Hier Infos zur heutigen Klausur in Nordrhein-Westfalen.
Sachverhalt (Anmerkung: Es war nichts streitig…):
K und B sind Nachbarn. Das Grundstück des B liegt hinter dem Grundstück des K und hat keinen eigenen Zugang zu Straße. Daher existiert eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes über das Grundstück des K. B, der 2007 eingezogen ist, nutzt einen unbefestigten Weg stärker als der Voreigentümer seines Hauses mit PKW und zu Fuß. Daher gibt es nun tiefe Fahrspuren, 20cm große Löcher sowie Schlamm/Pfützen bei Regen. K verlangt Ausbesserung mit Fristsetzung. B tut nichts. K beauftragt Unternehmen A. Dieses füllt mit Schotter auf, Kosten 1.500 Euro, die K bezahlt.
Außerdem steht auf dem Grundstück des B eine 30 Jahre alte Rotbuche. Die Wurzeln wachsen auf das Grundstück des K und heben dort die Terrassenplatten an, so dass einige sogar zerbrechen. K verlangt von B Beseitigung der Wurzeln. B meint, er habe damit nichts zu tun. K beauftragt Unternehmen B mit Beseitigung. Dieses hebt die Platten ab und kürzt und entsorgt die Wurzeln, Kosten 999,80 Euro, die K bezahlt. Zudem beauftragt K das Unternehmen C mit Erneuerung der aufgehobenen Platten, Kosten 400,60 Euro, die K bezahlt.
Schließlich half B dem K beim Tragen von Möbeln in das Haus des K. Der B ist weder Möbelpacker noch kennt er das Haus des K. Dabei stolpert er aufgrund falscher Einschätzung der Entfernung zwischen Treppe und Haustür. Eine Glasvitrinentür in einem Karton fällt zu Boden und zersplittert. K kauft eine neue Züt für 500,- Euro.
K verlangt nun zunächst Ersatz i. H. v. 3.499,40 Euro. B beantragt Klageabweisung. Die Parteien verhandeln. Das Gericht beschließt auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens.
Dann einige Monate später: Parteien Schreiben an Gericht, dass sie gerichtlichen Vergleich wollen, in dem B an K 2.500,- Euro zahlt, aber eine Einigung über die Kosten nicht erzielen können. K erklärt Hauptsache für erledigt, bittet das Gericht um „Titulierung“ des Vergleichs und Entscheidung gem. § 91a über die Kosten. K möchte „Feststellung der Wirksamkeit“ des geschlossenen Vergleichs und ebnfalls Kostenentscheidung. Eine mündliche Verhandlung fand nicht mehr statt. Das Schreiben des K geht am 13.01.2009 bei Gericht ein; das Schreiben des B am 29.01.2009. Entscheidungszeitpunkt ist der 02.02.2009.
Stichpunkte zu den rechtlichen Problemen:
Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung nach 91 a, Antragsauslegung, Grunddienstbarkeit, Schadenersatz bei Selbstvornahme, Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsverhältnis, Aufwendungsersatz und Schadenersatz.
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In Niedersachsen lief heute ein ähnlicher, in den Details aber leicht abgewandelter Fall. Der Sachverhalt laut chris.blog:
„Eheleute K verklagen Eheleute B. Die Parteien sind Nachbarn, wobei jeder auf seinem eigenen Grundstück wohnt. Das Grundstück der Bs ist weder mit dem öffentlichen Verkehrs-, noch mit dem Abwassernetz direkt verbunden.
Auf dem Grundstück der Ks ist ein Weg, der zum Grundstück der Bs führt; diesen Weg benutzen die Bs mit. Weil er inzwischen durch das viele Befahren mit dem Auto einer Instandsetzung bedarf, verlangen die Ks die Kosten von den Bs zur Hälfte gesetzt. Genau genommen wolen sie die hälftigen Kosten für eine Befestigung des bislang unbefestigten Weges und nur hilfsweise die hälftigen Kosten reiner Instandssetzungsmaßnahmen.
Auch leiten die Bs ihre Abwässer in das Abwasserrohr der Ks, von wo aus die Abwässer dann in das öffentliche Abwassersystem gelangen. Weil nun aber eine Verstopfung des Rohrs vorgelegen hat, haben die Ks 1.000 Euro für eine Reinigung bezahlt; auch hiervon wollen sie die Hälfte erstattet haben.
[…] Sie vergleichen sich daraufhin außergerichtlich mit den Ks über die Zahlung von 500 Euro wegen des Abwasserrohres (dieser Vergleich soll gerichtlich tituliert werden); und was den Weg angeht, so hat auch dies Problem sich nun natürlich erledigt, zumal die Ks mit den neuen Nachbarn bereits eine Vereinbarung getroffen haben.“