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  Ausgabe 25/2025
Dienstag, der 17.06.2025
     

Examenstermin Februar: 4. Zivilrechtsklausur (Nds)

Auch die 4. Zivilrechtsklausur in Niedersachsen war eine komplett andere als die in NRW. Heute lief eine sogenannte Kautelar-Klausur, also eine Klasur mit rechtsgestaltener Aufgabe:

„Die Mandantin ist die Bäuerliche-Milch-Qualitätsprodukte GmbH (BMQ) aus Hannover und verlangt von ihrer Rechtsanwältin einen Vertragsentwurf.

BMQ vertreibt Frischmilch und Frischmilchprodukte. Sie hat dazu ein ausgeklügeltes Absatzsystem entwickelt und ist für die Qualität und Frische der Produkte im norddeutschen Raum bekannt. Abnehmer sind fast überwiegend Bio-Hofläden, wo der Endverbraucher die Produkte erwirbt. Wegen der zahlreichen Abnehmer ist BMQ für den Vertrieb auf Absatzmittler angewiesen.

Die Produkte werden von Lieferanten geliefert. Der Umfang der Lieferungen bemißt sich anhand von Produktlisten, die individuell abgestimmt sind. Als Muster wird eine solche Produktliste beigelegt. Sie gilt für ein halbes Jahr und ist in drei Spalten unterteilt, für Produkt (zB Butter), Menge (zB 60 kg) und Lieferzeiten (zB montags bis freitags). Die Preise schwanken, weshalb die regelmäßig aktualisiert werden. Wöchentlich bestätigt BMQ die Preisabsprachen per Email.

BMQ will die Lieferungen von den Lieferanten rechtlich absichern und dringend diesen Vertrag vorlegen.“

Im Jurawelt-Forum haben auch bereits einige Referendare aus Niedersachsen über die möglichen Lösungen der Klausur diskutiert.

Examenstermin Februar: 4. Zivilrechtsklausur (NRW)

Sachverhalt:

2006 gab es zwischen den Parteien (Mandantin und deren Mieter) einen Räumungsstreit. Dieser wurde durch Prozessvergleich beendet. Das Mietende wurde auf August 2008 bestimmt, doch die Mieter ziehen nicht aus. Die Mandantin klagt nach Mahnung auf Zahlung von Miete für September und Oktober 2008. Es ergeht ein VU.

Die Beklagten legen Einspruch ein. Sie berufen sich darauf, dass der Vergleich unwirksam sei, weil im Jahre 2006 kein Eigenbedarf vorgelegen habe. Mandantin meint zunächst ja, sie hätte erst im Jahre 2007 die Verkaufsabsicht gefasst und einen Makler beauftragt. Die Mieter sind deshalb der Ansicht, einen Schadenersatzanspruch zu haben. Dieser bestand im Wesentlichen aus Umzugskosten und entgangenem Gewinn im Geschäft der Mieter, dass sie wegen des Umzugs nicht betreiben konnten. Mit diesen Schadensersatzansprüchen rechnen sie nun auf.

Hilfsweise machen die Mieter ein ZBR geltend. Sie hätten einen Anspruch auf Rückzahlung / Freigabe der Kaution. Diese wurde bei Abschluss des MV in Aktien geleistet in der Form, dass das Verfügungsrecht über die Aktien von da an bei der Mieterin lag. Diese hat von den Zinsen weitere Aktien gekauft und diese den Mietern übertragen. Nach Erlass des VU hat die Mandantin die Mieter aufgefordert, den Betrag zu zahlen und angekündigt, sonst die gesamten Aktien zu verkaufen und das Geld an sich auszahlen zu lassen. Ein solches Vorgehen verlangte die Sicherungsabrede /Pfändungsvereinbarung. Erst nach Erhebung des Einspruchs hat die Bank die Aktien (Anzahl und Wert wie 2002 unverändert…) an die Mandantin ausgezahlt.

Mandantin möchte nun wissen, wie sie sich verhalten soll, was mit dem VU passiert, ob die Auszahlung des Geldes durch die Bank irgendwie relevant ist. Außerdem möchte sie keine Kosten tragen und den Rechtsstreit schnell beenden.

Stichpunkte:

Anwaltsklausur, Mietrecht, Vergleich, VU, Einspruch, Aufrechnung, hilfsweises Zurückbehaltungsrecht, Sicherungsabtretung, Pfändungsabrede, möglicherweise Erledigung

Examenstermin Februar: 3. Zivilrechtsklausur (Nds)

Im Jurawelt-Forum findet sich eine gute Zusammenfassung der heutigen Aufgabe in Niedersachsen, die anders war als die heutige Klausur in NRW:

„Der in Lüneburg wohnende Kläger begehrt von der in Hannover wohnenden Klägerin vor dem Amtsgericht Celle die Zahlung von 1.000 EUR.

Ende November besuchte der Kläger mit zwei Freunden jeweils Freund1=36 Jahre und Freund2=42 Jahre) den Weichnachtsmarkt in Celle. Sie hatten auf dem Weg dorthin schon einiges getrunken. Dort standen sie dann an einem Glühweinstandstehtisch. Der Kläger bemerkte die Beklagte an einem weiteren Tisch, die dort mit zwei anderen Frauen (davon Freundin1=37 Jahre) stand. Er begab sich zu ihr. Als er auf sie zuging, kam es zu einer Berührung, jedenfalls berührten seine Hände ihren Oberkörper. Die Beklagte schubste ihn daraufhin weg. Der Kläger fiel auf die rechte Körperseite zwischen den Stehtischen zwischen denen auch Kabel verlaufen. Als er am Boden lag trat die Beklagte ihn mit ihrem beschuhten Schuh. Am Ende dieses Vorfalls hatte der Kläger eine geschwollene Oberlippe und eine abgebrochene Krone seines rechten oberen Schneidezahns. Die Überkronung beim Zahnarzt führte zu Kosten iHv 1.000 EUR für Zahnarzt- und Behandlungskosten.

Der Kläger behauptet, er habe Schmerzen davongetragen. Vor allem sei er aber auf dem Weg zur Beklagten über die Kabel gestolpert. Er habe sich nur aufstützen wollen. Außerdem habe die Beklagte ihm die ganze Zeit zugelächelt, weshalb er überhaupt auf sei zugegangen sei. Die Krone sei ihm rausgefallen, weil sie ihm ins Gesicht getreten habe. Vor diesem Vorfall sollen er und seine Freunde jeweils nur 2 Glühweine ohne Schuss getrunken haben.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 EUR zu zahlen und Versäumnisurteil … zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Außerdem behauptet sie, sie habe den Kläger nur zufällig angeschaut, weil sie auf der Suche nach ehemaligen Schulkameraden war. Auch als der Kläger auf sie zuging, habe sie ihn nur angesehen, weil sie befürchtet habe, er wolle sie anrempeln. Der Kläger sei auch sehr betrunken gewesen. Er habe sie mit seinen Händen an den Oberarmen umfasst und versucht sie an sich zu ziehen, als er direkt vor ihr gestanden habe. Dazu habe er seinen Kopf nach rechts unten geneigt und versucht sie gegen ihren Willen zu küssen. Sie habe ihn außerdem nichts ins Gesicht getreten, wo genau, kann sie nicht sagen, aber sie behauptet, sie habe ihn gegen die Brust getreten. Das habe sie nur deshalb getan, weil sie sicher gehen wollte, dass er sich ihr nicht nochmal nähert. Außerdem bestreitet sie, dass der Kläger Schmerzen gehabt habe.

Hierzu erklärt der Kläger, er mache sich den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu eigen. Er ist ferner der Ansicht, dass sie auch zur Zahlung verpflichtet sei, wenn ihr Vortrag zutreffe. Er meint, dass ihm in jeden Fall 1.000 EUR jeweils als Schadensersatz oder als Schmerzensgeld zustehen. Aus Kostengründen wolle er aber nur 1.000 EUR geltend machen, egal ob aus Schadensersatz oder als Schmerzensgeld. Außerdem sei die Reaktion der Beklagten in jedem Falle unverhältnismäßig gewesen.

Die Klage vom 29.12.2008, eingegangen am 2.1.2009, wurder der Beklagten am 8.1.2009 zugestellt. Die Erwiderung ging am 9.1.2009 bei Gericht ein. Außerdem wurde Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen Freund1, Freund2 und Freundin1, s. Sitzungsprotokoll von xx.yy.zz.“

Die Aufgabe war dann, ein Relationsgutachten mit vorangestellter Sachverhaltsschilderung zu entwerfen.

von Glöckle Rechtsanwälte
Glöckle Rechtsanwälte ist eine hoch spezialisierte Anwaltskanzlei für die Bereiche Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Abgerundet wird diese Spezialisierung durch eine hohe Expertise im Steuerrecht. Wir beraten und verteidigen primär an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht. Durch unser wirtschaftliches Verständnis werden wir regelmäßig bei dem Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten mandatiert. Unser Bestreben ist es maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Mandanten zugeschnitten sind. Unser Expertenwissen wird durch unseren unermüdlichen Einsatz und unsere dynamische Herangehensweise in der Fallbearbeitung ergänzt. Dieser Einsatz zeichnet uns aus.
Examenstermin Februar: 3. Zivilrechtsklausur (NRW)

Heute kam in Nordrhein-Westfalen eine Klausur zur Zwangsvollstreckung dran.

Sachverhalt:

Der Gläubiger pfändet a) eine Münzsammlung in einem Schließfach, b) einen antiken Sekretär, c) eine Forderung des Schuldners gegen den Gl. Ein Dritter macht geltend, die Münzen seien sein Eigentum, der Sekretär stünde in seinem Sicherungseigentum und die Forderung stehe Ihm zu.

Zu a): Die Münzen lagen in einem Schließfach des Gläubigers (Bank), wobei streitig ist, ob der Schuldner dies für sich oder für den Gläubiger gemietet hatte. Der Schuldner zahlt zwar dafür Miete, bekommt sie aber von dem Gl. erstattet (str.).

Zu b): Der Sekretär wurde von dem Schuldner unter EV von einem Händler gekauft. Der Schuldner ist Antiquitätenhändler. Er übereignet den Sekretär zur Darlehenssicherung an den Dritten. Dieser weiß, dass der Schuldner noch die letzte Rate bezahlen muss. Dann zahlt der Dritte die letzte Rate selbst, allerdings erst nach Pfändung des Sekretärs durch den Gläubiger.

Zu c): Die Forderung soll, so sagt der Gläubiger, ihm aufgrund eines an den Schuldner ausgehändigten Schecks zustehen.

Stichpunkte:

Urteil, Drittwiderspruchsklage, Pfändung beweglicher Sachen, Forderungspfändung

Ausbildungsliteratur Zivilrechtsstation
von

Da nun die ersten paar Wochen meines Referendariats vorbei sind und ich mir vorgenommen habe, konsequent den Stoff aus der Arbeitsgemeinschaft nachzuarbeiten, um nicht kurz vor dem Examen noch Sachen nachholen zu müssen, habe ich Ende letzter Woche relativ viel Geld investiert und mir als Lehrbuch den Anders/Gehle („Das Assessorexamen im Zivilrecht“) für 39,90 Euro zugelegt.

Für mich fiel die Entscheidung, dieses doch etwas teure Standardwerk statt ein anderes Buch wie den Knöringer (kostet nur 23,90 Euro) zu kaufen, dabei recht leicht, da unser AG-Leiter sich bei der Stoffvermittlung am Aufbau gerade des Anders/Gehle orientiert und bei seinen Übersichten und Kopien gleich die dazu gehörigen Fundstellen in diesem Buch angibt.

Mein erster Eindruck vom Buch ist auch sehr positiv: Zwar ist es durchaus ungewöhnlich und überraschend für mich, dass das Buch ausführlich auf die Relation eingeht, da in NRW meines Wissens nach im Examen keine Relation dran kommt. Allerdings finde ich das durchaus hilfreich für das erste Verständnis. Zudem ist dieses Kapitel für mich perfekt, da mein Ausbildungsrichter seine Ankündigung wahr gemacht und mir eine Akte gegeben hat, zu der ich ein relationsmäßiges Gutachten schreiben soll, um so die Arbeitsweise eines Richters besser verstehen zu können.

Außerdem finde ich es nicht schlecht, wenn ein Buch die Dinge etwas ausführlicher darstellt. Sollte das Buch an manchen Stellen dann zu detailliert werden, werde ich das einfach nur lesen und versuchen nachzuvollziehen, mir aber nicht rausschreiben oder lernen.

Auf jeden Fall habe ich mir das Ziel gesetzt, das Buch bis zum Ende der Zivilrechtsstation, die ja noch ein paar Monate dauert, durchgearbeitet zu haben! Wollen wir mal hoffen, dass ich meinen Vorsatz einhalten kann, und nicht in die Strafrechtsstation starte mit dem Wissen, noch gar nicht mal alles aus der ersten Station gelernt zu haben.

Was mir gerade beim Schreiben des Artikels eingefallen ist: Ist eigentlich dieses Buch von Anders/Gehle nur in NRW das Standardwerk (weil sowohl Frau Anders als auch Herr Gehle Richter in NRW sind) oder ist das Buch auch in den anderen Ländern weit verbreitet und wird dort von den Ausbildern empfohlen!?

Examenstermin Februar: 2. Zivilrechtsklausur (NRW und Nds)
von

In Nordrhein-Westfalen lief heute eine Schuldrechtsklausur.

Sachverhalt:

M kommt zu RA und schildert SV: M und die X GmbH schlossen im Mai 08 mündlichen Vertrag zum Bau eines Wintergartens. Dabei wird vereinbart keine Rechnung zu stellen. Der M zahlt die Gesamtkosten von 8500,- Euro (ca. 30 % weniger als die Konkurrenz) als Vorschuss in zwei Raten. Der GF der X GmbH baut den Wintergarten mit einem Mitarbeiter. Bei dem Bau kommt es aufgrund Schweißens zu Funkenflug. Da kein ausreichender Schutz besteht, fängt die holzverkleidete Hauswand Feuer und wird angesengt.

Die erforderliche Ausbesserung wird von einem weiteren Unternehmen vorgenommen, dass dem M dafür 1700,- Euro in Rechnung stellt. Bei der Abnahme weist der M die X GmbH darauf hin, dass die Fensterlaibe ungerade sind und meint, dies müsse mindestens 500,- Euro weniger kosten. Beide Positionen fordert der M schriftlich von der X GmbH. Diese reagiert nicht.

Im Herbst zeigen sich Undichtigkeiten der verwendeten Profile. Der M meldet dies der X GmbH telefonisch und verlangt Ausbesserung. Nichts passiert. Später schreibt der M der X-GmbH, verlangt Einigung, schreibt von ca. 3000,- Euro Schaden und setzt Frist. Nichts passiert.

M beauftragt daruafhin einen Gutachter. Der stellt fest, dass die Profile undicht sind – Ausbesserungskosten 4700,- Euro – und dass der optische Minderwert der ungeraden Fensterlaibe mit 600,- Euro zu schätzen sei. Die Gutachterkosten in Höhe von 650,- Euro werden von M bezahlt. Später schreibt M an X GmbH und verlangt Erstattung aller drei Schäden. Dies geschieht mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein. Nichts passiert zunächst.

Mitte Januar 09 meldet sich ein Anwalt bei dem M, zeigt die Vertretung der X-GmbH an, erwähnt die Übergabe der drei von M verfassten Schreiben. Darüberhinaus lehnt er alle Haftung der X GmbH ab. Diese sei in Liquidation, da sich der GF entschieden hätte, aus Altersgründen das Geschäft aufzugeben. Ausserdem könne aus einem mündlichen Vertrag und bei Verzicht auf Rechnung sowieso keine Ansprüche hergeleitet werden. Darüberhinaus bestünden keine Mängel.

Rechtliche Hinweise:

Anwaltsklausur; GmbH; Werkvertragsrecht; Wirksamkeit des Vertrages; Schadenersatz, insbes. Mangel, Verzug, Fristen, Mahnung.

Diese Klausur ist wohl zumindest zum Teil einem BGH-Urteil aus dem April 2008 nachgebildet, hier online abrufbar.

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In Niedersachsen lief heute wohl dieselbe Klausur. Zu fertigen war hier aber nicht ein einschichtiges, sondern ein relationsmäßiges Gutachten! Infos dazu gibts im Jurawelt-Forum.

Examenstermin Februar: 1. Zivilrechtsklausur (NRW und Nds)

Hier Infos zur heutigen Klausur in Nordrhein-Westfalen.

Sachverhalt (Anmerkung: Es war nichts streitig…):

K und B sind Nachbarn. Das Grundstück des B liegt hinter dem Grundstück des K und hat keinen eigenen Zugang zu Straße. Daher existiert eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes über das Grundstück des K. B, der 2007 eingezogen ist, nutzt einen unbefestigten Weg stärker als der Voreigentümer seines Hauses mit PKW und zu Fuß. Daher gibt es nun tiefe Fahrspuren, 20cm große Löcher sowie Schlamm/Pfützen bei Regen. K verlangt Ausbesserung mit Fristsetzung. B tut nichts. K beauftragt Unternehmen A. Dieses füllt mit Schotter auf, Kosten 1.500 Euro, die K bezahlt.

Außerdem steht auf dem Grundstück des B eine 30 Jahre alte Rotbuche. Die Wurzeln wachsen auf das Grundstück des K und heben dort die Terrassenplatten an, so dass einige sogar zerbrechen. K verlangt von B Beseitigung der Wurzeln. B meint, er habe damit nichts zu tun. K beauftragt Unternehmen B mit Beseitigung. Dieses hebt die Platten ab und kürzt und entsorgt die Wurzeln, Kosten 999,80 Euro, die K bezahlt. Zudem beauftragt K das Unternehmen C mit Erneuerung der aufgehobenen Platten, Kosten 400,60 Euro, die K bezahlt.

Schließlich half B dem K beim Tragen von Möbeln in das Haus des K. Der B ist weder Möbelpacker noch kennt er das Haus des K. Dabei stolpert er aufgrund falscher Einschätzung der Entfernung zwischen Treppe und Haustür. Eine Glasvitrinentür in einem Karton fällt zu Boden und zersplittert. K kauft eine neue Züt für 500,- Euro.

K verlangt nun zunächst Ersatz i. H. v. 3.499,40 Euro. B beantragt Klageabweisung. Die Parteien verhandeln. Das Gericht beschließt auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens.

Dann einige Monate später: Parteien Schreiben an Gericht, dass sie gerichtlichen Vergleich wollen, in dem B an K 2.500,- Euro zahlt, aber eine Einigung über die Kosten nicht erzielen können. K erklärt Hauptsache für erledigt, bittet das Gericht um „Titulierung“ des Vergleichs und Entscheidung gem. § 91a über die Kosten. K möchte „Feststellung der Wirksamkeit“ des geschlossenen Vergleichs und ebnfalls Kostenentscheidung. Eine mündliche Verhandlung fand nicht mehr statt. Das Schreiben des K geht am 13.01.2009 bei Gericht ein; das Schreiben des B am 29.01.2009. Entscheidungszeitpunkt ist der 02.02.2009.

Stichpunkte zu den rechtlichen Problemen:

Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung nach 91 a, Antragsauslegung, Grunddienstbarkeit, Schadenersatz bei Selbstvornahme, Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsverhältnis, Aufwendungsersatz und Schadenersatz.

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In Niedersachsen lief heute ein ähnlicher, in den Details aber leicht abgewandelter Fall. Der Sachverhalt laut chris.blog:

„Eheleute K verklagen Eheleute B. Die Parteien sind Nachbarn, wobei jeder auf seinem eigenen Grundstück wohnt. Das Grundstück der Bs ist weder mit dem öffentlichen Verkehrs-, noch mit dem Abwassernetz direkt verbunden.

Auf dem Grundstück der Ks ist ein Weg, der zum Grundstück der Bs führt; diesen Weg benutzen die Bs mit. Weil er inzwischen durch das viele Befahren mit dem Auto einer Instandsetzung bedarf, verlangen die Ks die Kosten von den Bs zur Hälfte gesetzt. Genau genommen wolen sie die hälftigen Kosten für eine Befestigung des bislang unbefestigten Weges und nur hilfsweise die hälftigen Kosten reiner Instandssetzungsmaßnahmen.

Auch leiten die Bs ihre Abwässer in das Abwasserrohr der Ks, von wo aus die Abwässer dann in das öffentliche Abwassersystem gelangen. Weil nun aber eine Verstopfung des Rohrs vorgelegen hat, haben die Ks 1.000 Euro für eine Reinigung bezahlt; auch hiervon wollen sie die Hälfte erstattet haben.

[…] Sie vergleichen sich daraufhin außergerichtlich mit den Ks über die Zahlung von 500 Euro wegen des Abwasserrohres (dieser Vergleich soll gerichtlich tituliert werden); und was den Weg angeht, so hat auch dies Problem sich nun natürlich erledigt, zumal die Ks mit den neuen Nachbarn bereits eine Vereinbarung getroffen haben.“

Blog über die Wahlstation in Wales

Die Rechtsreferendare Christian und Sandra berichteten im August und September 2008 über ihre Erlebnisse in ihrer Wahlstation in Wales.

Flagge von Wales

Auch Christian und Sandra haben ihr Blog weiterhin im Netz gelassen. Insbesondere für Referendare, die ebenfalls eine Station in Wales verbringen möchten, eine gute Gelegenheit, sich über Wales ein Bild zu machen!

Die Amtstracht – feierlich/repräsentativ war gestern!
von

Der Krawattenstreit Beschluss des LG Mannheim:

Ein Ruck geht durch die deutsche Anwaltschaft und so mancher Referendar sieht sich schon im Hawaiihemd unter der Robe als Staatsanwalt plädieren…aber ganz so weit sind wir dann doch nicht, aber immerhin:

Das Zurückweisen eines Anwalts ohne Krawatte ist rechtswidrig – so der Beschluss des Landgerichts vom 27.01.2009!