Und hier die Infos zu Sachverhalt und Problemen der Z4-Klausur aus diesem Monat:
187 – Z 4 NRW Dez. 2009
Art:
RA-Sicht: Gutachten / Zweckmäßigkeit / Schriftsatz ans Gericht bzgl. Einlegung von Berufung u. Begründung (auch, falls nur teilweiser Erfolg; ansonsten Mandantenschreiben) / 13 Seiten Aktenauszug / keine Zwangsvollstreckung
SV:
Die Mandantin berichtet, sie habe klageweise Ansprüche gegen einen Hundezüchter wegen diverser Krankheiten ihrer zwei neuen Hunde namens Strolch und Struppi geltend gemacht. Diese hatte ihr Ehemann als 2 Monate alte Welpen gekauft, weil sie Hunde so gern hat, und noch bevor sich die beiden haben scheiden lassen. Das Gericht erteilte ihr durch Beschluss den Hinweis, sie habe in der Klageschrift ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung wird sie vom Richter nochmals darauf angesprochen, vergisst jedoch dazu Stellung zu nehmen, weil sie ausführlich die Krankheitsbilder ihrer Hunde darstellt und nicht so richtig verstanden hat, was der Richter eigentlich wollte. Das AG weist daraufhin die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Die Zustellung des Urteils erfolgt an den 17-jährigen Sohn der Mandantin während urlaubsbedingter Abwesenheit der Mandantin.
Sie fragt sinngemäß, ob sie die Umstände bzgl. der Abtretung der Ansprüche ihres Mannes noch in der Berufung vorbringen kann und ob ihre Ansprüche Erfolg haben. Zudem hat sie gehört, dass das von ihr angerufene Gericht nicht zuständig gewesen sein soll. Es war das AG an ihrem Wohnort. Im Einzelnen:
– Strolch hatte eine Augenentzündung. Diese lag bereits vor der Übergabe vor, sie war nur nicht erkennbar gewesen. Wegen Behandlungskosten und Medikamenten zahlte die Klägerin 200,- €, die sie erstattet verlangt. Die Augenentzündung schmerzte nicht, sondern war nur lästig. Der Beklagte trug hierzu vor, ihm sei keine Frist gesetzt worden und er kenne einen Arzt, der die Behandlung für 50,- € vorgenommen hätte.
– Strolch bekommt 5 Monaten nach Übergabe einen Hautausschlag aufgrund einer Virusinfektion. Es folgt eine Behandlung für 800,- €, nachdem dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Virus kann kurz vor der Behandlung erst in den Hundekörper eingedrungen sein, möglicherweise aber auch bereits vor der Übergabe. Die Inkubationszeit beträgt 8 Monate, sodass letzteres nicht ganz unwahrscheinlich ist.
– Struppi dagegen hat einen angeborenen genetischen Defekt, der sich jedoch erst durch das Wachsen der Beine in einer krummen Form gezeigt hat. Für die OP bezahlte die Klägerin 2400,- €, nachdem sie dem Beklagten eine angemessene Frist gesetzt hat. Der Beklagte trägt vor, bei der Züchtung keinen Fehler gemacht zu haben. Auch sei der Fehler sehr selten. Bei den Welpen habe der Fehler nicht erkannt werden können und sei auch wissenschaftlich nicht erklärbar.
Der Beklagte beruft sich auch auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche, da der Kaufvertrag in § 4 nur einen einjährige Verjährungsfrist vorsieht.
Problemkreise / Schwerpunkte
– Schadensersatz im KaufR
– Sachmangel, § 434 BGB
– Minderung, § 441 IV BGB
– Selbstvornahme im KaufR
– Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr, § 476 BGB sowie § 475 II BGB bzgl. abweichender Vereinbarungen über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Tiere als neue bzw. gebrauchte Sache iSd. § 475 II BGB
– AGB-Kontrolle
– Verschulden, § 280 I 2 BGB, Exkulpation
– Berufung, §§ 511 ff. ZPO
– rügelose Einlassung, § 39 ZPO, aber § 513 II ZPO
– Zustellung an erwachsenen Familienangehörigen, § 178 I Nr. 1 ZPO
– Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmitteln, § 531 ZPO
– Prozessleitung, § 139 ZPO
– Abfassen einer Berufungseinlegungs- und begründungsschrift