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  Ausgabe 14/2026
Sonntag, der 05.04.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"
Examenstermin August 2010

Diesen Monat wurde im Jurawelt-Forum über die Klausuren diskutiert. Leider ging es dabei mehr um die möglichen Lösungen als um die Sachverhalte. Dementsprechend ist es für uns schwierig, hier im RefBlog eine Zusammenfassung der Klausuren zu bringen.

Wer sich aber für die Inhalte interessiert, kann sicher auch aus den Beiträgen zu den möglichen Lösungen der Klausuren Rückschlüsse darauf ziehen, was die jeweiligen Aufgaben der Klausuren waren. Deshalb verweisen wir an dieser Stelle einfach auf den Thread im Jurawelt-Forum

Examenstermin Juli 2010

Diesen Monat gab es im Netz fast gar keine Hinweise darauf, was in den Klausuren dran kam. Lediglich im Jurawelt-Forum wurde kurz etwas zur S2-Klausur gepostet:

Die S2-Klausur war ein Urteil. Die Schwerpunkte waren: §§ 242, 243 Nr. 3, 244, 244a StGB – gewerbsmäßiges Handeln und Bandendiebstahl, Strafzumessung, Bildung von Gesamtstrafen unter Einbeziehung anderer Urteile, zwei Beschuldigte.

Die Kandidaten im Juli-Termin mussten sich also mit einem Strafurteil beschäftigen. Nach dem März-Termin war es das 2. Urteil in der S2-Klausur dieses Jahr; alle anderen Kandidaten bekamen bislang eine Revisionsklausur.

Examenstermin Juni 2010: Die Klausuren aus NRW

In den letzten zwei Wochen wurde in den Foren fleißig darüber berichtet, was diesen Monat in den Klausuren lief. Hier eine Zusammenfassung der Beiträge zu den Sachverhalten der Klausuren aus NRW:

Z1-Klausur

A hat ein Häuschen von den Eltern geschenkt bekommen in dem die enterbte Schwester zur Miete wohnt. Irgendwann zahlt die keine Miete mehr. Bruder kündigt fristlos hilfsweise ordentlich wegen Eigenbedarfs und klagt entsprechend auf Räumung+Rückgabe vor dem AG. Schwester sagt fristlose geht nicht, da Miete erst Ende des Monats fällig war und daher nur 1 MMiete im Rückstand, Bruder sagt wir haben diese Regelung mal auf 566b nF BGB geändert. Bekl sagt sie sei auch Familie, daher nix mit Eigenbedarf. Daraufhin klagt Bruder auch noch ausstehende Mieten ein und kündigt nochmal fristlos wegen der inzwischen 8 ausstehenden MMieten. Bekl rechnet dagegen auf mit unstreitigem Pflichteilsanspruch in gleicher Höhe und verlangt widerklagend Zahlung von 250.000,- € aus Pflichtteilsergänzungsanspruch (Haus war 1Mio wert). Kl sagt sie dürfe damit nicht aufrechnen. Außerdem will Bekl noch 5000 € als Pflichtteil aus angeblicher Münzsammlung des verstorbenen Vaters. Es wird zunächst fleißig Zuständigkeit des AG gerügt, aber im Termin wollen beide davon nix mehr wissen. Tochter des Kl sagt aus, Münzsammlung war nix wert.

Z2-Klausur

Recht am eigenen Bild eines Politikers vs. Freie Verwendung zu Werbezwecken (22, 23 KunstUrhG, Unterlassungsklage 1004 etc.) und klageweise Geltendmachung der Kosten fuer einen Abschleppwagen bzw. dessen Halbleerfahrt (Auf- und Abladen), weil jemand auf ’nem Privatparkplatz im Weg stand. Zu Letzterem hab‘ ich mir was ueber GoA und Besitzstoerung aus den Fingern gesogen, aber „gut“ geht anders.

Z3-Klausur

widerspruch gegen eine einstweilige verfügung, mit der ein gläubiger, der sich vor der insolvenz eine grundschuld hat geben lassen, verhindern will, dass ein dritter eine auf dem grundstück befindliche lagerhalle, die er vom insolvenzverwalter im wege der freihändigen verwertung durch ersteigerung bekommen hat, abbaut und mitnimmt. der gläubiger will aber jetzt das grundstück zwangsversteigern lassen.

Z4-Klausur

Luxemburger klagt vor AG DD auf Rückzahlung von Darlehen 3000€ und 450€ aus Gefälligkeitsverhältnis bzw. Auftrag. Bekl streckt bzgl. letzterem die Waffen, beim Darlehen ging es um Beweisverwertungsverbot im ZivilR „Mithörer als Zeuge“ und Stellvertretung bei Annahme des Geldes, Bekl hat Gegenansprüche aus abgetretenem Recht iHv 5000€ und will damit aufrechnen, keine Widerklage. Prozessual Art. 2, 6 EuGVVO.

S1-Klausur

Typ überredet besoffenen Kumpel nen Bekannten nach hause zu fahren. Auf dem Weg kommen die Jungs in grün hinterhergefahren, Fahrer tickt aus und gibt Gas, erst über ne rote Ampel ohne wen zu gefährden, dann versucht er ein anderes Pkw links zu überholen, das dummerweise grad nach links rüberziehen will. Fahrer so „egal, ich geb Gas, will Bullen abhängen. Pkws kollidieren, unser Held kommt aufn Bordstein und nimmt dort nen Fußgänger mit, der dadurch zum Pflegefall wird. Pkw hält an, Fahrer und Beifahrer verduften, Bekannter bleibt vor Ort und kümmert sich um Verletzten. Polizisten nehmen bei Fahrer Blutprobe auf Anordnung der StA, nachdem Bereitschaftsrichterin sagte ohne Akte entscheidet sie nix. Beim Anstifter klingeln die Grünen und belehren ihn nicht, sondern gucken sich Wohnung an und stellen Fragen. 3 Tage später normale Vernehmung ohne qualifizierte Belehrung in der der Anstifter „reinen Tisch“ macht. Anwälte rügen drauf los. Hinreichender TV bzgl Fahrer und Anstifter?

S2-Klausur

Mandant ist wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Totschlag vom Schwurgericht zu 10 Jahren Bau verurteilt worden. Angeklagt war folgender SV: Mandant hat Pistole geliefert aus der sich Schuss löste, als Kunde den Tankstellenräuber auf dem Weg nach draußen festhielt, Kunde ist tot gegangen. Außerdem hatten sie die Sache gemeinsam geplant inkl. Beute teilen und Mandant war Fluchtautodriver. In der HV kommt durch Aussage der Freundin des Mitangeklagten und dessen Einlassung raus, dass Mandant nur Pistole geliefert hat und sich am Überfalltag krank gemeldet hat und auch nix mehr mit Überfall zu tun haben wollte. Daraufhin ist Ersatzmann eingesprungen, der den Fahrer und Beuteteiler geben sollte. Die Hauptverhandlung wird zwischendurch für ein paar Tage vertagt. Außerdem stellt unser Anwalt Beweisantrag: Erklärung der Verlobten des Mandanten, dieser sei zur Tatzeit mit ihr in Spanien gewesen soll verlesen werden, da sie nicht selbt aussagen will wg. 55 StPO. Gericht entscheidet nix da und verurteilt am Ende nach 251, 249, 25 II StGB.

V1-Klausur

Kläger fährt nach Gelsenkirchen um sein Mädel heimzusuchen, trifft auf dem Weg Bekannte, man entscheidet sich spontan zur Gegendemo einer Nazidemo zu gehen. Polizei macht Kontrolle (bei Bekannten schon zum 3. Mal) und sieht, dass gegen Kläger bestandskräftiges Aufenthaltsverbot für diesen Stadtteil wg mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit Gegendemos besteht. Kläger wird in Gewahrsam genommen und von 12:00h bis 23:45h festgehalten, ohne dass Richter benachrichtigt wird. Demos waren um 18h vorbei. Bekl behauptet es gab keinen Bereitschaftsdienst (gab es aber doch), außerdem war organisatorisch Antrag in jedem Einzelfall nicht machbar, wegen Menge der Festnahmen. Polizei habe erst Platzverbot gegen Kläger ausgesprochen und weil er sich nicht dran hielt ihn eingesackt, wird von diesem bestritten und ist nicht nachweisbar. VG sei nicht zuständig und Klageanspruch verwirkt weil er 8 Monate nix gemacht hat. RSB (-) da in nächster Zeit keine Demos mehr in der Stadt.
Kläger beruft sich auf Art. 8, berechtigtes Interesse, beklagt zu lange Dauer des Gewahrsams. Antrag: festestellen, dass Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.
Klage wird per Kammerbeschluss auf Einzelrichter übertragen, gegen Willen des Klägers (Bedeutung der Sache), dann ändert Präsidium Geschäftsverteilung und Sache switcht zu anderer Kammer, dort entscheidet Einzelrichterin ohne neuen Beschluss. mV nach 101 II VwGO nicht stattgefunden.

V2-Klausur

Nur zur V2-Klausur gibt es leider keine Angaben zum Sachverhalt.

[Quelle: Thread im Jurawelt-Forum]

von Anwaltskanzlei Weiß
Wir sind eine im Erbrecht spezialisierte Kanzlei. Informieren Sie sich hier über uns und unsere Arbeit: www.recht-weiss.de
Examenstermin Juni 2010: Die Klausuren aus Berlin und Brandenburg

Die Sachverhalte der Klausuren aus Berlin und Brandenburg wurden von einer Referendarin von einem Referendar 🙂 sehr ausführlich im Jurawelt-Forum gepostet, so dass wir auf diese Ausführungen verweisen.

Examenstermin Mai 2010

Leider wurde im Netz in diesem Monat nicht so fleißig wie in den vergangenen Monaten über die Sachverhalte geschrieben. Zu den Strafrechts- und Verwaltungsrechtsklausuren finden sich (bislang) gar keine Hinweise in den Foren. Bei juraexamen.com gibt es aber stichpunktartige Hinweise, was in den 4 Zivilrechtsklausuren im Mai drankam:

1. Klausur: Urteil – Mietvertrag zwischen A und B bzgl. Kopierer; Vermieter A veräußert während der Mietzeit an den C. (wird B auch angezeigt und im WartungsAGB so vereinbart… Wartungsvertrag selbst soll auf C nicht übergehen…..C zaht Wartungsgebühren weiter an Unternehmer Wartungsfirma D. B beschädigt den Kopierer und dieser wird verschrottet. C möchte nun sein Geld zurück und hilfweise die Ansprüche abgetretet haben die A gegen D hat…..
–Gebührenstreitwert festsetzen; Hilfsbegründung oder Hilfsantrag; Werkvertrag; Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB……

2. Klausur das mit unbenannten Zuwendungen etc. § 812

die 3. Klausur war Anwaltsklausur aus Beklagtensicht_Zwangsvollstreckungsrecht// Drittwiderspruchsklage; Aufrechnung, hilswiderklage

die 4. Gesellschaftsrecht..Schaden an Arbeitsbühne….GmbH…und Ausgleichansprüche..§§ 280,282…etc…

Wir können leider auch nicht sagen, aus welchem Bundesland diese Sachverhalte stammen und ob diese Klausuren in allen Ländern liefen…

Examenstermin April 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren

Im Verwaltungsrecht wurden als V1-Klausur offenbar in allen Ländern unterschiedliche Sachverhalte ausgegeben. Hier eine kleine Übersicht:

V1-Klausur im GPA-Bereich (HH, HB und Schleswig-Holstein):

pferde rennen von einer koppel davon. polizeieinsatz mit hubschrauber etc. pferde werden nach 3 tagen wieder eingefangen. dann kostenbescheid ihv 18T euro. eigentümer erhebt widerspruch und sagt, es seien nicht seine pferde, ferner habe nicht er sondern ein unbekannter dritter den zaun beschädigt. behörde stellt sich auf den standpunkt, dass die eigentümerstellung egal sei – ebenfalls ob der zaun von einem dritten beschädigt wurde. urteil des vg dann schreiben

V1-Klausur in Rheinland-Pfalz:

In RLP kam vorläufiger RS und Baurecht…

V1-Klausur in NRW:

In NRW lief diesen Monat wohl ein klassischer Abschleppfall.

Bei uns kam Gebührenbescheid nach Ersatzvornahme

Dem heutigen Abschleppfall liegen zwei Entscheidungen den VG Köln zu Grunde.

20 K 848/09 v. 3.12.09
20 K 6900/08 v. 21.1.10

V1-Klausur in Sachsen-Anhalt:

Da können wir es uns wieder leicht machen und auf die guten Ausführungen im Blog „Kopfgedanken“ verweisen!

V2-Klausur:

Zur letzten Klausur des Monats findet man im Netz fast nichts – die Schreiber sind (zurecht!) gleich feiern gegangen! Nur bei „Kopfgedanken“ findet man eine Zusammenfassung der V2-Klausur. Ob dieser Sachverhalt auch in den anderen Bundesländern lief, können wir aber nicht sagen…

Examenstermin April 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

Auch zu den Zivilrechtsklausuren werden mehr die Lösungen als Hinweise zu den Sachverhalten gepostet. Daher nur folgende kurze Hinweise zu den Klausuren.

Z1-Klausur:

Heute Z1 als Urteil.
Bereicherungsanspruch auf Ersatz von Kosten, die Kl nach Abschleppen vom Supermarkt-Parkplatz, der dem Bekl gehörte, bezahlen musste. Allerdings war ein Inkassounternehmen und das Abschleppunternehmen „zwischengeschaltet“. Das Ganze lief aufgrund eines generellen Vertrages, also kein Auftrag des Bekl.

Prozessual war wenig drin: Min. Zuständigkeits-P; zus. war gleich Antrag auf Erteilung einer Klausel + Zustellung mit gestellt worden.

Z2-Klausur:

also V stellt nen internetangebot, 13.000 für porsche….93 tkm, zulassung 04

drinnen stand interieur noch putzen, kleine lackschäden….

K ruft an…die unterhalten sich, V macht K angebot, dass 1000 euro weniger, wenn gewährleistungsausschluss in kv drin…..schickt kv zu, K unterschreibt einfach….zahlt 3000 an…
ne woche später zu V, sieht nen schwimmbecken…..also wasserschaden mit rissen im leder, keinen schalthelber große lackkratzer….

K sagt, das ist das letzte und sagt, will er nicht….will geld zurück
V sagt, is nicht….vertrag is vertrag, so schlimm isses mit den mängeln nicht….

schreiben hin und her….K hat neues auto gesehen und will jetzt auch noch 9000 extra…

neuer porsche kostet 21000 und hat zurlassung drei jahre später und 40000 weniger

Z3- und Z4-Klausur:

Bei diesen beiden Klausuren machen wir es uns einfach und verweisen auf die sehr guten Sachverhaltszusammenfassungen im Blog „Kopfgedanken“, abrufbar über folgende Links:

http://kopfgedanken.wordpress.com/2010/04/12/zr-3-zwangsvollstreckungsrecht/

http://kopfgedanken.wordpress.com/2010/04/13/zr-4-anwaltsklausur/

Examenstermin April 2010: Die 2 Strafrechtsklausuren

Als S1-Klausur gab es eine Revision aus staatsanwaltlicher Sicht. S2 war eine klassiche Anklage, wobei die Begleitverfügung erlassen war.

S1-Klausur:

Die „Salzpudding-Entscheidung des BGH“ – vgl. http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/wissen/2006/aktuelles_IV_2006.pdf

In der Anklageschrift und im Urteil sowie im Bearbeitervermerk waren kleine Fehler eingebaut, die man rechtlich würdigen musste. Man sollte die Frage herausarbeiten, ob eine Revision erfolgsversprechend ist. In der Examensklausur hat die Staatsanwaltschaft wegen Mord angeklagt, bekommen hat sie aber nur 2 Jahre ohne Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung.

Weiter war anzusprechen, Verletzung des Öffentlichkeitsgebots, Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung, Ablehnung der Videovernehmung, Ablehnung von § 56 II Bewährung bei Verurteilung zu 2 Jahren, Verlesung einer Einlassung des Angeklagten durch seinen Verteidiger???

S2-Klausur:

Zur zweiten Strafrechtsklausur finden sich weniger Hinweise zum Sachverhalt, sondern nur Hinweise zur möglichen Lösung. In jedem Fall war die Klausur mal wieder sehr lang!

Beschuldigter A:
Das Geschehen im Zug habe ich als Raub eingestuft. Ich halte § 239a nicht für einschlägig.

– § 249 I bzgl. der Schuhe. Den Kassenbon + Karton habe ich weggelassen.
-Gewalt (-)
-Drohung(-) durch die Worte….das würde ich mir nochmal überlegen und das mit dem Genickbruch.

-§§ 244 I Nr. 1b (da nur Spielzeugpistole), 252
Hier ging es um geringwertige Sachen: 2 Weinflaschen

-§§ 263 I , II, 22, 26 Anstiftung zum versuchten Betrug

Beschuldigter B:

– §§ 263 I, II, 22 Versuchter Betrug

Da ich § 239a nicht angenommen habe, habe ich beim Schöffengericht des LG OL Anklage erhoben.

Examenstermin März 2010: Die 2 Strafrechtsklausuren (NRW)

Abschließend hier noch die kurzen Hinweisen auf die beiden Strafrechtsklausuren, die diesen Monat liefen. Laut Beitrag im Forum von juraexamen.com lief als S2 diesmal (und wohl zum ersten Mal dieses Jahr) ein Strafurteil statt einer Revision.

S1-Klausur:

Heute in der S1 gab es erwartungsgemäß eine Anklage. Zu prüfen waren 2 Beschuldigte. Materiell ging es u.a. um Raub und Körperverletzung, außerdem mal wieder um den Klassiker „Tanken ohne Bezahlung“, prozessual um die Beschlagnahme von E-Mails beim Provider, einen körperlichen Eingriff (einem Beschuldigten wurden für eine Wahlgegenüberstellung Haare und Bart abrasiert) und um die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO.

Inhaltlich eigentlich gut machbar, aber vom Umfang her absolut schrecklich, und das obwohl durch den Bearbeitervermerk schon eine ganze Reihe von Delikten ausgeschlossen war (§§ 239 ff., 240, 246, 265a StGB).

S2-Klausur:

Heute dann zum Abschluss Strafurteil statt Revision. Nur zur Info. Dafür war der Fall aber leicht, ein Angeklagter, eine Tat und nur Abgrenzung Tötung durch Unterlassen, Fahrl. Tötung und Unterlassene Hilfe sowie ein wenig Schuldminderung durch Alkohol bei Alkoholiker.

Examenstermin März 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren (NRW)

Hier eine Übersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. Zumindest die erste der beiden Ö-Rechts-Klausuren war abweichend von der Klausur, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde:

V1-Klausur:

§ 31a StVZO war die zentrale Norm. Der Ergänzungsband zum Schönfelder war also unabdingbar.Es ging darum, dass die Antragstellerin Halterin eines Pkw ist, mit dem eine ungefähr gleichaltrige Dame eines Tages einen Rotlichtverstoß begangen hat. Dies wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, der aber nicht im Dienst war, und er erstattete Anzeige. Der Zeuge kann die Fahrerin jedoch nicht eindeutig identifizieren, da er sie nur beiläufig gesehen hat. Im Anhörungsverfahren hat sich die Antragstellerin zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie wurde darauf hin wegen mangelnder Feststellung der verantwortlichen Fahrerin eingestellt. Ihr wurde jedoch mit einem Bescheid die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben + sof. Vollziehung. Dagegen hat sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und u.a. behauptet, dass nicht ausgiebig ermittelt wurde.

Gut, dass die Norm im Sachverhalt genannt wurde. Ich wusste nicht mal, dass es so etwas gibt. Ich fahre aber auch nur selten über Rot. )

Prozessual war da nur ein Problem mit der Klagefrist. Die sehr zuverlässige Sekretärin des RA hat aus Versehen die Klageschrift in einen Umschlag ans Finanzamt gesteckt und abgeschickt. Beim Finanzamt hat man natürlich eine Zeit lang gebraucht, bis man gerafft hat, dass die dafür nicht zuständig sind , und als die Klageschrift zurückkam, war die Frist natürlich bereits verstrichen. Also hat der RA vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

V2-Klausur:

Zur zweiten Verwaltungsrechtsklausur gibt es zwar keine Sachverhaltsdarstellung, aber ein paar Lösungshinweise im Forum bei juraexamen.com, sodass man darauf schließen kann, dass Baurecht lief:

Die Klage war deshalb nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.8.2009 (Baugnenehmigung mit der Auflage) fehlerhaft war. Die Behörde hat den Eindruck erweckt, dass eine etwaige Klage auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 S.1, S. 2 VwGO begründert werden müsse. Das ist aber falsch, wie sich aus § 82 VwGO ergibt („Soll“-Vorschrift). Ich habe das zunächst aber auch nicht gecheckt und erst nach Ewigkeiten im Kopp/Schenke gefunden. Damit galt die Jahresfrist des § 58 II VwGo und der Typ konnte noch bis 13.8.2010 klagen.

Die Klage war nach meiner (!) Lösung zulässig und begründet (isolierte Anfechtung der Auflage „Aufzug“); hier habe ich mich im Wesentlichen mit der Auslegung des § 55 BauONRW auseinandergesetzt und seitenweise analysiert, wie der Begriff der „Sportanlage“ , „öffentlich zugängliche Anlagen“ und „allgemeiner Besucherverkehr“ zu verstehen ist vor dem Hintergrund eines Fitnessstudios und des Behindertenschutzes. Ob das die Lösung war – ich weiß es nicht.

Die Nutzungsuntersagung war bei mir dann hinsichtlich Ziff 1 (Verstoß gegen Auflage „Aufzug“) fehlerhaft und damit rechtswidrig, hinsichtlich Ziff 2 (Verstoß gegen Brandschutzbescheinigung) rechtmäßig, da der Typ ja selbst eingestand, dass er diese Bescheinigung noch nicht vorgezeigt hatte. Infolgedessen war die sofortige Vollziehungsanordnung (nach meiner Lösung !) bzgl. Ziff 1 nicht zulässig bzgl. Ziff 2 prinzipiell zulässig (öffentliches Interesse an umfassender Brandschutzsicherheit).

Ich habe daher empfohlen, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung weiter zu verfolgen und bzgl. der Nutzungsuntersagung wegen Verstoß gegen die Auflage „Aufzug“ Aufhebung zu beantragen; zudem sofort die Bescheinigung über den Brandschutz gegenüber Gericht und Behörde nachzureichen, da damit das öffentliches Interesse am Sofortvollzug entfiele. Folglich war noch ein Antrag nach § 80 V VwGO geboten, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.