass ein verein eine moschee baut und macht diverse einwendungen geltend, die allesamt scheitern, entweder mangels drittschutz oder mangels vorliegen der tb-vss.

v2: anwaltsklausur; amtshaftungsklage wegen beschädigung einen pkw, nachdem ein bundeswehrhubschrauber im landeanflug einen informationsstand aufgewirbelt hat. die konstellation kam sehr überraschend, war aber durchaus machbar.

Examenstermin Januar 2010: Die 2 Strafrechtsklausuren

Hier die Hinweise aus dem Jurawelt-Forum zu den beiden Strafrechtsklausuren:

S1
brandstiftungsdelikte samt aller üblichen probleme. 306a I und II, 306b II nr. 2, 263 I, III 2 nr. 5, 22, 23 I. alles auch in der anstiftungsvariante bei der ehefrau. prozessual war eigentlich fast nix drin (glaub ich jedenfalls). im b-gutachten musste notwendige verteidigung und u-haft-antrag für den haupttäter wg fluchtgefahr gesehen werden.
S2
revision gegen berufungsurteil der kl. strafkammer. verfahrens-vss: verschlechterungsverbot nach 331 I nicht beachtet, rel. revisionsgründe: 243 II 2, aber kein beruhen denke ich; 261 ivm 81a und aus beweiserhebungsverbot folgt auch beweisverwertungsverbot, da willkür; 250, da wahrnehmungen einer ärztin durch verlesung des blutprobeprotokolls mitverlesen wurden.
sachlich-rechtlich war darstellungsrüge wohl zu erheben, warum, bin ich allerdings nicht sicher. denke, die feststellungen des ausschlusses eines nachtrunks nicht ausreichend für 316 und vorsatz bei 142 nicht nachgewiesen aus feststellungen. daneben verstoß gegen 42 und 69. kurze zweckmäßigkeit, weil der m noch fragen gestellt hatte. revisionsantrag war auszuformulieren.