Diejenigen Referendare, die gerne im Rahmen des Referendariats eine gewisse Zeit im Ausland verbringen möchten, planen diesen Aufenthalt in der Regel für die Anwalts- oder die Wahlstation ein, teils auch für die Verwaltungsstation. Was viele nicht wissen: In einigen Bundesländern – etwa in Nordrhein-Westfalen – kann man sogar Teile der Zivil- und Strafrechtsstation im Ausland verbringen!
Gesetzliche Grundlage dafür ist in NRW § 35 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW). Danach kann man in der Zivilrechtsstation bis zu zwei Monate und in der Straf- sowie der Verwaltungsstation jeweils bis zu drei Monate bei einer „geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle“ verbringen. In der Anwaltsstation sind bis zu sechs Monate bei ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich. Insgesamt dürfen höchstens acht Monate der Pflichtstationen im Ausland absolviert werden. Da das JAG NRW im Jahr 2025 neu gefasst wurde, solltest Du bei der Planung immer die aktuelle Fassung zugrunde legen.
Andere Länder sind hier deutlich zurückhaltender. In Bayern sieht § 48 Abs. 4 JAPO eine Ausbildung im Ausland in der Anwaltsstation (bis zu drei Monate, bei Organen der Europäischen Union bis zu fünf Monate) und im Wahlpraktikum vor, nicht aber in der Zivil- oder Strafrechtsstation. In Sachsen kommt nach einem LTO-Bericht aus dem Jahr 2023 nur die Wahlstation in Betracht, in Baden-Württemberg vor allem die Anwalts- und die Wahlstation. Maßgeblich ist stets das Juristenausbildungsgesetz bzw. die Ausbildungsordnung Deines Landes.
Es stellt sich natürlich die Frage, ob ein so früher Auslandsaufenthalt im Referendariat überhaupt sinnvoll ist. In der Zivilrechtsstation, die in fast allen Bundesländern die erste Station des Referendariats ist, lernt man gerade seine Referendarkollegen in der Arbeitsgemeinschaft kennen. Zudem ist man in den ersten beiden Stationen bei der Wahl der Ausbildungsstelle deutlich gebundener als in der Wahlstation, die nur im weitesten Sinne eine juristische Ausbildung gewährleisten muss. Schließlich möchte man ja auch nicht die AG-Fahrt verpassen, die vielerorts in der ersten Hälfte des Referendariats stattfindet.
Was Du in NRW organisatorisch beachten solltest
Das OLG Köln hat auf seiner Informationsseite zur Auslandsstation die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
- Den Antrag auf Zuweisung an die ausländische Ausbildungsstelle rechtzeitig stellen.
- Vor Ort muss ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung stehen.
- Wer im Ausland ausgebildet wird, muss eine zustellungsbevollmächtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland benennen.
- Die Auswirkungen auf die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft sollten vorab geklärt werden.
Ob und in welcher Höhe die Unterhaltsbeihilfe bzw. die Anwärterbezüge während der Auslandsstation weitergezahlt werden, klärst Du am besten frühzeitig mit Deinem OLG. Wer an eine Station in Frankreich denkt, findet bei der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung Ansprechpartner und Praktikumsstipendien.
Es sprechen also viele Gründe dafür, einen Auslandsaufenthalt erst für die Anwalts- oder die Wahlstation zu planen. So kann man sich – jedenfalls in NRW – natürlich auch gleich für das stressige schriftliche Examen belohnen, das dort unmittelbar vor der Wahlstation ansteht! [RefN]







Juristenkoffer.de ist einer der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einer der größten