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  Ausgabe 42/2026
Dienstag, der 13.10.2026
     

 / Staatsexamen

Keine unzulässige Beeinflussung durch Anruf beim Prüfer

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Symbolbild StaatsexamenEin interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2012 in einem Fall aus Sachsen zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden darf, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu überdenken hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam.

Der Sachverhalt

Eine Kandidatin hatte die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden: Trotz eines Klausurdurchschnitts von 4,11 Punkten waren fünf ihrer Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet, sodass sie an der damals geltenden Mehrheitsklausel scheiterte. Sie legte Widerspruch gegen die Bewertung der Klausuren ein. Während des Überdenkensverfahrens rief sie den Prüfer an, der seine Bewertung einer der Klausuren überprüfen sollte.

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Sie nannte ihren Namen und ihr Nichtbestehen und bat ihn um Erläuterung der Gründe für seine Bewertung. Das Prüfungsamt sah darin eine unzulässige Beeinflussung, setzte die Note dieser Klausur mit Bescheid vom 20.12.2005 nachträglich auf 0 Punkte herab und führte das Überdenkensverfahren nicht fort. Dagegen wehrte sich die Kandidatin mit einer Klage – letztlich mit Erfolg, allerdings erst nach drei Instanzen und mehr als sechs Jahre nach dem Bescheid: Das VG Dresden gab der Klage 2009 statt, das Sächsische OVG wies sie 2010 ab, und das Bundesverwaltungsgericht stellte das Urteil des VG wieder her.

Die Entscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.03.2012 – 6 C 19.11) sah in der Kontaktaufnahme durch die Kandidatin keine unzulässige Beeinflussung. Von einem verantwortungsbewussten Prüfer könne erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen wisse und sich von einer solchen Kontaktaufnahme im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lasse. Die Herabsetzung der Bewertung der Klausur auf 0 Punkte sei somit unverhältnismäßig und verletze die Kandidatin in ihrem Grundrecht auf Berufs(wahl)freiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).

Zugleich stellte das Gericht klar: Vorschriften, die eine Beeinflussung von Prüfern sanktionieren, sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Sie verlangen aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall; der bloße Bruch der Anonymität genügt nicht. Das Prüfungsamt musste das Prüfungsverfahren zu der betroffenen Klausur daher fortsetzen.

Praxistipp: Einwendungen gehören ins Überdenkensverfahren

Das Urteil schützt vor unverhältnismäßigen Sanktionen – ein Freibrief für den Anruf beim Prüfer ist es nicht. Direkter Kontakt zu Prüfern bleibt riskant. Wer mit einer Klausurbewertung nicht einverstanden ist, sollte je nach Land Einsicht in die Prüfungsakte nehmen, substantiierte Einwendungen fristgerecht schriftlich formulieren und alles über das Prüfungsamt laufen lassen. Dass sich das lohnen kann, zeigt ein Beschluss des BVerwG vom 14.12.2023 (6 B 12.23) in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen: Prüfer dürfen im Überdenkensverfahren einzelne Bewertungsaspekte neu gewichten und die Note anheben, und das Prüfungsamt darf eine solche Anhebung nicht ohne Rechtsgrundlage wieder rückgängig machen.

Welche Punktzahlen für die Ladung zur mündlichen Prüfung erforderlich sind, regelt die JAPO bzw. das JAG Deines Landes; einen Überblick über die Regelungen der Länder gibt unser Beitrag „Wieviele Vorpunkte braucht man, um zur Mündlichen geladen zu werden?“. [RefN]

Der Artikel wurde am 23. Juni 2026 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.