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  Ausgabe 17/2025
Freitag, der 25.04.2025
     

Examenstermin Dezember: 4. Zivilrechtsklausur

Und hier die Infos zu Sachverhalt und Problemen der Z4-Klausur aus diesem Monat:

187 – Z 4 NRW Dez. 2009

Art:

RA-Sicht: Gutachten / Zweckmäßigkeit / Schriftsatz ans Gericht bzgl. Einlegung von Berufung u. Begründung (auch, falls nur teilweiser Erfolg; ansonsten Mandantenschreiben) / 13 Seiten Aktenauszug / keine Zwangsvollstreckung

SV:

Die Mandantin berichtet, sie habe klageweise Ansprüche gegen einen Hundezüchter wegen diverser Krankheiten ihrer zwei neuen Hunde namens Strolch und Struppi geltend gemacht. Diese hatte ihr Ehemann als 2 Monate alte Welpen gekauft, weil sie Hunde so gern hat, und noch bevor sich die beiden haben scheiden lassen. Das Gericht erteilte ihr durch Beschluss den Hinweis, sie habe in der Klageschrift ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung wird sie vom Richter nochmals darauf angesprochen, vergisst jedoch dazu Stellung zu nehmen, weil sie ausführlich die Krankheitsbilder ihrer Hunde darstellt und nicht so richtig verstanden hat, was der Richter eigentlich wollte. Das AG weist daraufhin die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Die Zustellung des Urteils erfolgt an den 17-jährigen Sohn der Mandantin während urlaubsbedingter Abwesenheit der Mandantin.

Sie fragt sinngemäß, ob sie die Umstände bzgl. der Abtretung der Ansprüche ihres Mannes noch in der Berufung vorbringen kann und ob ihre Ansprüche Erfolg haben. Zudem hat sie gehört, dass das von ihr angerufene Gericht nicht zuständig gewesen sein soll. Es war das AG an ihrem Wohnort. Im Einzelnen:

– Strolch hatte eine Augenentzündung. Diese lag bereits vor der Übergabe vor, sie war nur nicht erkennbar gewesen. Wegen Behandlungskosten und Medikamenten zahlte die Klägerin 200,- €, die sie erstattet verlangt. Die Augenentzündung schmerzte nicht, sondern war nur lästig. Der Beklagte trug hierzu vor, ihm sei keine Frist gesetzt worden und er kenne einen Arzt, der die Behandlung für 50,- € vorgenommen hätte.

– Strolch bekommt 5 Monaten nach Übergabe einen Hautausschlag aufgrund einer Virusinfektion. Es folgt eine Behandlung für 800,- €, nachdem dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Virus kann kurz vor der Behandlung erst in den Hundekörper eingedrungen sein, möglicherweise aber auch bereits vor der Übergabe. Die Inkubationszeit beträgt 8 Monate, sodass letzteres nicht ganz unwahrscheinlich ist.

– Struppi dagegen hat einen angeborenen genetischen Defekt, der sich jedoch erst durch das Wachsen der Beine in einer krummen Form gezeigt hat. Für die OP bezahlte die Klägerin 2400,- €, nachdem sie dem Beklagten eine angemessene Frist gesetzt hat. Der Beklagte trägt vor, bei der Züchtung keinen Fehler gemacht zu haben. Auch sei der Fehler sehr selten. Bei den Welpen habe der Fehler nicht erkannt werden können und sei auch wissenschaftlich nicht erklärbar.

Der Beklagte beruft sich auch auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche, da der Kaufvertrag in § 4 nur einen einjährige Verjährungsfrist vorsieht.

 

Problemkreise / Schwerpunkte

– Schadensersatz im KaufR

– Sachmangel, § 434 BGB

– Minderung, § 441 IV BGB

– Selbstvornahme im KaufR

– Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr, § 476 BGB sowie § 475 II BGB bzgl. abweichender Vereinbarungen über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Tiere als neue bzw. gebrauchte Sache iSd. § 475 II BGB

– AGB-Kontrolle

– Verschulden, § 280 I 2 BGB, Exkulpation

– Berufung, §§ 511 ff. ZPO

– rügelose Einlassung, § 39 ZPO, aber § 513 II ZPO

– Zustellung an erwachsenen Familienangehörigen, § 178 I Nr. 1 ZPO

– Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmitteln, § 531 ZPO

– Prozessleitung, § 139 ZPO

– Abfassen einer Berufungseinlegungs- und begründungsschrift

Examenstermin Dezember: 3. Zivilrechtsklausur

Und hier die brandaktuellen Infos zum Sachverhalt und zur möglichen Lösung der 3. Zivilrechtsklausur aus diesem Examensdurchgang:

187 – Z 3, Dez. 2009 NRW

Art: Urteil / ZV-Einstieg / 10 Seiten

SV:
Die Klägerin macht durch eine 771-er Klage Eigentum an einem Fernseher und einem DVD-Player aufgrund testamentarischer Erbfolge als Teil einer Erbengemeinschaft geltend. Die Hindergründe in chronologischer Reihenfolge:
– 2008: ZV aus Urkunde durch Bankhaus gegen Schuldnerin Frau Geier, die vor dem Tod des Ehepaar Andersen Zugehfrau bei diesen war, in Fernseher u. DVD-Player, die bei Frau Geier in Gewahrsam waren;
– Tod der Schwester von Frau Andersen namens Sophie; diese hinterlässt zwei Kinder: die Klägerin und ihren Bruder Justus;
– Brief des Ehepaars Andersen, in dem es Frau Geier das erste Gerät, nämlich den Fernseher, schenkt; dieser Brief ist verschwunden und taucht erst in der mündlichen Verhandlung wieder auf, weswegen die Klägerin diesbzgl. eine einseitige Teilerledigung erklärt wird.
– Herr Andersen schenkt Frau Geier in Abwesenheit seiner Frau, die im Krankenhaus weilt, auch das zweite in Rede stehende Gerät, einen DVD-Player, vereinbart jedoch mit Frau Geier, dass das Gerät bis zu seinem Tod noch „leihweise“ in der Wohnung der Andersens bleiben soll. Er geht davon aus, dass seine Frau sich nach seinem Tod neue kleinere Geräte kaufen wird. Geld sei genug da.
– Tod von Herrn Andersen; er hinterlässt weder Eltern noch Geschwister, noch hatte das Ehepaar Kinder;
– Frau Geier holt beide Geräte zu sich nach Hause
– Frau Andersen ist empört über das Fehlen der Geräte und beauftragt die Klägerin, sie zurückzubeschaffen
– Frau Andersen stirbt, hinterlässt ein handgeschriebenes und nur mit ihrem Vornamen unterschriebenes Testament von 1999 mit Wortlaut sinngemäß: „Nach meinem Tod soll meine Schwester Sophie bzw. ihre Familie mich beerben.“ Die Eltern der Frau Andersen (Großeltern der Klägerin) leben auch noch; zu denen hat sie jedoch schon seit 1990 wegen eines heftigen Streits keinen Kontakt mehr;
– Die Eltern von Frau Andersen übereignen Frau Geier vorsichtshalber die beiden Geräte, da sie möglicherweise gesetzliche Erben geworden sind.
– Zwischendurch war den Eltern auch ein Erbschein erteilt worden, der jedoch durch Beschluss wieder entzogen worden ist. Dies war Frau Geier jedoch nicht bekannt gewesen.

Problemkreise / Schwerpunkte
– § 771-Klage
– Prozessführungsbefugnis, wenn nur einer der Miterben einer Erbengemeinschaft Klage erhebt
– RSB trotz Vollstreckungsvereinbarung zw. Schu u. Gl.
– RSB trotz einfacheren billigeren Weges
– Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB sowie § 929 S. 2, 932 I 2 BGB vom Nichtberechtigten
– Gutgläubigkeit
– Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB, absolutes Veräußerungsverbot bei fehlender Genehmigung
– Eigenhändigkeit des Testaments, § 2247 BGB, wenn Original nicht mehr auffindbar: dadurch keine Vermutung bzgl. Widerrufsabsicht des Erblassers
– § 2247 III 1 BGB, Unterschrift „soll“ Vor- und Familiennahme enthalten
– Auslegung Testament
– gesetzliche Erbfolge, §§ 1924, 1925 BGB sowie § 1931 II BGB
– einseitige Teilerledigung
– vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

Vorgespräch mit dem Prüfungsvorsitzenden

petronella hat inzwischen auch ihre mündliche Prüfung bestanden. Dazu erst einmal herzlichen Glückwunsch! Die mündliche Prüfung beginnt ja regelmäßig mit einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. So lernt man sich kennen, die Nervosität wird etwas abgebaut und meist wird auch darüber gesprochen, welches Endergebnis noch im Bereich des Möglichen ist.

Interessant ist jedenfalls, was petronella in ihrem Blog zu dem Vorgespräch geschrieben hat. Da zeigt sich, dass selbst bei diesem Teil des Examens von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen. So läuft das in Berlin folgendermaßen ab:

In Berlin bekommt man mit der Ladung die Namen und Telefonnummern der Mitprüflinge. Dann heißt es erstmal rumtelefonieren, weil die Protokolle nur einmal pro Prüfungsgruppe rausgegeben werden. Das Gespräch mit dem Vorsitzenden findet mindestens einen Tag vor der Prüfung als Gruppentermin statt. Mit den anderen Prüfern kann man je nach Gusto auch Termine machen. Allerdings gibt es eigentlich nur Gruppentermine, da sonst irgendwer sich benachteiligt fühlen könnte. Und dann kann man total unvoreingenommen in die Prüfung gehen… Oder so 🙂

In NRW ist das dagegen ganz anders: Da erhält man mit der Ladung nur die Namen der Prüfungskommission, nicht aber die der Mitprüflinge. Dann besorgt sich jeder die Protokolle. Die Kosten teilen kann man nur dann, wenn man zufällig jemanden kennt, der in der selben Prüfungsgruppe sitzt.

Das Vorgespräch mit dem Vorsitzenden findet in NRW am Tag der mündlichen Prüfung als erstes am Morgen statt. Jeder der 5-6 Prüflinge geht kurz in den Raum und lernt den Vorsitzenden kennen (die anderen beiden kommen dann erst später dazu). Anschließend erhält man den Aktenvortrag und bereitet diesen vor. Das Vorgespräch für den Tag vor der eigentlichen Mündlichen anzusetzen, dürfte in NRW allein deshalb nicht möglich sein, weil alle NRW´ler – egal an welchem Gericht sie ausgebildet wurden – in Düsseldorf die Prüfung haben. Die Anreisewege sind da zum Teil schon recht weit.

Wie ist das denn in anderen Bundesländern? Gibt es noch andere Länder, in denen es ähnlich abläuft wie in Berlin, oder ist der NRW-Ablauf Standard?! Vielleicht weiß ja jemand etwas darüber…

von Universalschlichtungsstelle des Bundes
Branchenübergreifend Verbraucherstreitigkeiten mit Unternehmen neutral und unabhängig schlichten, auch grenzübergreifend: Das ist seit 2016 unsere Aufgabe. Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher eine Möglichkeit, den Streit schnell, unkompliziert und kostenlos beizulegen. Es gibt 29 Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland mit jährlich zehntausenden Anträgen. Viele sind auf bestimmte Branchen spezialisiert. Wir helfen dabei, die richtige Schlichtungsstelle zu finden. Aber auch bei einer relativ guten Abdeckung der Bereiche gibt es Lücken. Dort, wo es diese gibt, kommen wir als Auffangschlichtungsstelle ins Spiel. Grundlage ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Examen im Dezember

Zur Zeit schreiben Referendare unter anderem aus Berlin, Brandenburg, NRW und Sachsen die Klausuren zum zweiten Staatsexamen. Zusammenfassungen der Sachverhalte, die bislang liefen, findest Du in der Kategorie „Was lief in den Klausuren„.

Wir wünschen natürlich allen viel Erfolg für die noch kommenden Klausuren!

Examenstermin Dezember: 2. Zivilrechtsklausur

Heute lief die 2. Zivilrechtsklausur. Und hier der Bericht von Thomas (vielen Dank!):

Z2-187, NRW, Rechtsanwaltsklausur

Sachverhalt: Mandant kommt mit VU zu RA und bittet um Rat für weiteres Vorgehen nach Anwaltswechsel. (Bearbeiterverm. :Kein Schrifsatz, kein Mandantenschreiben) Er hat einen Erbauseinandersetzungsstreit mit seiner Schwester durch Vergleich beendet, obwohl ihm eigentlich 15.000 € zustehen würde, mit folgendem Inhalt: Die Schwester verpflichtet sich 7.500 € an Mandanten zu zahlen. Zur Sicherung dieser Forderung bestellt sie für ihn eine Grundschuld. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 31.12.2010 nicht wegen der Forderung zu vollstrecken und die Grundschuld nicht zu verwerten.

Kurz nach dem Vergleichsschluss, aber vor Grundschuldbestellung, zu der es dann nicht mehr kam, überwies die Schwester 7.500 € (die sie eigentlich nicht hatte, weshalb man die Frist bis zum…). Der Mandant fragte seinen ehemaligen Anwalt, was er denn nun mit dem ganzen Geld auf seinem Konto tun solle. Dieser sagte ihm, er solle das Geld besser zurücküberweisen, da die Schwester ja zuerst eine Grundschuld bestellen solle und die Forderung ja noch nicht fällig sei, sondern erst am 31.12.2010. Der Mandant tat dies. Danach forderte sein ehemaliger Rechtsanwalt die Schwester zur Grundschuldbestellung auf. Der Anwalt der Schwester lehnt ab und erhebt Vollstreckungsgegenklage mit Hinweis auf die “mißglückte” Überweisung. Daraufhin erwiderte der ehem. Anwalt des Mandanten mit Klageabweisungsantrag und erhob Widerklage. Der Anwalt der Schwester bestreitet den Rechtsgrund für die Widerklage, wahscheinlich habe der Mandant seiner Schwester das Geld aus Anerkennung ihrer Dienste für die verstorbene Mutter überwiesen oder erlassen. Im Termin erging VU zu Lasten des Mandanten. Das VU wurde dem ehemaligen RA des Mandanten zugestellt, obwohl dieser dem Gericht anzeigte, dass sein Mandant keine weitere Vertretung durch ihn wünsche.

Der Mandant möchte gegen das VU vorgehen, keine Vollstreckung aus dem VU zu seinen Lasten, und geklärt haben, was aus Vollstrgklage und Widerklage wird. Bearbeitungszeitpunkt: Vor Ablauf der Einspruchsfrist. Prüfungspunkte: Einspruch gegen VU, Zulässigkeit + Begr. § 767, Widerklage, ein wenig Beweisprognose, Zeckmäßigkeitserwägungen, was zu tun ist…

…ach ja, der Mandant will ausdrücklich nicht gegen seinen ehemaligen RA vorgehen..

UPDATE: Und hier noch Infos zur rechtlichen Seite der Z2-Klausur:

Mögliche Problemkreise / Schwerpunkte Z 2 – NRW – Dez.2009

– Einspruch gegen VU

– Einspruchsfrist: Zustellung des VU an Prozessbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt, zu dem diesem das Mandat bereits entzogen worden, ein neuer RA aber noch nicht bestellt war; Lösung: § 87 I, 2. HS. ZPO = im Anwaltsprozess Kündigung des Vollmachtsvertrags erst wirksam durch Anzeige der Bestellung eines anderen RA

– Vollstreckungsabwehrklage

– Erfüllung durch Überweisung vor Hintergrund der RA-Ansicht, dass der Betrag noch nicht fällig gewesen sei und dem Mandanten daher noch nicht zugestanden habe

– Begriff der Fälligkeit, vgl. § 271 BGB

– Auslegung des Vergleichs: ggf.: Grundschuld nur zur Sicherung des Anspruchs, kein Anspruch auf Bestellung der GS, wenn Erfüllung der Forderung möglich

– Frage, ob Erlass der Forderung iSd. § 397 BGB durch Rücküberweisung

– Zulässigkeit des Einspruchs (+), sodass Empfehlung: Einlegung der (nur schriftsätzlich angekündigten) Widerklage in darauffolgender mündlicher Verhandlung

– Anspruch aus § 812 BGB (durch Widerklage)

– § 814 BGB: Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wegen Kenntnis von Nichtschuld vor dem Hintergrund, dass Unkenntnis wegen falscher anwaltlicher Beratung (falls Bejahung des Eintritts der Erfüllung)

Examenstermin Dezember: 1. Zivilrechtsklausur

RefBlog-Leser Thomas hat uns Infos zu der Z1-Klausur geschrieben, die heute in NRW lief. Vielen Dank dafür!

Heute lief eine Verkehrsunfallsklausur (Urteil) mit Drittwiderklage des Beklagten und Widerklägers, der Fahrer und Halter war. Problematisiert wurde die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu Lasten bisher Unbeteiligter (Faher und Versicherung des Pkw des Klägers), Präklusion des Vorbringens in der Widerklage, nachdem diese nach der Frist zur Verteidigungsanzeige und zur Erwiderung eingereicht worden ist, eine Beweisaufnahme, in der neben der Mutter des Fahrers des Klägerfahrzeuges auch der Fahrer selbst und der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges persönlich vernommen worden sind, diesen nicht zugestimmt und diese daher beanstandet worden sind, sowie die Frage der Ersatfähigkeit von fiktiven Mietwagenkosten, Sachverständigengutachten, Unkostenpauschale, angefallener Mwst und die Frage wie eine weitere Teilzahlung nach Widerklageerh. zu behandeln ist. Außerdem musste man sich ein wenig mit der StVO, dem StVG, VVG und dem BGB beschäftigen (§§ 7, 18, 823, 115) sowie mit Zinsen (ab Rechtshängigkeit und ab Verzug). Wohl bekomms! 🙂

Infos haben wir dankenswerter Weise auch von einer Juristenkoffer-Kundin bekommen. Hier ihre Zusammenfassung, so dass die Referendare, die in den nächsten Monaten ins Examen müssen, gut einschätzen können, was im Examen auf die wartet!

Art:

Anfertigung eines Urteils, Kosten- u. vorläuf. Vollstreckbarkeitsentscheidung erlassen, Aktenauszug bestand aus 14 S. + Kalender als Anhang

SV:

Der Kläger macht als Halter Schadensersatz bzgl. verschiedener Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall geltend, und zwar gegen den Halter und Fahrer, den Beklagten 1), und die Versicherung als Beklagte 2). Fahrer war der Sohn des Klägers mit dem Wagen des Klägers. Beifahrerin war die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger behauptet, sein Sohn habe sein Wendemanöver zum Zweck des Parkplatzerwischens auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnungsgemäß eingeleitet, während der Beklagte 1) plötzlich von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit in den Wagen des Klägers gefahren sei. Der Beklagte 2) beantragt mit verspätet eingegangener Verteidigungsanzeige sowie verspätet eingegangenem Schriftsatz Klageabweisung und macht widerklagend gegen den Kläger, den Sohn sowie die Versicherung des Klägers seinerseits Schadensersatz wegen des Unfalls geltend. Der Beklagte 1) behauptet, der Sohn sei völlig unerwartet und plötzlich nach links rüber gezogen. Unstreitig ist, dass sich der Wagen des Klägers aufgrund des Anstoßes einmal um die ganze Achse gedreht hat.

Der Kläger erstattet einen Teil der vom Beklagten 1) geforderden Schäden (entspricht Haftungsquote von 50 %). Der Beklagte erstattet ebenfalls einen Teil (entspricht Haftungsquote von 20 %). Beide sind jedoch der Ansicht, der jeweils andere müsse voll haften.

Noch vor An- und Rechtshängigkeit der Widerklage zahlt der Kläger einen weiteren Betrag. Der Beklagte 1) erklärt in der mündlichen Verhandlung einseitige Teilerledigung. Die Aussage der Ehefrau ist hinsichtlich des Wendemanövers unergiebig.

Rechtliche Problemkreise / Schwerpunkte:

– Widerklage

– Drittwiderklage gegen Sohn u. Versicherung

– einseitige Teilerledigungserklärung bzgl. Widerklage

– verspäteter Vortrag, § 296 I ZPO

– Parteivernehmung, §§ 447, 448 ZPO / Anhörung § 141 I ZPO

– Beweiswürdigung

– §§ 7, 18 StVG

– Abwägung Betriebsgefahr, § 17 II, I StVG – Haftungsquote

Zeitpunkt der Bewerbung für den Jobeinstieg
von

Im Jurawelt-Forum wird zurzeit darüber diskutiert, ab wann man sich auf einen Job bewerben sollte: Nach dem schriftlichen Examen, aber noch vor Bekanntgabe der Klausurnoten, oder aber erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung mit seiner endgültigen Examensnote?!

Der Regelfall dürfte sein, erst das Endergebnis des 2. Examens abzuwarten, bevor man die ersten Bewerbungen verschickt. Ich zumindest kenne niemanden aus meiner AG, der sich bereits jetzt bewirbt. Außerdem zeigt die Erfahrung, dass das Gefühl nach dem Schriftlichen sich nicht unbedingt mit dem späteren Examensergebnis deckt. Man muss also, wie ich finde, schon ein gesundes Selbstbewusstsein haben, wenn man sich, ohne überhaupt die Examensergebnisse auf dem Tisch zu haben, bei Unternehmen oder Kanzleien bewirbt, die möglicherweise von den Kandidaten bestimmte Examensergebnisse verlangen.

Die Probleme liegen auf der Hand und wurden auch im Forum bereits angesprochen:

Was passiert, wenn das Ass.examen im Endeffekt nicht den gemeinsamen Erwartungen entspricht? In diesem Zusammenhang: Wenn man (auch im Bezug auf den Verbesserungsversuch) von Aushandeln spricht, geht es dann um bedingte Verträge?

Ich kann mir jedenfalls kaum vorstellen, dass der zukünftige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit einem ausgehandelten Gehalt unterschreibt, ohne zu wissen, wie letztlich der Bewerber das 2. Examen besteht. Eine Ausnahme mag dann bestehen, wenn man bereits die Wahlstation in der Kanzlei verbracht hat und der spätere Einstieg dort unabhängig vom Ergebnis bereits feststeht. Außerdem meine ich gelesen zu haben, dass man sich auch auf Richterstellen vor Abschluss des Examens bewerben kann. Aber auch dort benötigt man zumindest das Ergebnis der Klausuren.