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  Ausgabe 17/2025
Freitag, der 25.04.2025
     

Examenstermin Mai: 2. Strafrechtsklausur

Die S2-Klausur war eine Revision aus StA-Sicht; folgende Schlagworte dazu:

Revision aus StA Sicht (Belehrungen, letztes Wort; Sachrüge: fingierter Tankstellenüberfall, Versicherungsmissbrauch)

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Mai: 1. Strafrechtsklausur

Zu entwerfen war eine Anklageschrift:

Es ging im ersten Teil um die Strafbarkeit eines RA, der für eine Frau B. Betreuer war, die immer wieder „Tierquälereien“ beging und infolge dessen, ihre Kaninchen böse verwahrlosen ließ. Der RA hatte dies wohl gewusst, ist aber nicht eingeschritten, obwohl die Betreuung gerade deshalb eingerichtet worden war, weil ähnliches in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist.
Es ging dann um § ? TierSchG ( war abgedruckt ) durch Unterlassen. Schwerpunkte: Garantenpflicht, Täterschaft oder Teilnahme ( Die B war nicht schuldfähig ). Der RA hat sich darauf berufen, dass er ohnehin nichts hätte unternehmen können.

Zweiter Teil: Der gleiche RA hat bei einer Selbstbedienungszapfsäule immer mal wieder einen Programmdefekt ausgenutzt: Immer dann, wenn man genau für einen Betrag zwischen 71 und 80 € tankt, wird ein Betrag von 0 € von der EC-Karte abgebucht.
Zu prüfen waren vor allem: § 263 a Abs. 1, Var. 4 StGB ( nach OLG Braunschweig +, s NStZ 2008, S. 402 ), § 263 StGB, § 265 a StGB, § 242 StGB, § 246 StGB. Hier war eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Dritter Teil. Der wahnsinnig clevere RA ( !), der in anderer Sache in U-Haft sitzt, schreibt seinem Verteidiger, dass er zuvor in einem Parkhaus geparkt hatte und beim Wegfahren gesehen hat, dass die Schranke offen ist. Er ist dann ohne zu zahlen schnell durchgefahren.
P 1 : Verwertbarkeit des Briefes als Beweismittel ( Der Brief ist einen Tag nach Übernahme des Mandantes aber einen Tag vor Mitteilung an die JVA abgefangen worden ).
P 2 : Strafbarkeit gem. § 265 a StGB – ( s. Fischer, §265 a, Rn. 24 ), weder durch Einfahrt noch Ausfahrt

[Quelle: Juraexamen.com]

Mündliche Prüfung Strafrecht: Adhäsionsverfahren

Richter Ballmann schreibt in seinem Blog über eine mündliche Prüfung, bei der er als Prüfer teilnahm. Der Strafrechtler machte dabei das Adhäsionsverfahren zum Thema seiner Fragerunde. Das zeigt, dass in mündlichen Prüfungen durchaus auch abgelegene Gebiete abgefragt werden können. Denn die Wenigsten dürften sich in der Stationsausbildung oder im Rahmen der Examensvorbereitung mit dem Adhäsionsverfahren beschäftigt haben.

„Rettungsanker“ Prüfungsprotokolle

Einziger „Rettungsanker“ sind dann im Vorfeld oftmals die Protokolle, in denen man Hinweise darauf findet, was der jeweilige Prüfer in der Vergangenheit zum Thema seiner Prüfungen gemacht hat. Dann kann man möglicherweise zumindest erahnen, dass Randgebiete dran kommen können. Nur selten wird man jedoch auf Prüfer treffen, die „protokollfest“ sind und die ein bestimmtes Gebiet regelmäßig zum Thema ihrer Prüfungen machen.

Vor- und Nachteile des Adhäsionsverfahrens

Kommt in der mündlichen Prüfung ein Randgebiet dran, kann man dann aber davon ausgehen, dass anhand des Gesetzestextes lediglich die Grundzüge dieses Themas abgefragt werden. So wurden auch in der Prüfung, von der Richter Ballmann berichtet, zunächst allgemeine Fragen zum Adhäsionsverfahren gestellt, zu deren Beantwortung das Suchen, Finden und Lesen der einschlägigen Normen ausreichend waren. Abschließend wurden dann die Kandidaten gefragt, welche Vor- und Nachteile die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren haben könnte. Wer keinen Kommentar zu Hand hat, hier ein paar „Vorschläge“ der Kommentatoren des Artikels:

Vorteil:
– keine gesonderte Klage vor dem Zivilgericht
– Amtsermittlungsgrundsatz
– bei Absehen einer Entscheidung => keine Rechtskrafterstreckung => ich kann also mein Glück nochmal vorm Zivilgericht versuchen

Nachteil:
– sachfremder (also für zivilrechtl. Ansprüche) Richter?
– Entscheidung ist bindend?

Wie man an den Fragezeichen sieht, hält sich die Sicherheit über meine Äußerungen in Grenzen.

Weitere Vorteile:

1. In den Verfahren vor den Amtsgerichten ist die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unerheblich.

2. In den Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.

von NEON
NEON ist eine hochspezialisierte Transaktionskanzlei, ergänzt durch ein schlagkräftiges Litigation Team. Wir leben Mitunternehmerschaft, sind mehr als nur Kolleg:innen und haben Spaß bei und neben der Arbeit. Wir beraten auf Augenhöhe mit internationalen Großkanzleien insbesondere in den Bereichen Private Equity, Venture Capital (Startups), Immobilientransaktionen sowie in der Prozessführung. Unsere kleinen, spezialisierten Teams garantieren ein hohes persönliches Engagement und bieten die Möglichkeit, sowohl tiefere Einblicke in unsere Arbeit und Mandate zu gewinnen als auch in erheblichem Maße selbst mitzuarbeiten. Wir suchen laufend – und auch gern promotionsbegleitend – REFERENDARE (M/W/D) UND WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER (M/W/D)
Examenstermin Mai: 4. Zivilrechtsklausur

Für die Z4-Klausur aus NRW gibt es nur folgende Schlagworte:

2.VU, Mahnverfahren und e.V. nach §935 ZPO/Anwalt.

[Quelle: Juraexamen.com]

Examenstermin Mai: 4. Zivilrechtsklausur (Nds)

Rechtsgestaltende Klausur aus Anwaltssicht.

Es ging um einen Partnerschaftvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner wollte zusammenziehen und bedingte Dinge geregelt haben, z.B. Einrichtung eines gemeinsamen Kontos, wem gehören welche Gegenstände bei einer Trennung, Stellvertretung, etc.

Die materiellrechtlichen Fragen waren alle mit Hilfe des Palandt relativ einfach zu lösen. Aus meiner Sicht lag der Schwerpunkt der Klausur bei der Formulierung des Vertragsentwurfes.

[Quelle: Juraexamen.com]

 

Examenstermin Mai: 3. Zivilrechtsklausur

Zivilrechtsklausur aus dem Zwangsvollstreckungsrecht:

Es war eine Klausur mit Aufhänger aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, die zeitlich eigentlich nicht schaffbar war.

Zu prüfen war eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO. Der Kläger hatte 2 Anträge gestellt, weil bei einem Schuldner ( S ) 2 Autos gepfändet worden waren, die ihm angeblich gehören. Nachdem das eine Auto versteigert worden war, stellte der Kl den Antrag 1 ) diesbezüglich auf Zahlung des Versteigerungserlöses und Schadensersatz um, zum einen, weil das Auto erheblich unter Wert versteigert worden ist, zum anderen wegen entgangenem Gewinn, weil er für den PKW angeblich schon einen Käufer hatte, der mehr gezahlt hätte, als das Auto wert war. Hier war also eine verlängerte Drittwiderspruchsklage zu prüfen, wobei einige Probleme auftauchten, weil hier ein anderes Gericht örtlich zuständig gewesen sein könnte und der Beklagte dies gerügt hat.

Die Einzelheiten kriege ich nicht mehr zusammen. Bei beiden Autos war zu prüfen, ob der Kläger Eigentümer war.

Bei einem Auto hat der Kläger „normales“ Eigentum erworben ( str. ) und das Auto bei S nur bis zu einem Weiterverkauf untergestellt. Hier mussten dann alle Indizien gewürdigt werden: wer hatte den Fahrzeugbrief, die Schlüssel, schriftlicher Kaufvertrag, etc.
Bzgl. des Schadensersatzanspruches ( s.o.) war dann ausführlich das Verschulden des Beklagten zu prüfen, weil der Kläger vor der Versteigerung an irgendeine Mitarbeiterin noch ein Fax geschickt hatte, die es dann aber verschludert hat ( „Organisationsverschulden, etc. ).

Bei dem anderen Auto ging es um eine Sicherheitsübereignung. Es war dann eine mögliche Unwirksamkeit wegen Übersicherung und wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 138 BGB zu prüfen. Dort musste man ein bisschen rechnen. Auch hier musste anhand bestimmter Indizien geprüft werden, ob der Kläger Eigentümer war. Eine Beweisaufnahme hatte nicht stattgefunden.

[Quelle: Juraexamen.com]

 

Bis zum 2. Examen Diplom-Jurist – Sinnvoll oder nicht?!?
von

Nach bestehen des 1.Staatsexamens kann man sich von der jurstistischen Fakultät der eigenen Hochschule den Titel „Diplom-Jurist“ verleihen lassen. Die weit überwiegende Zahl der Hochschulen hat mittlerweile die Verleihung des Titels in einer Satzung/Ordnung geregelt, woraus man problemlos die Antragsvoraussetzungen entnehmen kann (z.B.: Universität des SaarlandesUniversität zu Köln, Freie Universität Berlin, Goethe Universität Frankfurt am Main).

Die Frage, die sich stellt ist aber diejenige: Ist es für mich sinnvoll, wenn ich ohnehin das Referendariat mache und in ca. 2 Jahren Volljurist bin, in der Zwischenzeit den Titel „Diplom-Jurist“ zu führen?

Die Sinnhaftigkeit für diejenigen, die das Referendariat nicht machen wollen liegt auf der Hand. Diejenigen, die das 2. Examen nicht bestehen, können sich den Titel auch im Nachhinein verleihen lassen.

Aus meiner Sicht ergibt sich der einzige Vorteil daraus, dass bei der Bewerbung um eine Stelle im Ausland, beispielsweise in der Anwaltsstation oder Wahlstation etwas vorgelegt werden kann, dass aus mehr als einem Zeugnis besteht – die meisten ausländischen Arbeitgeber kennen sich dann doch nicht allzu gut in der deutschen Juristenausbildung aus.

Und ein weiterer, bisher hier außer Acht gelassener Vorteil ist auf jeden Fall noch derjenige: Der Oma, die zum 1000sten Male fragt, wann denn nun endlich die Ausbildung beendet ist, kann erstmals etwas nachvollziehbares entgegnet werden und auch auf dem Klingelschild und dem Briefkopf wird´s nun eng 😉 !

Examenstermin Mai: 2. Zivilrechtsklausur

Heute sogar der Hinweis noch kürzer als gestern:

heute in der anwaltsklausur mietrecht

Mal sehen, ob die Berichte dann in den nächsten Tagen wieder ausführlicher werden!

Update: Auch zu dieser Klausur gibt es nun einen längeren Bericht im Jurawelt-Forum:

Anwaltsklausur
Maklerin erbittet Auskunft von der Stadt nach Denkmalschutzgesetz auf einem Ankreuzformular.
Stadt kreuzt an, es handele sich um „Denkmalobjektobjekt“ dessen äußeres Gepräge und Milieu erhalten bleiben soll. An der Stelle an der auf dem Formular nach „Denkmalgebäude“ gefragt ist, erfolgt keine Notiz. Bei diesem „Denkmalgebäude“ handelt es sich um Gebäude deren Sanierung strengen denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt. Also einen wesentlich größeren Sanierungsumfang erfordert als ein „Denkmalobjekt“.
Maklerin schildert das Gebäude als ein „Denkmalobjekt“ unter besonderem u hervorgehobenen Hinweis auf die städtische (leider falsche bzw fehlende Auskunft).
Mandant ist Maurer und will Objekt als Altersvorsorge sanieren und umbauen.
Mandant führt mit Maklerin Verhandlungen, im Exposé der ausdrückliche Hinweis: Verhandlungen sollen ausschließlich mit Maklerin geführt werden.
Es kommt zu Vertragsschluss. Kaufpreis 42 KEUR. Im Notariellen Grundstückskaufvertrag § 7: der Verkauf erfolgt wie gesehen und besichtigt, Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Sodann erfolgt Übergabe.
Baubehörde meldet sich und klärt Mandanten darüber aus, dass es sich nicht wie im Exposé ausgeführt um ein „Denkmalobjekt“, sondern um ein „Denkmalgebäude“ handelt. Für diesen ergibt sich deshalb ein gravierender Mehraufwand. Er kann diesen derzeit nicht genau beziffern, meint so 30 KEUR werden es etwa werden. Er kann auch in absehbarer Zeit nicht genau sagen, wieviel dies Kosten wird.
Verkäufer sagt, Verhalten der Mäklerin nicht zurechenbar. Mandant soll nur Vertrauensschaden bekommen. Maklerin insolvent.

Mandant will:
-Kosten des Mehraufwandes
-ausdrücklich keine Rückabwicklung
-nur gegen den Verkäufer vorgehen
-in Essen klagen

Aufgabe:
Gutachten
Entweder Klageschrift oder Mandantenschreiben, je nach Lsg.

Examenstermin Mai: 1. Zivilrechtsklausur

Die Hinweise, die man momentan im Netz zu den Klausuren im Monat Mai findet, sind wirklich „knapp“. Aber hier immerhin ein kleiner Hinweis auf die Z1-Klausur aus NRW:

Heute in Z1 in NRW (köln) lief
Urteil / Verkehrsunfall
Klassisch, paar Probleme
aber Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen

Update: Inzwischen gibt es im Jurawelt-Forum einen etwas ausführlicheren Bericht zu dieser Klausur:

Urteilsklausur
Kläger klagt gegen Halterin und Fahrerin B1 und deren KFZhaftpflichtversicherer. Macht etwa 4.000 Eur auf Gutachtenbasis, 430 Eur Gutachtenkosten und 25 Eur Schreibkostenpauschale des RA geltend. Auto des K hatte hinten Vorschäden an Stossstange und über Lampe.
K musste mit seinem Jaguar auf Auto warten, welches nach links abbiegen wollte. B1 fährt mit Seat Marbella auf ihn, auf die Stelle der Vorschäden.
B1 läßt sich auf schriftliches Vorverfahren nicht ein. B2 tritt als Nebenintervenient auf Seiten B1 in deren Rechtsstreit ein. B2 bestreitet Unfall gänzlich, beruft sich auf ihrerseits gefertigtes Sachverständigengutachten welches besagt, es gab Vorschaden. Ist Ansicht sie könne sich auf Anscheinsbeweis für gestellten Unfall berufen. Indizien dafür seien: wertvolles KFZ des K, wertloses KFZ B1, gleiches Alter (25 und 39 Jahre) kommen beide aus Wuppertal. Beide aufwändiger Lebensstil.
Gericht bestellt eigenen Sachverständigen. Dieser bestätigt Vorschäden, sagt aber auch, es sei durch B1 versucht worden auszuweichen. SV beziffert Schaden durch B1 auf 1.700 Eur. B1 bestätigt Vortrag K. Sagt in mdl Verhandlung, sie würde K Geld ersetzen, kann es nicht, sie weiß nicht welchen Antrag sie stellen soll und sagt Anwalt der B2 solle das tun. K räumt Vorschäden ein.

Urteil; Kosten und vorl Vollstr erlassen.

Dass in NRW bei einer Klausur die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erlassen sind, ist die absolute Ausnahme; bestätigt aber den immer geltenden Grundsatz, dass man den Bearbeitervermerk genau lesen muss, um nicht unnötig Zeit zu verlieren!

Examenstermin Mai: 1. Zivilrechtsklausur (Nds)

Dazu gibt es eine Zusammenfassung bei Juraexamen.com:

Urteilsklausur.

Es ging um den vom BGH 2008 entschiedenen Parkettstäbchenfall ( BGH NJW 2008, 2837 ), also um die Frage, ob der Verkäufer bei mangelhafter Ware, die schon irgendwo eingebaut worden ist, auch die Kosten für Ein- und Ausbau schuldet und nach welchen AGL’s. Bei Interesse am besten die Entscheidung einfach mal nachlesen.

Angereichert war die Klausur mit einer Teilrücknahme. Danach erklärten die Parteien den Rechtsstreit noch teilweise für erledigt. Daher war ein Teil der materiell-rechtlichen Prüfung gem. § 91 a ZPO bei der Begründung der Kostenentscheidung abzuhandeln. Ansonsten war wohl eine relativ unangenehme „doppelte“ Berechnung nach der Mehrkostenmethode durchzuführen.